Erst die Satzung, dann die Spendenbescheinigung. Alle Werte sind an geprüften Quellen belegt und für 2026 verifiziert.
Zuletzt fachlich geprüft am 11. August 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Nach § 60a AO stellt das Finanzamt gesondert fest, ob die Satzung einer Körperschaft die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO erfüllt. Die Feststellung erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen bei der Veranlagung. Sie ist bindend für die Besteuerung und berechtigt zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen. Die Satzung muss die Anforderungen der Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60 AO) wörtlich abbilden. Weicht die tatsächliche Geschäftsführung ab, wird die Feststellung aufgehoben.
Was in die Satzung gehört
Die Satzung muss die steuerbegünstigten Zwecke, die Art ihrer Verwirklichung und die Vermögensbindung so genau bestimmen, dass sich die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung aus ihr allein ergeben.
- Zweckbestimmung Der Zweck muss einem der Kataloge der §§ 52 bis 54 AO zugeordnet werden können – gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich.
- Selbstlosigkeit Keine überwiegend eigenwirtschaftlichen Zwecke; Mittel dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden.
- Ausschließlichkeit Nur die begünstigten Zwecke dürfen verfolgt werden.
- Unmittelbarkeit Die Zwecke sind selbst zu verwirklichen; Ausnahmen gelten für Mittelbeschaffungskörperschaften.
- Vermögensbindung Bei Auflösung darf das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden – der Empfänger ist zu benennen oder der Zweck genau zu bestimmen.
Die Formulierungen der Anlage 1 zu § 60 AO sind zwingend abzubilden. Sinngemäße Umformulierungen führen regelmäßig zur Ablehnung – auch wenn sie inhaltlich richtig sind.
Antrag, Bescheid, Wirkung
| Schritt | Inhalt |
|---|---|
| Gründung | Satzung beschließen, Eintragung ins Vereinsregister beantragen |
| Antrag nach § 60a AO | Satzung und Gründungsprotokoll beim Finanzamt einreichen |
| Feststellungsbescheid | Bindende Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen |
| Zuwendungsbestätigungen | ab der Feststellung möglich, zeitlich begrenzt bis zur ersten Veranlagung |
| Freistellungsbescheid | nach Ablauf des ersten Veranlagungszeitraums, prüft auch die tatsächliche Geschäftsführung |
- Bindungswirkung Die Feststellung bindet Finanzamt und Körperschaft für die Besteuerung.
- Aufhebung Sie ist aufzuheben, wenn die Satzung geändert wird oder die tatsächliche Geschäftsführung den Vorgaben widerspricht.
- Rechtsbehelf Gegen die Ablehnung ist der Einspruch innerhalb eines Monats statthaft.
- Neue Satzung Nach jeder Satzungsänderung ist eine erneute Feststellung zu beantragen.
- Zuwendungsempfängerregister Beim Bundeszentralamt für Steuern wird ein Register der berechtigten Empfänger geführt.
Musterschreiben zum Anpassen
Dem Antrag sind Satzung und Gründungsprotokoll beizufügen.
Pflichten nach der Feststellung
- Zeitnahe Mittelverwendung Mittel sind grundsätzlich innerhalb der auf den Zufluss folgenden zwei Kalenderjahre zu verwenden; für kleine Körperschaften bestehen Erleichterungen.
- Rücklagen Zulässig sind unter anderem zweckgebundene Rücklagen und die freie Rücklage nach § 62 AO.
- Aufzeichnungen Einnahmen und Ausgaben sind nach den vier Sphären zu trennen: ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
- Freigrenze Für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gilt eine Besteuerungsfreigrenze bezogen auf die Bruttoeinnahmen.
- Zuwendungsbestätigungen nur nach amtlich vorgeschriebenem Muster; für Kleinbeträge genügt der vereinfachte Nachweis.
- Turnusmäßige Prüfung Der Freistellungsbescheid wird regelmäßig alle drei Jahre erteilt.
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Zuwendungsbestätigungen ausstellt, haftet für die entgangene Steuer. Das trifft die Körperschaft und kann auf die Verantwortlichen durchschlagen.
Zeitplan einer Vereinsgründung
Gründung im April, erste Spendenaktion im Sommer.
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Von der Gründung bis zum Bescheid
10 Punkte · Anträge & Mitteilung- 1. Zweck einem Katalog zuordnen§§ 52 bis 54 AO.
- 2. Mustersatzung wörtlich übernehmenAnlage 1 zu § 60 AO.
- 3. Art der Zweckverwirklichung beschreibenKonkrete Tätigkeiten benennen.
- 4. Vermögensbindung regelnEmpfänger oder Zweck genau bestimmen.
- 5. Gründungsprotokoll erstellenMit Beschluss über die Satzung.
- 6. Antrag beim Finanzamt stellenMit allen Anlagen.
- 7. Steuernummer beantragenFür spätere Erklärungen.
- 8. Vier Sphären buchhalterisch trennenVon Anfang an.
- 9. Zuwendungsbestätigungen korrekt ausstellenNur amtliches Muster.
- 10. Satzungsänderungen neu feststellen lassenJede Änderung zählt.
Häufige Fragen (FAQ)
Was stellt § 60a AO fest?
Ob die Satzung einer Körperschaft die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllt. Die tatsächliche Geschäftsführung wird dabei noch nicht geprüft.
Darf ich nach der Feststellung Spendenquittungen ausstellen?
Ja. Die Feststellung berechtigt zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen. Die Berechtigung ist zeitlich begrenzt, bis der erste Freistellungsbescheid ergeht.
Muss ich die Mustersatzung wörtlich übernehmen?
Die Festlegungen der Mustersatzung müssen in der Satzung enthalten sein. Abweichende Formulierungen führen in der Praxis regelmäßig zur Ablehnung.
Wie lange gilt die Feststellung?
Sie gilt fort, bis die Satzung geändert wird oder die tatsächliche Geschäftsführung den Vorgaben widerspricht. Dann ist sie aufzuheben.
Was ist der Unterschied zum Freistellungsbescheid?
Die Feststellung nach § 60a AO betrifft nur die Satzung. Der Freistellungsbescheid ergeht nach Ablauf eines Veranlagungszeitraums und prüft zusätzlich die tatsächliche Geschäftsführung.
Was passiert bei einer Satzungsänderung?
Es ist eine erneute Feststellung zu beantragen. Bis dahin besteht Unsicherheit über die Steuerbegünstigung.
Was gilt für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb?
Er ist grundsätzlich steuerpflichtig. Bleiben die Bruttoeinnahmen unter der gesetzlichen Besteuerungsfreigrenze, unterbleibt eine Besteuerung.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Werte wurden am 11. August 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


