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Ratgeber · Kapitalerträge § 3 Nr. 39 EStG 2.000 € Freibetrag Anlage KAP

Aktienoptionen und RSU: zweimal Steuer, zwei Systeme

Wer Aktien vom Arbeitgeber erhält, hat es mit zwei Steuerwelten zu tun: erst mit dem Lohnsteuerrecht, dann mit der Abgeltungsteuer. Wer das verwechselt, zahlt doppelt oder meldet zu spät.

Mitarbeiterin prüft ihr AktiendepotDer Vorteil aus verbilligtem Aktienbezug ist Arbeitslohn. Erst was danach an Kursgewinn entsteht, unterliegt der Abgeltungsteuer.

Aktien vom Arbeitgeber sind Lohn – der Kursgewinn danach ist Kapitalertrag. Die Trennlinie liegt exakt im Zuflusszeitpunkt. Alle Werte sind an geprüften Quellen belegt und für 2026 verifiziert.

Zuletzt fachlich geprüft am 11. August 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Der geldwerte Vorteil aus verbilligt oder unentgeltlich überlassenen Aktien ist Arbeitslohn und unterliegt Lohnsteuer und Sozialabgaben. Steuerfrei bleiben nach § 3 Nr. 39 EStG bis zu 2.000 € im Kalenderjahr, wenn die Beteiligung allen Beschäftigten offensteht. Für Anteile an jungen Unternehmen erlaubt § 19a EStG eine aufgeschobene Besteuerung. Der spätere Kursgewinn ist Kapitalertrag und unterliegt der Abgeltungsteuer von 25 %. Bei ausländischen Depots musst du die Erträge selbst über die Anlage KAP erklären.

Der entscheidende Moment: der Zufluss

Alles hängt am Zeitpunkt des Zuflusses. Bis dahin gilt Lohnsteuerrecht, danach Kapitalertragsteuerrecht. Wann der Zufluss eintritt, hängt vom Instrument ab:

Zuflusszeitpunkt je Instrument
InstrumentZuflussBemessung
Aktienoption (Stock Option)bei Ausübung der OptionKurswert bei Einbuchung abzüglich Ausübungspreis
RSU (Restricted Stock Unit)bei Übertragung der Aktien nach VestingKurswert bei Einbuchung
Belegschaftsaktie / ESPPbei Einbuchung ins DepotKurswert abzüglich gezahltem Kaufpreis
Phantom Stock / SARbei Auszahlungausgezahlter Betrag – reiner Barlohn
Anteile nach § 19a EStGaufgeschobenWert bei Übertragung, versteuert später
Die Zusage allein löst nichts aus

Weder die Gewährung einer Option noch das Versprechen künftiger RSU ist steuerpflichtig. Erst wenn du wirtschaftlich verfügen kannst – also die Aktien im Depot liegen –, entsteht der geldwerte Vorteil.

Der geldwerte Vorteil wird über die Lohnabrechnung versteuert. Der Arbeitgeber behält Lohnsteuer und Sozialabgaben ein – häufig durch Einbehalt eines Teils der Aktien („sell to cover"). Auf der Lohnsteuerbescheinigung taucht der Vorteil als Teil des Bruttoarbeitslohns auf.

Der Freibetrag von 2.000 € nach § 3 Nr. 39 EStG

Überlässt der Arbeitgeber Anteile am eigenen Unternehmen unentgeltlich oder verbilligt, bleiben bis zu 2.000 € pro Kalenderjahr steuerfrei. Der Betrag wurde zum 1. Januar 2024 von 1.440 € angehoben.

  • Alle Beschäftigten Das Angebot muss allen Arbeitnehmern offenstehen, die länger als ein Jahr ununterbrochen im Unternehmen beschäftigt sind.
  • Zusätzlich zum Lohn Seit 2024 ist die Steuerfreiheit auch bei Entgeltumwandlung möglich – anders als früher.
  • Eigene Anteile Begünstigt sind Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens.
  • Sozialabgaben Der steuerfreie Betrag ist auch beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Der Freibetrag wirkt nur auf den Vorteil

Steuerfrei bleibt der geldwerte Vorteil, nicht der spätere Kursgewinn. Für die Berechnung des Veräußerungsgewinns gelten die Anschaffungskosten dennoch in voller Höhe des Kurswerts bei Einbuchung.

Start-ups: aufgeschobene Besteuerung nach § 19a EStG

Bei jungen Unternehmen entsteht ein bekanntes Problem: Mitarbeitende erhalten Anteile, müssen darauf Lohnsteuer zahlen – haben aber kein Geld, weil die Anteile nicht handelbar sind („dry income"). § 19a EStG löst das durch eine aufgeschobene Besteuerung.

Besteuerung wird nachgeholt bei
AuslöserErläuterung
VeräußerungVerkauf oder Übertragung der Anteile
Beendigung des DienstverhältnissesAusscheiden aus dem Unternehmen
Zeitablaufnach Ablauf der gesetzlichen Höchstfrist seit der Übertragung

Für die Anwendung müssen Unternehmensgröße und Alter des Unternehmens innerhalb der gesetzlichen Schwellen liegen; der Arbeitgeber muss die Anwendung zudem im Lohnkonto dokumentieren und der Arbeitnehmer zustimmen. Die Regelung wurde durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz deutlich ausgeweitet.

Der Aufschub ist keine Befreiung

Besteuert wird später – und zwar der Wert bei Übertragung, nicht der spätere Verkaufserlös. Fällt der Wert zwischenzeitlich, kann die Besteuerung auf den niedrigeren Wert begrenzt sein; steigt er, bleibt der Zuwachs Kapitalertrag.

Der Verkauf: jetzt gilt die Abgeltungsteuer

Ab dem Zufluss zählen die Aktien zu deinem Privatvermögen. Steigt der Kurs weiter, ist der Zuwachs ein Kapitalertrag nach § 20 Abs. 2 EStG – zu versteuern mit 25 % Abgeltungsteuer zuzüglich Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer.

  • Anschaffungskosten Maßgeblich ist der Kurswert im Zuflusszeitpunkt – also der Wert, der bereits als Arbeitslohn versteuert wurde.
  • Sparer-Pauschbetrag 1.000 € je Person, 2.000 € bei Zusammenveranlagung – über einen Freistellungsauftrag zu verteilen.
  • Verlustverrechnung Verluste aus Aktienverkäufen dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.
  • Währungsumrechnung Bei Aktien in Fremdwährung sind Zufluss und Verkauf jeweils zum Tageskurs umzurechnen – Währungseffekte gehören zum Gewinn.
Keine Doppelbesteuerung – wenn du richtig ansetzt

Ein häufiger Fehler: Der Verkaufserlös wird voll als Gewinn erklärt, obwohl der Wert bei Einbuchung bereits als Lohn versteuert wurde. Nimm immer den Kurs im Zuflusszeitpunkt als Anschaffungskosten – die Abrechnung des Arbeitgebers weist ihn aus.

Ausländische Depots und die Anlage KAP

Viele Programme laufen über Depots in den USA oder Großbritannien. Dann behält keine deutsche Bank Abgeltungsteuer ein – du musst die Erträge selbst erklären.

  • Anlage KAP Ausländische Kapitalerträge in die Zeilen für Erträge ohne Steuerabzug eintragen.
  • Quellensteuer Einbehaltene ausländische Quellensteuer wird bis zur Höhe des Doppelbesteuerungsabkommens angerechnet.
  • Dividenden Auch Dividenden aus dem Mitarbeiterdepot sind zu erklären – ebenfalls ohne inländischen Steuerabzug.
  • Jahresabrechnung anfordern Die Broker-Abrechnung ist meist nicht nach deutschem Recht aufgebaut; Zuflusswerte und Kurse einzeln dokumentieren.
  • Meldepflichten Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften können nach § 138 AO anzeigepflichtig sein.
Automatischer Informationsaustausch

Deutschland erhält im Rahmen des internationalen Informationsaustauschs Kontodaten aus über hundert Staaten. Nicht erklärte Erträge aus ausländischen Mitarbeiterdepots fallen regelmäßig auf – oft Jahre später und dann mit Zinsen.

Rechenbeispiel

RSU eines US-Arbeitgebers

100 RSU vesten bei einem Kurs von 80 €. Verkauf zwei Jahre später zu 110 €. Persönlicher Steuersatz 42 %, Sparer-Pauschbetrag bereits ausgeschöpft.

Geldwerter Vorteil bei Vesting (100 × 80 €)8.000 €
abzgl. Freibetrag § 3 Nr. 39 EStG− 2.000 €
zu versteuernder Arbeitslohn6.000 €
Verkaufserlös (100 × 110 €)11.000 €
abzgl. Anschaffungskosten (Kurs bei Vesting)− 8.000 €
Kapitalgewinn3.000 €
Abgeltungsteuer 25 % zzgl. Solirund 791 €
Steuer insgesamtrund 3.311 €

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Vom Vesting bis zur Erklärung

10 Punkte · Kapitalerträge
  • 1. Zuflusszeitpunkt dokumentierenDatum und Kurs bei Einbuchung festhalten.
  • 2. Lohnabrechnung prüfenIst der geldwerte Vorteil korrekt erfasst?
  • 3. Freibetrag von 2.000 € prüfenWurde § 3 Nr. 39 EStG angewendet?
  • 4. § 19a EStG klärenBei jungen Unternehmen: aufgeschobene Besteuerung möglich?
  • 5. Anschaffungskosten festhaltenKurswert bei Zufluss – nicht der Ausübungspreis.
  • 6. Währungskurse notierenTageskurse bei Zufluss und Verkauf.
  • 7. Broker-Jahresabrechnung anfordernFür Dividenden und Verkäufe.
  • 8. Anlage KAP ausfüllenErträge ohne inländischen Steuerabzug.
  • 9. Quellensteuer anrechnen lassenBelege des ausländischen Brokers beifügen.
  • 10. Verlusttöpfe im Blick behaltenAktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechenbar.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann muss ich Aktienoptionen versteuern?

Nicht bei Gewährung, sondern bei Ausübung. Der geldwerte Vorteil entspricht dem Kurswert der eingebuchten Aktien abzüglich des gezahlten Ausübungspreises und ist Arbeitslohn.

Wie werden RSU besteuert?

Bei Übertragung der Aktien nach Ablauf der Vesting-Periode. Der volle Kurswert im Zeitpunkt der Einbuchung ist Arbeitslohn, weil kein Kaufpreis gezahlt wurde.

Wie hoch ist der Freibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen?

2.000 € pro Kalenderjahr nach § 3 Nr. 39 EStG. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Angebot allen Beschäftigten offensteht, die länger als ein Jahr im Unternehmen sind.

Werden Mitarbeiteraktien doppelt besteuert?

Nein. Zunächst wird der geldwerte Vorteil als Arbeitslohn versteuert. Dieser Wert bildet die Anschaffungskosten. Besteuert wird danach nur noch der zusätzliche Kursgewinn als Kapitalertrag.

Was ist die aufgeschobene Besteuerung nach § 19a EStG?

Eine Sonderregel für Anteile an jungen Unternehmen. Die Besteuerung des geldwerten Vorteils wird verschoben – bis zum Verkauf, zum Ausscheiden aus dem Unternehmen oder bis zum Ablauf der gesetzlichen Höchstfrist.

Was gilt bei einem Depot im Ausland?

Es wird keine deutsche Abgeltungsteuer einbehalten. Du musst Dividenden und Veräußerungsgewinne selbst in der Anlage KAP erklären. Ausländische Quellensteuer wird im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens angerechnet.

Kann ich Verluste aus Mitarbeiteraktien verrechnen?

Nur mit Gewinnen aus der Veräußerung anderer Aktien. Diese besondere Verlustverrechnungsbeschränkung gilt unabhängig davon, wie die Aktien erworben wurden.

Wie werden Phantom Stocks behandelt?

Sie führen zu keiner Aktienübertragung, sondern zu einer Barauszahlung. Diese ist in voller Höhe Arbeitslohn im Zeitpunkt der Auszahlung; die Abgeltungsteuer spielt keine Rolle.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Werte wurden am 11. August 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

  1. § 19a EStG – Sondervorschrift für Vermögensbeteiligungen an Startup-Unternehmen. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 3 Nr. 39 EStG – Steuerfreie Vermögensbeteiligungen. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  3. § 20 EStG – Einkünfte aus Kapitalvermögen. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
SteuerNest Redaktion
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