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Ratgeber · Steuerbescheid § 152 AO § 240 AO Fristen

Verspätungs- & Säumniszuschlag vermeiden

Wer die Steuererklärung zu spät abgibt oder eine Nachzahlung nicht rechtzeitig überweist, zahlt drauf. Dabei werden Verspätungs- und Säumniszuschlag oft verwechselt. Dieser Ratgeber erklärt den Unterschied, wie die Zuschläge 2026 berechnet werden und wie du sie vermeidest oder reduzierst.

Steuerbescheid mit Hinweis auf Zuschläge des FinanzamtsZwei Zuschläge, zwei Ursachen: Der eine trifft die verspätete Erklärung, der andere die verspätete Zahlung.

Das Finanzamt kennt zwei Zuschläge, die leicht verwechselt werden: den Verspätungszuschlag und den Säumniszuschlag. Der eine bestraft die verspätete Abgabe der Steuererklärung, der andere die verspätete Zahlung fälliger Steuern. Wer den Unterschied kennt, reagiert richtig und vermeidet unnötige Kosten. Alle Werte sind an geprüften Quellen belegt und für 2026 verifiziert.

Zuletzt fachlich geprüft am 8. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Der Verspätungszuschlag (§ 152 AO) fällt an, wenn du die Steuererklärung zu spät abgibst. Er beträgt 0,25 % der festgesetzten Steuer je angefangenem Monat, mindestens 25 € pro Monat, und wird bei mehr als 14 Monaten Verspätung in der Regel zwingend festgesetzt. Der Säumniszuschlag (§ 240 AO) entsteht, wenn du eine fällige Steuer nicht rechtzeitig zahlst – 1 % des auf 50 € abgerundeten Rückstands je angefangenem Monat. Beide können unter Umständen erlassen werden.

Der Unterschied auf einen Blick

Verspätungs- vs. Säumniszuschlag
MerkmalVerspätungszuschlagSäumniszuschlag
AnlassErklärung zu spät abgegebenSteuer zu spät gezahlt
Rechtsgrundlage§ 152 AO§ 240 AO
Höhe0,25 %/Monat, mind. 25 €/Monat1 %/Monat des Rückstands
Bezugfestgesetzte Steueroffener Zahlbetrag

Verspätungszuschlag (§ 152 AO)

Gibst du die Steuererklärung nach Ablauf der Frist ab, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Er beträgt 0,25 % der festgesetzten Steuer je angefangenem Monat der Verspätung, mindestens 25 € pro Monat. Bei einer Verspätung von mehr als 14 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres ist die Festsetzung in der Regel zwingend – das Finanzamt hat dann kein Ermessen mehr.

Rechenbeispiel

Verspätungszuschlag berechnen

Eine festgesetzte Steuer von 4.000 € wird 5 Monate zu spät erklärt. 0,25 % von 4.000 € = 10 €/Monat, aber der Mindestbetrag greift:

0,25 % von 4.000 € je Monat10 €
Mindestzuschlag je Monat25 €
maßgeblich (5 × 25 €)125 €
Verspätungszuschlag125 €

Säumniszuschlag (§ 240 AO)

Zahlst du eine fällige Steuer nicht bis zum Fälligkeitstag, entsteht ein Säumniszuschlag von 1 % je angefangenem Monat auf den auf volle 50 € abgerundeten rückständigen Betrag. Anders als der Verspätungszuschlag entsteht er automatisch kraft Gesetzes – es braucht keinen gesonderten Bescheid.

Schonfrist bei Überweisung

Bei Überweisung gilt eine Schonfrist von drei Tagen: Geht die Zahlung bis zu drei Tage nach Fälligkeit ein, wird kein Säumniszuschlag erhoben. Die Schonfrist gilt nicht bei Bar- oder Scheckzahlung.

So vermeidest du beide Zuschläge

  • Fristen kennen: Die reguläre Abgabefrist ist der 31. Juli des Folgejahres; mit Steuerberater verlängert sie sich.
  • Fristverlängerung beantragen, bevor die Frist abläuft – formlos und mit Begründung.
  • Nachzahlung pünktlich überweisen, die Schonfrist nicht ausreizen.
  • Lastschriftmandat erteilen, damit das Finanzamt fällige Beträge selbst einzieht.

Erlass und Stundung

Beide Zuschläge können auf Antrag erlassen oder reduziert werden, wenn ihre Erhebung unbillig wäre – etwa bei unverschuldeter Verspätung oder plötzlicher Zahlungsunfähigkeit. Für fällige Steuern kommt zudem eine Stundung in Betracht, die den Säumniszuschlag von vornherein vermeidet. Reagiere früh und schriftlich: Ein rechtzeitiger, gut begründeter Antrag hat die besten Chancen.


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Fristen und Zahlungen im Griff

6 Punkte · §§ 152, 240 AO
  • Abgabefrist notieren31. Juli des Folgejahres, mit Berater später.
  • Fristverlängerung rechtzeitigVor Fristablauf, formlos mit Begründung.
  • 14-Monats-Grenze kennenDanach ist der Zuschlag zwingend.
  • Nachzahlung pünktlichSchonfrist von 3 Tagen nicht ausreizen.
  • Lastschrift erteilenVerhindert Säumnis bei Nachzahlungen.
  • Erlass/Stundung prüfenBei unverschuldeter Verspätung beantragen.

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen Verspätungs- und Säumniszuschlag?

Der Verspätungszuschlag (§ 152 AO) trifft die verspätete Abgabe der Steuererklärung, der Säumniszuschlag (§ 240 AO) die verspätete Zahlung fälliger Steuern.

Wie hoch ist der Verspätungszuschlag 2026?

0,25 % der festgesetzten Steuer je angefangenem Monat, mindestens 25 € pro Monat. Bei mehr als 14 Monaten Verspätung wird er in der Regel zwingend festgesetzt.

Wie hoch ist der Säumniszuschlag?

1 % je angefangenem Monat auf den auf volle 50 € abgerundeten rückständigen Betrag. Er entsteht automatisch kraft Gesetzes.

Gibt es eine Schonfrist?

Bei Überweisung ja: Geht die Zahlung bis zu drei Tage nach Fälligkeit ein, fällt kein Säumniszuschlag an. Bei Bar- oder Scheckzahlung gilt die Schonfrist nicht.

Kann ich einen Zuschlag erlassen lassen?

Ja, auf Antrag – wenn die Erhebung unbillig wäre, etwa bei unverschuldeter Verspätung oder plötzlicher Zahlungsunfähigkeit. Reagiere früh und schriftlich.

Wie vermeide ich die Zuschläge?

Fristen einhalten oder rechtzeitig Fristverlängerung beantragen, Nachzahlungen pünktlich überweisen und am besten ein Lastschriftmandat erteilen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Werte wurden am 8. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

  1. § 152 AO – Verspätungszuschlag. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 240 AO – Säumniszuschläge. Gesetze im Internet.
  3. § 149 AO – Abgabefristen für Steuererklärungen. Gesetze im Internet.
  4. § 227 AO – Erlass aus Billigkeitsgründen. Gesetze im Internet.
  5. Finanztip: Abgabefristen und Zuschläge. Stand 2026.
SteuerNest Redaktion
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Wir übersetzen Steuerrecht in verständliche Sprache und prüfen jede Zahl gegen die Primärquelle. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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