Der Staat fördert bürgerschaftliches Engagement mit steuerfreien Pauschalen und dem Spendenabzug. Zentral sind die Übungsleiterpauschale § 3 Nr. 26 EStG und die Ehrenamtspauschale § 3 Nr. 26a EStG sowie der Abzug von Spenden und Mitgliedsbeiträgen § 10b EStG. Für Vereine ist die Gemeinnützigkeit nach § 52 AO die Grundlage aller Steuervergünstigungen.
Inhalt dieses Leitfadens
01. Übungsleiterpauschale
Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für künstlerische bzw. pflegerische Tätigkeiten sind bis 3.300 € jährlich steuerfrei § 3 Nr. 26 EStG. Voraussetzung: Tätigkeit für eine gemeinnützige Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts und Nebenberuflichkeit (max. 1/3 einer Vollzeit).
02. Ehrenamtspauschale
Für sonstige nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich (z. B. Vorstand, Kassenwart, Platzwart) gilt die Ehrenamtspauschale von 960 € jährlich § 3 Nr. 26a EStG. Sie kann nicht für dieselbe Tätigkeit neben der Übungsleiterpauschale angesetzt werden, wohl aber für verschiedene Tätigkeiten kombiniert.
Eine Vergütung des Vorstands ist nur zulässig, wenn die Satzung dies ausdrücklich erlaubt – sonst droht der Verlust der Gemeinnützigkeit.
03. Spenden & Mitgliedsbeiträge
Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen sind bis 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abziehbar § 10b EStG; darüber hinaus besteht ein zeitlich unbegrenzter Spendenvortrag. Bis 300 € genügt der vereinfachte Nachweis (Kontoauszug), darüber ist eine Zuwendungsbestätigung erforderlich.
| Position | Regelung | Grundlage |
|---|---|---|
| Höchstbetrag | 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte | § 10b Abs. 1 EStG |
| Vereinfachter Nachweis | bis 300 € je Zuwendung | § 50 EStDV |
| Spendenvortrag | zeitlich unbegrenzt | § 10b Abs. 1 S. 9 EStG |
04. Aufwandsspende / Rückspende
Verzichtet ein Ehrenamtlicher auf eine ihm zustehende Vergütung oder Auslagenerstattung, kann daraus eine Aufwandsspende werden – der Verein stellt eine Zuwendungsbestätigung aus. Voraussetzung ist ein ernsthaft eingeräumter, nicht von vornherein auf Verzicht angelegter Anspruch (satzungs- oder vertragsgemäß).
05. Vereinsbesteuerung (Grundzüge)
Gemeinnützige Vereine sind im ideellen Bereich und Zweckbetrieb steuerbegünstigt. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist steuerpflichtig, bleibt aber bis zu einer Einnahmengrenze von 45.000 € von Körperschaft- und Gewerbesteuer verschont § 64 Abs. 3 AO. Die Mittelverwendung unterliegt dem Gebot der zeitnahen Verwendung.
06. Rechtsprechung
Der BFH konkretisiert die Anforderungen an die zeitnahe Verwendung von Vereinsmitteln; Rücklagen sind nur in den gesetzlich vorgesehenen Grenzen zulässig.
07. Typische Fehler
- Pauschalen doppelt für dieselbe Tätigkeit angesetzt.
- Zuwendungsbestätigung fehlt bei Spenden über 300 €.
- Vorstandsvergütung ohne Satzungsgrundlage – Gefährdung der Gemeinnützigkeit.
- Aufwandsspende ohne ernsthaften Vergütungsanspruch.
Praxis, Gestaltung & Streitpunkte
Engagierte und Vereine sollten Pauschalen, Nachweise und Gemeinnützigkeit sauber trennen:
- Verschiedene Tätigkeiten ermöglichen die Kombination von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale.
- Aufwandsspende nur bei ernsthaftem, satzungsgemäßem Vergütungsanspruch.
- Vereins-Rücklagen im Rahmen des § 62 AO bilden, um die zeitnahe Mittelverwendung zu wahren.
Eine Vorstandsvergütung ohne ausdrückliche Satzungsgrundlage kann die Gemeinnützigkeit des gesamten Vereins gefährden.
08. Checkliste Ehrenamt
Zum Abhaken – so wird nichts vergessen- Pauschalerichtige Pauschale je Tätigkeit gewählt
- Nebenberuflichkeit1/3-Grenze eingehalten
- SpendenZuwendungsbestätigungen vorhanden
- AufwandsspendeAnspruch dokumentiert
- Verein45.000-€-Grenze im Blick
Vertiefen & anwenden
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09. Häufige Fragen
Kann ich Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale zusammen nutzen?
Für dieselbe Tätigkeit nein. Für verschiedene Tätigkeiten (z. B. Trainer und Kassenwart) können beide Pauschalen nebeneinander in Anspruch genommen werden.
Bis zu welchem Betrag brauche ich keine Spendenbescheinigung?
Bis 300 € je Zuwendung genügt der vereinfachte Nachweis über Kontoauszug oder Bareinzahlungsbeleg.
Sind Mitgliedsbeiträge abziehbar?
Bei bestimmten gemeinnützigen Zwecken ja; nicht abziehbar sind Beiträge an Vereine, die vorrangig der Freizeitgestaltung dienen (z. B. Sport, Musik als Hobby).
Was ist eine Aufwandsspende?
Der Verzicht auf einen bestehenden, ernsthaft eingeräumten Vergütungs- oder Erstattungsanspruch zugunsten des Vereins, der dafür eine Zuwendungsbestätigung ausstellt.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Rechtsstand Juli 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; ersetzen keine individuelle Beratung.
- § 3 Nr. 26, Nr. 26a EStG – Übungsleiter- & Ehrenamtspauschale
- § 10b EStG, § 50 EStDV – Spendenabzug & Nachweis
- § 52, § 64 AO – Gemeinnützigkeit & wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
- BFH V R 52/16 – zeitnahe Mittelverwendung
