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Ratgeber · Steuerticker · MeldungFG Münster 1 K 360/25 ERevision VI R 14/25§ 33 EStG

Betrugsschaden: Karlsruhe muss klären

Täter täuschen am Telefon die Notlage eines Angehörigen vor, das Opfer übergibt Geld und Wertsachen. Ob dieser Verlust steuerlich abziehbar ist, klärt jetzt der BFH.

Älterer Mensch am Telefon als Symbol für einen SchockanrufHöchstrichterlich ungeklärt – deshalb lohnt es, den Fall offen zu halten.

Schockanrufe treffen vor allem ältere Menschen: Am Telefon wird ein Unfall oder eine Haft eines Angehörigen vorgetäuscht, Kaution oder Bargeld sollen sofort übergeben werden. Die Schäden gehen oft in den fünfstelligen Bereich – Ersparnisse eines Lebens.

Steuerlich ist die Frage: Sind solche Verluste außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG? Das FG Münster hat das verneint, den Weg nach Karlsruhe aber geöffnet.

Zuletzt fachlich geprüft am 3. August 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Das FG Münster hat mit Urteil vom 2.9.2025 (Az. 1 K 360/25 E) entschieden, dass Vermögensverluste aus einem Trickbetrug – die Täter täuschen am Telefon die Notlage eines nahen Angehörigen vor – nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Das Gericht hat die Revision zugelassen, weil die steuerliche Behandlung von Betrugsopfern bei Schockanrufen viele Steuerpflichtige betrifft und höchstrichterlich nicht geklärt ist. Die Revision ist unter Az. VI R 14/25 beim BFH anhängig.

Warum Vermögensverluste selten abziehbar sind

Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG setzen Aufwendungen voraus, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen – also aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen unausweichlich sind. Reine Vermögensverluste erkennt die Rechtsprechung traditionell nicht an: Sie betreffen die Vermögenssphäre, nicht den laufenden Lebensbedarf. Ausnahmen gelten etwa bei Schäden an existenznotwendigen Gegenständen durch unabwendbare Ereignisse.

Was der BFH nun klären soll

Die zugelassene Revision wirft die Frage auf, ob ein durch arglistige Täuschung herbeigeführter Verlust anders zu behandeln ist als eine gewöhnliche Vermögenseinbuße – insbesondere, wenn die Tat auf eine gezielte Ausnutzung von Alter, Angst und Vertrauen setzt. Eine Entscheidung ist noch offen.

Was Betroffene jetzt tun können

1. Den Verlust in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung erklären und den Sachverhalt darlegen. 2. Bei Ablehnung innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. 3. Unter Verweis auf das anhängige Verfahren Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragen. 4. Unterlagen sichern: Strafanzeige, Aktenzeichen der Polizei, Kontoauszüge, Übergabeprotokolle.

Auch ohne Steuervorteil wichtig

Unabhängig vom steuerlichen Ausgang: Anzeige erstatten, Bank informieren und – wenn Überweisungen im Spiel waren – Rückholversuche sofort einleiten.

Prävention gehört dazu

Angehörige können das Risiko senken: ein Codewort in der Familie, klare Regel „niemals Bargeld an Unbekannte“, Rückruf über die bekannte Nummer, Zurückhaltung bei Namensnennungen am Telefon. Steuerlich relevant ist außerdem: Auch Phishing-Mails im Namen des Finanzamts nehmen zu – echte Bescheide kommen nicht per E-Mail mit Zahlungslink.


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Betrugsschaden steuerlich offen halten

5 Punkte · Steuerticker · Meldung
  • Strafanzeige dokumentierenAktenzeichen und Protokolle sichern.
  • Verlust erklärenAls außergewöhnliche Belastung ansetzen.
  • Einspruchsfrist wahrenEin Monat ab Bekanntgabe.
  • Ruhen beantragen§ 363 Abs. 2 AO, Az. VI R 14/25.
  • Angehörige schützenCodewort und Rückrufregel vereinbaren.

Häufige Fragen (FAQ)

Sind Betrugsverluste abziehbar?

Das FG Münster hat den Abzug verneint. Die Frage liegt jetzt beim BFH (Az. VI R 14/25).

Was kann ich in der Zwischenzeit tun?

Den Verlust erklären, bei Ablehnung Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.

Welche Nachweise brauche ich?

Strafanzeige, polizeiliches Aktenzeichen, Kontoauszüge und – soweit vorhanden – Übergabeprotokolle.

Gibt es Ausnahmen bei Vermögensverlusten?

Ja, etwa bei Schäden an existenznotwendigen Gegenständen durch unabwendbare Ereignisse – die Anforderungen sind aber streng.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Angaben wurden am 3. August 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

  1. Steuerinfo August 2026: Revision anhängig – Vermögensverlust wegen Trickbetrugs als außergewöhnliche Belastung. Benefitax GmbH, Mandanteninformation 08/2026, Quelle: FG Münster, Urteil vom 2.9.2025, Az. 1 K 360/25 E; Revision beim BFH, Az. VI R 14/25.
  2. § 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  3. § 363 AO – Aussetzung und Ruhen des Verfahrens. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
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