Eine Rente aus dem Ausland ist kein steuerliches Niemandsland. Als in Deutschland ansässige Person unterliegst du der unbeschränkten Steuerpflicht mit deinem Welteinkommen – das schließt ausländische Renten ein.
Zuletzt fachlich geprüft am 15. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat, ist unbeschränkt steuerpflichtig und muss sein gesamtes Welteinkommen erklären – auch ausländische Renten. Ob Deutschland oder der Herkunftsstaat besteuern darf, regelt das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Häufig hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht; manche Renten unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Ausländische Renten trägst du in die Anlage R-AUS ein.
Welteinkommen bei Wohnsitz in Deutschland
Mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland bist du unbeschränkt steuerpflichtig. Das bedeutet: Du musst grundsätzlich alle in- und ausländischen Einkünfte angeben – also auch Renten aus früheren Beschäftigungen im Ausland oder ausländische Privatrenten.
Das Doppelbesteuerungsabkommen entscheidet
Ob Deutschland oder der Quellenstaat besteuern darf, ergibt sich aus dem jeweiligen DBA. Die Regeln unterscheiden häufig zwischen Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Betriebsrenten und Pensionen des öffentlichen Dienstes. Oft besteuert der Wohnsitzstaat – manche Abkommen weisen das Recht dem Quellenstaat zu.
Progressionsvorbehalt
Darf nach dem DBA der andere Staat besteuern, ist die Rente in Deutschland zwar steuerfrei, wird aber häufig in den Progressionsvorbehalt einbezogen: Sie erhöht dann den Steuersatz auf dein übriges Einkommen.
| Land | Tendenz Besteuerungsrecht |
|---|---|
| Österreich | gesetzliche Rente: Deutschland (Wohnsitz) |
| Schweiz | je nach Rententräger unterschiedlich |
| USA | Sozialversicherungsrente: Wohnsitzstaat |
In der Steuererklärung: Anlage R-AUS
Ausländische Renten trägst du in die Anlage R-AUS ein. Halte Rentenbescheide und – falls im Ausland Steuer gezahlt wurde – Nachweise bereit, damit eine Anrechnung oder Freistellung berücksichtigt werden kann.
Die DBA-Regeln sind komplex und je Land verschieden. Bei laufenden Auslandsrenten oder gemischten Rentenbezügen lohnt sich eine individuelle Prüfung – die pauschalen Länderhinweise ersetzen keine Beratung.
Deine Checkliste: Auslandsrente
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Was du zusammenstellen solltest
6 Punkte · Anlage R-AUS- Wohnsitz klärenUnbeschränkt steuerpflichtig?
- Rentenart bestimmenSozial-, Betriebsrente oder Pension.
- DBA des Landes prüfenWer darf besteuern?
- Progressionsvorbehalt beachtenSteuerfrei, aber satzerhöhend.
- Nachweise sammelnRentenbescheid, Auslandssteuer.
- Anlage R-AUS ausfüllenAusländische Renten erklären.
Häufige Fragen (FAQ)
Muss ich eine ausländische Rente in Deutschland angeben?
Ja. Mit Wohnsitz in Deutschland bist du unbeschränkt steuerpflichtig und musst dein Welteinkommen erklären – auch ausländische Renten.
Wer darf die Rente besteuern?
Das regelt das Doppelbesteuerungsabkommen mit dem jeweiligen Land. Oft besteuert der Wohnsitzstaat, teils der Quellenstaat – abhängig von der Art der Rente.
Was ist der Progressionsvorbehalt?
Ist die Rente nach dem DBA in Deutschland steuerfrei, kann sie dennoch den Steuersatz auf dein übriges Einkommen erhöhen.
Wo trage ich die Auslandsrente ein?
In die Anlage R-AUS. Nachweise über die Rente und eine eventuell im Ausland gezahlte Steuer solltest du bereithalten.
Zahle ich doppelt Steuern?
Das verhindern die DBA: Entweder stellt ein Staat frei oder rechnet die im anderen Staat gezahlte Steuer an. Eine echte Doppelbesteuerung soll vermieden werden.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Werte wurden am 15. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


