Wer keine erste Tätigkeitsstätte hat, sich aber dauerhaft an einem Sammelpunkt einfinden muss, darf für diese Fahrten nur die Entfernungspauschale ansetzen. Dasselbe gilt für die Fahrt in ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet. Verpflegungspauschalen bleiben davon unberührt.
Zuletzt fachlich geprüft am 13. August 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Ohne erste Tätigkeitsstätte sind Fahrten grundsätzlich Auswärtstätigkeit und mit 0,30 € pro tatsächlich gefahrenem Kilometer oder den echten Kosten abziehbar. Ausnahme: Muss der Arbeitnehmer dauerhaft denselben Ort ansteuern (Sammelpunkt) oder ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet betreten, gilt für diese Fahrt nur die Entfernungspauschale – 0,38 € ab dem ersten Entfernungskilometer der einfachen Entfernung. Fahrten innerhalb des Gebiets bleiben Reisekosten. Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten sind unabhängig davon abziehbar.
Erst prüfen: erste Tätigkeitsstätte?
Die erste Tätigkeitsstätte wird arbeitsrechtlich zugeordnet – durch Arbeitsvertrag, Dienstplan oder Weisung. Nur wenn keine solche Zuordnung besteht, greifen die Ersatzregeln für Sammelpunkt und Tätigkeitsgebiet. Diese Reihenfolge ist entscheidend: Wer eine erste Tätigkeitsstätte hat, rechnet dorthin ohnehin nur die Entfernungspauschale ab.
Sammelpunkt: dauerhaft dasselbe Ziel
Ein Sammelpunkt liegt vor, wenn du dich typischerweise arbeitstäglich an einem vom Arbeitgeber festgelegten Ort einfinden musst – Bauhof, Depot, Treffpunkt für die Kolonnenfahrt. „Dauerhaft“ heißt: unbefristet, für mehr als 48 Monate oder für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses. Für die Fahrt dorthin gilt dann die Entfernungspauschale.
Sammelpunkt statt Reisekosten (Beispiel)
Weiträumiges Tätigkeitsgebiet
Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet ist eine festgelegte Fläche ohne feste Einrichtung – etwa Forstreviere, Hafengebiete, Zustellbezirke oder Messegelände. Für die Fahrt von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang gilt die Entfernungspauschale; alle Fahrten innerhalb des Gebiets bleiben nach Reisekostengrundsätzen abziehbar.
Verpflegungspauschalen (32 € / 16 € bei Auswärtstätigkeit), Übernachtungskosten und Fahrten innerhalb des Gebiets bleiben in voller Höhe abziehbar. Die Einschränkung betrifft ausschließlich die Fahrt Wohnung–Sammelpunkt beziehungsweise Wohnung–Gebietszugang.
Was das in der Erklärung bedeutet
Trage die Fahrten zum Sammelpunkt wie Pendelfahrten in der Anlage N ein: einfache Entfernung, Arbeitstage, gewählte Strecke. Reisekostenerstattungen des Arbeitgebers sind gegenzurechnen. Weil der Arbeitgeber die Fahrt zum Sammelpunkt nicht steuerfrei erstatten kann, bleibt hier nur die Pauschalversteuerung oder der Werbungskostenabzug.
Deine Checkliste: Fahrten korrekt einordnen
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Fahrten korrekt einordnen
6 Punkte · Arbeitnehmer- Zuordnung im Vertrag prüfenGibt es eine erste Tätigkeitsstätte?
- Sammelpunkt identifizierenArbeitstäglich derselbe Treffpunkt?
- Dauerhaftigkeit bewertenUnbefristet oder über 48 Monate?
- Gebietszugang bestimmenNächstgelegener Zugang zählt.
- Innenfahrten separat erfassenIm Gebiet gelten Reisekosten.
- Erstattungen gegenrechnenArbeitgeberzahlungen mindern den Abzug.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist ein Sammelpunkt?
Ein vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegter Ort, an dem du dich typischerweise arbeitstäglich einfinden musst, ohne dass dort eine erste Tätigkeitsstätte liegt.
Wie viel kann ich für die Fahrt ansetzen?
Die Entfernungspauschale: 0,38 € ab dem ersten Entfernungskilometer.
Bekomme ich trotzdem Verpflegungspauschalen?
Ja. Die Auswärtstätigkeit bleibt bestehen – Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten sind unabhängig von der Fahrtregel abziehbar.
Was gilt für Fahrten innerhalb des Tätigkeitsgebiets?
Sie sind Reisekosten und mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer oder den tatsächlichen Kosten abziehbar.
Kann der Arbeitgeber die Fahrt steuerfrei erstatten?
Nein. Für Fahrten zum Sammelpunkt oder Gebietszugang gilt die Entfernungspauschale – eine steuerfreie Reisekostenerstattung ist ausgeschlossen.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 13. August 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


