Nicht jede Entscheidung des Bundesfinanzhofs betrifft den Alltag – aber einige schon. Diese Presseschau ordnet ein, was Anfang August in der Fachpresse gemeldet wurde, und markiert, für wen es relevant ist. Die vollständigen Entscheidungsgründe stehen in den verlinkten Quellen.
Zuletzt fachlich geprüft am 8. August 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Die Ausgabe 31 von „steuern + recht aktuell“ (6.8.2026) meldet unter anderem: keine gesonderte und einheitliche Feststellung bei einer Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil; die Vereinbarkeit der pauschalen 5 % nicht abziehbarer Betriebsausgaben beim Verschmelzungsgewinn mit der Fusionsrichtlinie; die Auslegung des Abzugsverbots nach § 4i EStG bei niederländischer Gruppenbesteuerung; sowie die Entkräftung der Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO durch den Rechtsnachfolger.
Für Unternehmen und Beteiligungen
Gemeldet wird eine Entscheidung zur Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil: Eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen findet demnach nicht statt. Für die Praxis heißt das: Die Einkünfte sind bei den Beteiligten unmittelbar zu erfassen, ein eigenes Feststellungsverfahren entfällt.
Zweite Meldung mit Konzernbezug: Die pauschale Bemessung nicht abziehbarer Betriebsausgaben in Höhe von 5 % des Verschmelzungsgewinns (§ 12 Abs. 2 S. 2 UmwStG 2006 i. V. m. § 8b Abs. 3 S. 1 KStG) war auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 7 Abs. 1 der Fusionsrichtlinie zu prüfen.
International: § 4i EStG und Schifffahrt
Zum Abzugsverbot des § 4i EStG ging es um die Frage, ob die niederländische Gruppenbesteuerung vom Tatbestand der Norm erfasst wird – ein Thema für alle mit doppelt berücksichtigten Aufwendungen in Personengesellschaftsstrukturen. Ebenfalls gemeldet: die Behandlung der Agenturtätigkeit einer inländischen KG als unselbständiger Teil des Schifffahrtsbetriebs eines abkommensberechtigten Mitunternehmers.
Verfahrensrecht mit Alltagsrelevanz
Praktisch wichtig ist die Meldung zur Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO: Ein Steuerbescheid gilt am dritten Tag nach Absendung als bekanntgegeben – doch die Vermutung kann entkräftet werden, und zwar auch durch den Rechtsnachfolger des Bescheidadressaten. Wer als Erbe einen Bescheid erst später erhält, sollte den Zugang dokumentieren.
Weitere Meldungen betreffen die nachträgliche gesonderte Feststellung eines verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags sowie die örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts in Kindergeldverfahren, in denen ein Sozialleistungsträger den Anspruch geltend macht.
Bei Zweifeln am Zugangsdatum: Briefumschlag aufbewahren, Eingang notieren und im Einspruch ausdrücklich vortragen. Die Drei-Tage-Vermutung ist widerlegbar, aber nur mit substantiiertem Vortrag.
Was noch aussteht
Aus der Rubrik „Rechtsprechung im Blog“ sind zwei Punkte gemeldet: Das Bundesverfassungsgericht verhandelt im Oktober mündlich zur Erbschaftsteuer. Und: Beim Wechsel der Verwaltungsgesellschaft eines Investmentfonds fällt keine Grunderwerbsteuer an. Beide Themen behandeln wir separat.
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5 Punkte · Steuerticker · Presseschau- Relevanz filternBetrifft mich die Entscheidung überhaupt?
- Bescheidzugang dokumentieren§ 122 AO: Drei-Tage-Vermutung ist widerlegbar.
- Beteiligungsstrukturen prüfenUnterbeteiligung und Feststellungsverfahren.
- Umwandlungen nachrechnen5 %-Pauschale beim Verschmelzungsgewinn.
- Originalquellen lesenPresseschau ersetzt keine Entscheidungsgründe.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist diese Presseschau?
Eine redaktionelle Zusammenfassung dessen, was die Fachpresse zu aktuellen Entscheidungen gemeldet hat – mit Verweis auf die Originalquellen.
Was bedeutet die Bekanntgabevermutung?
Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein Bescheid am dritten Tag nach Absendung als bekanntgegeben. Die Vermutung kann widerlegt werden.
Warum sind 5 % nicht abziehbar?
Bei Verschmelzungsgewinnen greift über § 12 Abs. 2 S. 2 UmwStG i. V. m. § 8b Abs. 3 S. 1 KStG eine Pauschale nicht abziehbarer Betriebsausgaben.
Wo finde ich die vollständigen Urteile?
In der Entscheidungsdatenbank des Bundesfinanzhofs sowie in der verlinkten Fachpublikation.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 8. August 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


