Kapitel 1Abgeltungsteuer: Steuerabzug an der Quelle und seine Grenzen
Kapitalerträge unterliegen nach § 20 EStG einem gesonderten Tarif von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer (§ 32d Abs. 1 EStG). Inländische Banken behalten die Steuer als Kapitalertragsteuer nach § 43 EStG ein; mit dem Abzug ist die Einkommensteuer grundsätzlich abgegolten, sodass keine Erklärungspflicht entsteht.
Der Abzug ersetzt die Erklärung aber nicht immer. Pflicht zur Angabe in der Anlage KAP besteht insbesondere bei ausländischen Depots, nicht abgeführter Kirchensteuer, Erträgen aus Privatdarlehen, Veräußerung von Kapitalforderungen ohne Steuerabzug sowie in den Fällen des § 32d Abs. 2 EStG, in denen der Tarifsteuersatz gilt – etwa bei Darlehen an nahe Angehörige oder Beteiligungen ab 10 %.
- Alle Jahressteuerbescheinigungen sammeln – je Bank und Depot getrennt.
- Prüfen, ob Kirchensteuer korrekt einbehalten wurde oder ein Sperrvermerk gesetzt ist.
- Ausländische Depots stets erklären; der Steuerabzug im Ausland ersetzt die deutsche Steuer nicht.
- Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG beantragen, wenn der persönliche Grenzsteuersatz unter 25 % liegt.
- Bei Beteiligungen über 25 % oder ab 1 % mit beruflicher Tätigkeit die Option zur tariflichen Besteuerung prüfen.
- Verlusttöpfe und Vorträge aus Vorjahren aus dem Feststellungsbescheid übernehmen.
Kapitel 2Sparerpauschbetrag, Freistellungsauftrag und NV-Bescheinigung
Der Sparerpauschbetrag beträgt 1.000 € je Person und 2.000 € bei Zusammenveranlagung (§ 20 Abs. 9 EStG); ein Abzug tatsächlicher Werbungskosten ist ausgeschlossen. Damit die Bank ihn berücksichtigt, ist ein Freistellungsauftrag nach § 44a EStG erforderlich – er lässt sich auf mehrere Institute verteilen, darf zusammen aber den Höchstbetrag nicht übersteigen.
Wer insgesamt unter dem Grundfreibetrag bleibt – typischerweise Studierende, Kinder oder Rentner mit kleiner Rente – beantragt die Nichtveranlagungsbescheinigung nach § 44a Abs. 2 Nr. 2 EStG. Sie befreit vollständig vom Steuerabzug und gilt bis zu drei Jahre.
Kennzahlen 2026 für Kapitalanleger| Position | Wert | Rechtsgrundlage |
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| Abgeltungsteuersatz | 25 % zzgl. Soli und Kirchensteuer | § 32d Abs. 1 EStG |
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| Sparerpauschbetrag | 1.000 € / 2.000 € | § 20 Abs. 9 EStG |
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| Teilfreistellung Aktienfonds | 30 % | § 20 Abs. 1 InvStG |
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| Teilfreistellung Mischfonds | 15 % | § 20 Abs. 2 InvStG |
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| Basiszins Vorabpauschale | 2,53 % | § 18 InvStG |
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| Haltefrist Kryptowerte | 1 Jahr | § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG |
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| Freigrenze private Veräußerung | 1.000 € | § 23 Abs. 3 S. 5 EStG |
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| Verlustbescheinigung | Antrag bis 15.12. | § 43a Abs. 3 EStG |
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Kapitel 3Fonds und ETF: Teilfreistellung und Vorabpauschale
Seit der Investmentsteuerreform werden Fonds auf Ebene des Fonds vorbelastet; als Ausgleich bleiben beim Anleger 30 % der Erträge aus Aktienfonds steuerfrei (Teilfreistellung nach § 20 InvStG), bei Mischfonds 15 %, bei Immobilienfonds 60 bzw. 80 %.
Thesaurierende Fonds werden über die Vorabpauschale nach § 18 InvStG erfasst: Sie beträgt 70 % des Basiszinses – für 2026 gilt ein Basiszins von 2,53 % – multipliziert mit dem Rücknahmepreis zum Jahresanfang, begrenzt auf die tatsächliche Wertsteigerung. Die Bank bucht die Steuer im Januar des Folgejahres vom Verrechnungskonto ab; gezahlte Vorabpauschalen werden beim späteren Verkauf angerechnet, sodass keine Doppelbesteuerung entsteht.
- Zum Jahresende für ausreichende Kontodeckung sorgen – sonst meldet die Bank dem Finanzamt.
- Sparerpauschbetrag vorrangig auf Depots mit Vorabpauschale legen.
- Bei Fondswechsel die kumulierten Vorabpauschalen dokumentieren, damit die Anrechnung gelingt.
- Depotübertrag mit Anschaffungsdaten durchführen, sonst unterstellt die Bank eine Ersatzbemessungsgrundlage von 30 % des Erlöses.
- Bei ausländischen Fonds ohne deutschen Steuerabzug die Erträge selbst in der Anlage KAP-INV erklären.
- Teilfreistellungsquote der Fondsart zuordnen und im Bescheid gegenprüfen.
Kapitel 4Verlustverrechnung: getrennte Töpfe, Bescheinigung, Vortrag
Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nur mit Kapitalerträgen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 EStG); ein Ausgleich mit Arbeitslohn oder Mieteinkünften ist ausgeschlossen. Innerhalb der Einkunftsart bestehen getrennte Verlusttöpfe: Verluste aus der Veräußerung von Aktien sind ausschließlich mit Aktiengewinnen verrechenbar, sonstige Verluste mit allen übrigen Kapitalerträgen.
Die Beschränkung für Termingeschäfte und die Verrechnungsgrenze für Forderungsausfälle sind entfallen, nachdem das Bundesverfassungsgericht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit geäußert hatte – Altjahre bleiben strittig und sollten offengehalten werden. Bankübergreifend verrechnet nur das Finanzamt: Dafür ist bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung nach § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG anzufordern.
FristDer Antrag auf Verlustbescheinigung ist unwiderruflich und muss bis zum 15. Dezember des Jahres bei der Bank eingehen. Ohne Bescheinigung überträgt die Bank den Verlust ins Folgejahr – bankübergreifende Verrechnung ist dann für dieses Jahr nicht mehr möglich.
Kapitel 5Auslandsdepots, Quellensteuer und Kryptowerte
Ausländische Dividenden unterliegen häufig einer Quellensteuer. Anrechenbar ist sie nach § 32d Abs. 5 EStG nur bis zur Höhe des im Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Satzes – meist 15 % – und begrenzt auf die deutsche Steuer auf denselben Ertrag. Darüber hinausgehende Beträge sind im Quellenstaat zurückzufordern.
Kryptowerte sind keine Kapitalanlage im Sinne des § 20 EStG, sondern andere Wirtschaftsgüter: Gewinne aus Verkauf innerhalb eines Jahres sind private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit einer Freigrenze von 1.000 €, danach steuerfrei. Staking, Lending und Mining führen zu Einkünften nach § 22 Nr. 3 oder § 15 EStG. Ab 2026 melden Anbieter nach DAC8 automatisch – nicht erklärte Altbestände werden sichtbar.
- Auslandsdepots vollständig erklären, auch bei Verlusten – der Steuerabzug fehlt hier.
- Quellensteuerbescheinigungen anfordern und den DBA-Höchstsatz gegenprüfen.
- Erstattungsanträge im Quellenstaat fristgerecht stellen, oft innerhalb von zwei bis vier Jahren.
- Krypto-Transaktionen lückenlos exportieren und nach FIFO bewerten.
- Staking- und Lending-Erträge getrennt erfassen und dem richtigen Paragrafen zuordnen.
- Bei nicht erklärten Vorjahren Berichtigung nach § 153 AO oder Selbstanzeige nach § 371 AO prüfen, bevor die Meldung eintrifft.
Kapitel 6Anlage KAP, Fristen und Rechtsschutz
Die Anlage KAP erfasst die Erträge, die Anlage KAP-INV ausländische Investmenterträge ohne Steuerabzug und die Anlage KAP-BET Erträge aus Beteiligungen. Die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG ist antragsgebunden, wirkt aber nur, wenn sie günstiger ist – ein Nachteil entsteht durch den Antrag nicht.
- Erklärung 2025 bis 31. Juli 2026 abgeben, mit Beratung bis 30. April 2027.
- Anlage KAP mit den Jahressteuerbescheinigungen abstimmen, insbesondere die Zeilen zu Verlusttöpfen.
- Günstigerprüfung und Anrechnung ausländischer Steuer ausdrücklich beantragen.
- Bescheid prüfen: angesetzte Kapitalerträge, angerechnete Steuern, festgestellte Verlustvorträge.
- Einspruch binnen eines Monats nach Bekanntgabe einlegen, § 355 AO; laufende Musterverfahren als Ruhensgrund benennen, § 363 Abs. 2 AO.
- Verlustfeststellungsbescheid gesondert prüfen – er bindet die Folgejahre.