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Ratgeber · Selbständige Umsatzsteuer § 19 UStG 2026

Kleinunternehmerregelung §19 UStG einfach erklärt

Die Kleinunternehmerregelung erspart Gründern und Nebenberuflern die Umsatzsteuer – und viel Bürokratie. Seit der Reform 2025 gelten neue, höhere Grenzen. Dieser Ratgeber erklärt, wer sie nutzen darf, was auf die Rechnung muss und wann der freiwillige Verzicht klüger ist.

Selbständige arbeitet mit Rechnungen und Zahlen am LaptopWeniger Bürokratie, keine Umsatzsteuer: Für viele Gründer ist die Kleinunternehmerregelung der einfachste Start.

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ist die wichtigste Vereinfachung für kleine Selbständige. Wer sie nutzt, weist auf seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer aus und muss keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Seit 2025 wurde die Regelung grundlegend modernisiert. Dieser Ratgeber bringt dich auf den Stand 2026. Alle Werte sind an geprüften Quellen belegt und für 2026 verifiziert.

Zuletzt fachlich geprüft am 8. Juli 2026 · Rechtsstand: Umsatzsteuergesetz 2026

Das Wichtigste in Kürze

Kleinunternehmer darf sein, wer im Vorjahr nicht mehr als 25.000 € und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 100.000 € Umsatz erzielt. Auf Rechnungen wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen, dafür entfällt der Vorsteuerabzug. Ein Pflichthinweis auf der Rechnung ist nötig. Der freiwillige Verzicht bindet fünf Jahre.

Was ist die Kleinunternehmerregelung?

Wer unternehmerisch tätig ist, muss grundsätzlich Umsatzsteuer auf seine Leistungen erheben und ans Finanzamt abführen. Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) befreit kleine Unternehmen davon: Ihre Umsätze bleiben umsatzsteuerfrei. Das spart die laufende Umsatzsteuer-Voranmeldung und macht Angebote gegenüber Privatkunden attraktiver.

Seit der Reform zum 1. Januar 2025 sind Kleinunternehmer-Umsätze als echte Steuerbefreiung ausgestaltet. Die Regelung gilt automatisch, sofern die Umsatzgrenzen eingehalten werden und kein Verzicht erklärt wurde.

Die neuen Grenzen ab 2025/2026

Die Reform hat die Schwellen deutlich angehoben und klarer gefasst. Es gelten zwei Grenzen gleichzeitig:

Kleinunternehmer-Grenzen 2026 (§ 19 UStG)
KriteriumGrenzeBedeutung
Vorjahresumsatz25.000 €Darf im Vorjahr nicht überschritten worden sein
Laufendes Jahr100.000 €Obergrenze für das aktuelle Kalenderjahr
Gründungsjahr25.000 €Maßgeblich ist der voraussichtliche Jahresumsatz

Anders als früher wird der Umsatz nun als tatsächlicher (nicht hochgerechneter) Wert betrachtet. Wichtig: Überschreitet der Umsatz im laufenden Jahr die 100.000-€-Grenze, endet die Kleinunternehmereigenschaft sofort ab dem Umsatz, der zur Überschreitung führt – nicht erst im Folgejahr.

So sieht die Kleinunternehmer-Rechnung aus

Als Kleinunternehmer stellst du Rechnungen ohne Umsatzsteuer. Pflicht ist jedoch ein Hinweis auf die Steuerbefreiung, zum Beispiel:

Pflichthinweis auf der Rechnung
„Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“

Ansonsten gelten die üblichen Rechnungspflichtangaben (Name und Anschrift, Steuernummer, Rechnungsdatum, Leistungsbeschreibung, Betrag). Ein gesonderter Umsatzsteuerausweis darf nicht erfolgen – sonst schuldest du die ausgewiesene Steuer trotzdem.

Häufiger Fehler

Wer versehentlich Umsatzsteuer auf einer Kleinunternehmer-Rechnung ausweist, muss diese ans Finanzamt abführen (unberechtigter Steuerausweis, § 14c UStG) – ohne im Gegenzug Vorsteuer ziehen zu dürfen. Prüfe deine Rechnungsvorlage sorgfältig.

Vorteile & Nachteile

  • Vorteil: keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen, weniger Buchhaltung, einfachere Rechnungen.
  • Vorteil: Preise wirken günstiger gegenüber Privatkunden, da keine Umsatzsteuer aufgeschlagen wird.
  • Nachteil: kein Vorsteuerabzug – die Umsatzsteuer auf eigene Einkäufe und Investitionen bleibt an dir hängen.
  • Nachteil: bei hohen Anfangsinvestitionen (Geräte, Waren) kann die Regelbesteuerung günstiger sein.
Beispiel · Wann sich der Verzicht lohnt

Gründerin mit 8.000 € Anschaffungen im ersten Jahr

Umsatzsteuer auf Investitionen (19 % von 8.000 €)1.520,00 €
als Kleinunternehmer erstattbar0,00 €
möglicher Vorsteuervorteil bei Verzicht1.520,00 €

Wer viel investiert und überwiegend an vorsteuerabzugsberechtigte Geschäftskunden verkauft, fährt mit der Regelbesteuerung oft besser.

Verzicht & 5-Jahres-Bindung

Du kannst freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und zur Regelbesteuerung wechseln (Option nach § 19 Abs. 3 UStG). Das kann sinnvoll sein, um den Vorsteuerabzug zu nutzen. Achtung: Der Verzicht bindet dich für fünf Kalenderjahre. Überlege dir den Schritt daher gut – am besten mit einer kurzen Vorschau auf deine geplanten Investitionen und deine Kundenstruktur.

Redaktions-Tipp

Verkaufst du überwiegend an Privatkunden und hast wenig Ausgaben, bleib bei der Kleinunternehmerregelung. Investierst du hoch oder arbeitest fast nur für Unternehmen, prüfe den Verzicht – die fünf Jahre Bindung sollten sich rechnen.

Grenze überschritten – was nun?

Bleibst du im Vorjahr unter 25.000 €, überschreitest aber im laufenden Jahr die 100.000 €, wirst du ab diesem Umsatz zum Regelbesteuerer. Ab dann weist du Umsatzsteuer aus und gibst Voranmeldungen ab. Es lohnt sich, die Umsätze unterjährig im Blick zu behalten, um den Wechsel nicht zu verpassen.

Übrigens: Auch Kleinunternehmer müssen seit 2025 elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) empfangen können – die Pflicht zum Empfang gilt unabhängig von der Umsatzsteuer.

Gründer prüft seine Umsätze

„Die Kleinunternehmerregelung ist kein Steuertrick, sondern eine Vereinfachung. Der Verzicht lohnt nur, wenn die Vorsteuer die Bürokratie schlägt.“

– SteuerNest Redaktion, fachlich geprüft nach § 19 UStG

Die häufigsten Fehler

  1. Umsatzsteuer versehentlich ausweisen. Dann schuldest du sie trotzdem (§ 14c UStG).
  2. Den Pflichthinweis vergessen. Der Verweis auf § 19 UStG gehört auf jede Rechnung.
  3. Die 100.000-€-Grenze übersehen. Sie wirkt sofort, nicht erst im Folgejahr.
  4. Verzicht unüberlegt erklären. Die 5-Jahres-Bindung lässt sich nicht vorzeitig lösen.
  5. E-Rechnungen ignorieren. Der Empfang ist seit 2025 auch für Kleinunternehmer Pflicht.

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Was du klären solltest

6 Punkte · § 19 UStG
  • Vorjahresumsatz prüfenNicht mehr als 25.000 €?
  • Laufendes Jahr einschätzenVoraussichtlich unter 100.000 €?
  • Rechnungsvorlage anpassenHinweis „§ 19 UStG“ ergänzen, keine USt ausweisen.
  • Investitionen gegenrechnenLohnt der Verzicht wegen Vorsteuerabzug?
  • E-Rechnung-Empfang sicherstellenSeit 2025 Pflicht – E-Mail-Postfach/Format klären.
  • Fragebogen zur steuerlichen ErfassungKleinunternehmerstatus beim Finanzamt angeben.

Häufige Fragen (FAQ)

Welche Umsatzgrenzen gelten 2026 für Kleinunternehmer?

Der Umsatz darf im Vorjahr 25.000 € und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreiten (§ 19 UStG, Stand 2026).

Muss ich als Kleinunternehmer Umsatzsteuer ausweisen?

Nein. Auf deinen Rechnungen weist du keine Umsatzsteuer aus, ergänzt aber einen Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG.

Kann ich als Kleinunternehmer Vorsteuer ziehen?

Nein. Der Verzicht auf die Umsatzsteuer bedeutet zugleich, dass du keine Vorsteuer aus deinen Einkäufen und Investitionen erstattet bekommst.

Was passiert, wenn ich die 100.000 € überschreite?

Dann endet die Kleinunternehmereigenschaft sofort ab dem Umsatz, der zur Überschreitung führt. Ab diesem Zeitpunkt giltst du als Regelbesteuerer.

Wie lange bin ich an den Verzicht gebunden?

Der freiwillige Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung bindet dich für fünf Kalenderjahre an die Regelbesteuerung.

Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen können?

Den Empfang ja: Seit 2025 müssen auch Kleinunternehmer elektronische Rechnungen empfangen können. Die Pflicht zur Ausstellung ist gesondert geregelt und wird schrittweise eingeführt.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Werte wurden am 8. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

  1. § 19 UStG – Besteuerung der Kleinunternehmer. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. Jahressteuergesetz 2024 / Reform der Kleinunternehmerregelung: neue Grenzen 25.000 € / 100.000 € und echte Steuerbefreiung ab 1. Januar 2025.
  3. § 14c UStG – unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis. Gesetze im Internet.
  4. IHK: Kleinunternehmerregelung – Grenzen und Pflichten ab 2025. Industrie- und Handelskammer.
  5. Finanztip: Kleinunternehmerregelung § 19 UStG. Stand 2026.
SteuerNest Redaktion
Klar. Digital. Steuerrecht.

Wir übersetzen Steuerrecht in verständliche Sprache und prüfen jede Zahl gegen die Primärquelle. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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