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Ratgeber · Anträge & Mitteilung § 60a AO Satzung Musterschreiben

Gemeinnützigkeit: Feststellung nach § 60a AO

Die Feststellung nach § 60a AO prüft nur die Satzung – nicht die tatsächliche Geschäftsführung. Genau deshalb ist sie der erste Schritt jedes neuen Vereins.

Vereinsvorstand bespricht die SatzungDie Feststellung bindet für die Besteuerung – bis die Satzung oder die tatsächliche Geschäftsführung davon abweicht.

Erst die Satzung, dann die Spendenbescheinigung. Alle Werte sind an geprüften Quellen belegt und für 2026 verifiziert.

Zuletzt fachlich geprüft am 11. August 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Nach § 60a AO stellt das Finanzamt gesondert fest, ob die Satzung einer Körperschaft die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO erfüllt. Die Feststellung erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen bei der Veranlagung. Sie ist bindend für die Besteuerung und berechtigt zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen. Die Satzung muss die Anforderungen der Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60 AO) wörtlich abbilden. Weicht die tatsächliche Geschäftsführung ab, wird die Feststellung aufgehoben.

Was in die Satzung gehört

Die Satzung muss die steuerbegünstigten Zwecke, die Art ihrer Verwirklichung und die Vermögensbindung so genau bestimmen, dass sich die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung aus ihr allein ergeben.

  • Zweckbestimmung Der Zweck muss einem der Kataloge der §§ 52 bis 54 AO zugeordnet werden können – gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich.
  • Selbstlosigkeit Keine überwiegend eigenwirtschaftlichen Zwecke; Mittel dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden.
  • Ausschließlichkeit Nur die begünstigten Zwecke dürfen verfolgt werden.
  • Unmittelbarkeit Die Zwecke sind selbst zu verwirklichen; Ausnahmen gelten für Mittelbeschaffungskörperschaften.
  • Vermögensbindung Bei Auflösung darf das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden – der Empfänger ist zu benennen oder der Zweck genau zu bestimmen.
Wörtlich aus der Mustersatzung übernehmen

Die Formulierungen der Anlage 1 zu § 60 AO sind zwingend abzubilden. Sinngemäße Umformulierungen führen regelmäßig zur Ablehnung – auch wenn sie inhaltlich richtig sind.

Antrag, Bescheid, Wirkung

Ablauf im Überblick
SchrittInhalt
GründungSatzung beschließen, Eintragung ins Vereinsregister beantragen
Antrag nach § 60a AOSatzung und Gründungsprotokoll beim Finanzamt einreichen
FeststellungsbescheidBindende Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
Zuwendungsbestätigungenab der Feststellung möglich, zeitlich begrenzt bis zur ersten Veranlagung
Freistellungsbescheidnach Ablauf des ersten Veranlagungszeitraums, prüft auch die tatsächliche Geschäftsführung
  • Bindungswirkung Die Feststellung bindet Finanzamt und Körperschaft für die Besteuerung.
  • Aufhebung Sie ist aufzuheben, wenn die Satzung geändert wird oder die tatsächliche Geschäftsführung den Vorgaben widerspricht.
  • Rechtsbehelf Gegen die Ablehnung ist der Einspruch innerhalb eines Monats statthaft.
  • Neue Satzung Nach jeder Satzungsänderung ist eine erneute Feststellung zu beantragen.
  • Zuwendungsempfängerregister Beim Bundeszentralamt für Steuern wird ein Register der berechtigten Empfänger geführt.

Musterschreiben zum Anpassen

Dem Antrag sind Satzung und Gründungsprotokoll beizufügen.

Muster · Antrag auf Feststellung nach § 60a AO
Musterverein für Naturschutz e. V. (i. Gr.)
Musterstraße 1 · 12345 Musterstadt
vertreten durch den Vorstand
Finanzamt Musterstadt
Amtsstraße 5 · 12345 Musterstadt
Musterstadt, den 21. April 2026
Antrag auf gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Musterverein für Naturschutz e. V. wurde am 12. April 2026 gegründet. Die Anmeldung zum Vereinsregister ist erfolgt.
Wir beantragen die gesonderte Feststellung, dass die Satzung des Vereins die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO erfüllt.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO). Der Satzungszweck wird insbesondere durch Pflegeeinsätze in Schutzgebieten, Umweltbildungsangebote für Schulen und die Anlage von Blühflächen verwirklicht.
Anlagen:
· Satzung vom 12. April 2026
· Protokoll der Gründungsversammlung
· Liste der Vorstandsmitglieder
Wir bitten um Erteilung des Feststellungsbescheids sowie um Mitteilung einer Steuernummer.
Mit freundlichen Grüßen
Der Vorstand

Pflichten nach der Feststellung

  • Zeitnahe Mittelverwendung Mittel sind grundsätzlich innerhalb der auf den Zufluss folgenden zwei Kalenderjahre zu verwenden; für kleine Körperschaften bestehen Erleichterungen.
  • Rücklagen Zulässig sind unter anderem zweckgebundene Rücklagen und die freie Rücklage nach § 62 AO.
  • Aufzeichnungen Einnahmen und Ausgaben sind nach den vier Sphären zu trennen: ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
  • Freigrenze Für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gilt eine Besteuerungsfreigrenze bezogen auf die Bruttoeinnahmen.
  • Zuwendungsbestätigungen nur nach amtlich vorgeschriebenem Muster; für Kleinbeträge genügt der vereinfachte Nachweis.
  • Turnusmäßige Prüfung Der Freistellungsbescheid wird regelmäßig alle drei Jahre erteilt.
Haftung bei falschen Bestätigungen

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Zuwendungsbestätigungen ausstellt, haftet für die entgangene Steuer. Das trifft die Körperschaft und kann auf die Verantwortlichen durchschlagen.

Rechenbeispiel

Zeitplan einer Vereinsgründung

Gründung im April, erste Spendenaktion im Sommer.

Gründungsversammlung12. April 2026
Antrag nach § 60a AO21. April 2026
FeststellungsbescheidMai 2026
Erste Zuwendungsbestätigung möglichab Feststellung
Freistellungsbescheidnach Veranlagung 2026
Vorlauf bis zur Spendenfähigkeitrund 4 Wochen

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Von der Gründung bis zum Bescheid

10 Punkte · Anträge & Mitteilung
  • 1. Zweck einem Katalog zuordnen§§ 52 bis 54 AO.
  • 2. Mustersatzung wörtlich übernehmenAnlage 1 zu § 60 AO.
  • 3. Art der Zweckverwirklichung beschreibenKonkrete Tätigkeiten benennen.
  • 4. Vermögensbindung regelnEmpfänger oder Zweck genau bestimmen.
  • 5. Gründungsprotokoll erstellenMit Beschluss über die Satzung.
  • 6. Antrag beim Finanzamt stellenMit allen Anlagen.
  • 7. Steuernummer beantragenFür spätere Erklärungen.
  • 8. Vier Sphären buchhalterisch trennenVon Anfang an.
  • 9. Zuwendungsbestätigungen korrekt ausstellenNur amtliches Muster.
  • 10. Satzungsänderungen neu feststellen lassenJede Änderung zählt.

Häufige Fragen (FAQ)

Was stellt § 60a AO fest?

Ob die Satzung einer Körperschaft die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllt. Die tatsächliche Geschäftsführung wird dabei noch nicht geprüft.

Darf ich nach der Feststellung Spendenquittungen ausstellen?

Ja. Die Feststellung berechtigt zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen. Die Berechtigung ist zeitlich begrenzt, bis der erste Freistellungsbescheid ergeht.

Muss ich die Mustersatzung wörtlich übernehmen?

Die Festlegungen der Mustersatzung müssen in der Satzung enthalten sein. Abweichende Formulierungen führen in der Praxis regelmäßig zur Ablehnung.

Wie lange gilt die Feststellung?

Sie gilt fort, bis die Satzung geändert wird oder die tatsächliche Geschäftsführung den Vorgaben widerspricht. Dann ist sie aufzuheben.

Was ist der Unterschied zum Freistellungsbescheid?

Die Feststellung nach § 60a AO betrifft nur die Satzung. Der Freistellungsbescheid ergeht nach Ablauf eines Veranlagungszeitraums und prüft zusätzlich die tatsächliche Geschäftsführung.

Was passiert bei einer Satzungsänderung?

Es ist eine erneute Feststellung zu beantragen. Bis dahin besteht Unsicherheit über die Steuerbegünstigung.

Was gilt für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb?

Er ist grundsätzlich steuerpflichtig. Bleiben die Bruttoeinnahmen unter der gesetzlichen Besteuerungsfreigrenze, unterbleibt eine Besteuerung.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Werte wurden am 11. August 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

  1. § 60a AO – Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 60 AO – Anforderungen an die Satzung, Mustersatzung. Gesetze im Internet.
  3. § 52 AO – Gemeinnützige Zwecke. Gesetze im Internet.
SteuerNest Redaktion
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