Auf Antrag wird der nicht entnommene Gewinn eines Einzelunternehmens oder Mitunternehmeranteils mit einem Sondersteuersatz von 28,25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag besteuert. Wird der begünstigte Gewinn später entnommen, folgt eine Nachversteuerung mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Der Vorteil ist ein Stundungseffekt – die Gesamtbelastung kann bei früher Entnahme sogar höher liegen als ohne Antrag.
Zuletzt fachlich geprüft am 24. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Antragsberechtigt sind Einzelunternehmer und Mitunternehmer mit einem Anteil von mehr als 10 % oder mehr als 10.000 € Gewinnanteil. Der Antrag wird jährlich, betriebs- und personenbezogen gestellt und ist bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids widerrufbar. Begünstigt ist der Gewinn, soweit er nicht entnommen wurde; die auf ihn entfallende Einkommensteuer und der Solidaritätszuschlag gelten seit 2024 nicht mehr als schädliche Entnahme. Der nachversteuerungspflichtige Betrag wird jährlich gesondert festgestellt. Nachversteuerung tritt bei Überentnahmen, Betriebsaufgabe, Veräußerung, Einbringung und beim Wechsel der Gewinnermittlungsart ein.
So funktioniert die Begünstigung
Im Antragsjahr wird der begünstigte Teil des Gewinns mit 28,25 % statt mit dem persönlichen Spitzensteuersatz belastet. Der Restgewinn – Entnahmen und nicht beantragte Teile – wird regulär versteuert. Der begünstigte Betrag geht in den nachversteuerungspflichtigen Betrag ein, der jährlich fortgeschrieben und gesondert festgestellt wird.
Gewinn 300.000 €, davon 200.000 € einbehalten
Wann sich der Antrag rechnet
Der Vorteil steigt mit dem persönlichen Grenzsteuersatz und mit der Dauer, über die das Kapital im Betrieb bleibt. Sinnvoll ist die Thesaurierung typischerweise bei Spitzensteuersatz, hohem Investitionsbedarf und einem Anlagehorizont von deutlich mehr als fünf Jahren. Wer den Gewinn nach zwei Jahren entnimmt, steht in der Regel schlechter da als ohne Antrag.
Auslöser der Nachversteuerung
Nachversteuert wird, soweit die Entnahmen eines Jahres den Gewinn und die Einlagen übersteigen. Weitere Auslöser sind Betriebsveräußerung und -aufgabe, die Einbringung in eine Kapitalgesellschaft, der Formwechsel und der Wechsel zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Bei unentgeltlicher Übertragung geht der nachversteuerungspflichtige Betrag auf den Rechtsnachfolger über.
Entnahmen gelten zuerst als aus dem begünstigten Altgewinn stammend. Auch scheinbar harmlose Privatentnahmen können deshalb sofort die Nachversteuerung auslösen – die Liquiditätsplanung muss das abbilden.
Praxis, Alternativen und Rechtsformvergleich
In der Praxis konkurriert § 34a mit dem Wechsel in die GmbH, deren Gesamtbelastung bei Thesaurierung rund 30 % beträgt. Gegen den Wechsel sprechen Umwandlungskosten, Sperrfristen und die Publizitätspflicht. Für viele Betriebe ist § 34a der flexiblere Weg, weil er jährlich neu entschieden werden kann – und weil er ohne Rechtsformwechsel funktioniert.
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Thesaurierung prüfen
6 Punkte · Personenunternehmen- Antragsberechtigung klärenAnteil über 10 % oder über 10.000 € Gewinn.
- Grenzsteuersatz ermittelnVorteil entsteht erst im Spitzenbereich.
- Entnahmeplanung aufstellenHorizont deutlich über fünf Jahre.
- Verwendungsreihenfolge beachtenEntnahmen greifen zuerst auf Altgewinne zu.
- Feststellungsbescheid prüfenNachversteuerungsbetrag jährlich kontrollieren.
- Rechtsformvergleich rechnen§ 34a gegen GmbH gegenrechnen.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch ist der Steuersatz nach § 34a?
28,25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag auf den nicht entnommenen, begünstigten Gewinn.
Wer kann den Antrag stellen?
Einzelunternehmer und Mitunternehmer mit einem Anteil von mehr als 10 % oder mehr als 10.000 € Gewinnanteil.
Wann kommt die Nachversteuerung?
Bei Überentnahmen, Betriebsaufgabe, Veräußerung, Einbringung und beim Wechsel der Gewinnermittlungsart – mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag.
Kann ich den Antrag zurücknehmen?
Ja, bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids des betreffenden Jahres.
Ist die GmbH günstiger?
Bei dauerhafter Thesaurierung oft ja, aber Umwandlungskosten, Sperrfristen und Publizität müssen gegengerechnet werden.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 24. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


