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Ratgeber · Steuerbescheid § 233a AO Zinsen 2026

Nachzahlungs- & Erstattungszinsen

Wer spät abgibt oder eine hohe Nachzahlung hat, zahlt oft Zinsen ans Finanzamt – umgekehrt gibt es bei später Erstattung Geld dazu. Seit der Zinsreform gilt ein Satz von 0,15 % pro Monat. Dieser Ratgeber erklärt Karenzzeit, Berechnung und Steuerpflicht.

Steuerbescheid mit ZinsfestsetzungDie Verzinsung beginnt erst 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres – vorher fallen keine Zinsen an.

Nach der Zinsreform sind Nachzahlungs- und Erstattungszinsen wieder ein spürbarer Posten. Wer die Karenzzeit und den Zinssatz kennt, kann Nachzahlungszinsen vermeiden – und weiß, wann eine Erstattung sogar Zinsen bringt.

Zuletzt fachlich geprüft am 15. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Nach § 233a AO verzinst das Finanzamt Steuernachzahlungen und -erstattungen. Die Verzinsung beginnt erst 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres (Karenzzeit) – für 2025 also ab April 2027. Der Zinssatz beträgt seit der Reform 0,15 % pro Monat, also 1,8 % pro Jahr. Nachzahlungszinsen zahlst du ans Finanzamt; Erstattungszinsen bekommst du – sie sind allerdings als Kapitalerträge steuerpflichtig. Nachzahlungszinsen sind steuerlich nicht abziehbar.

Wann Zinsen anfallen

Zinsen nach § 233a AO entstehen erst nach der Karenzzeit von 15 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Steuer festgesetzt wird. Für die Steuer 2025 läuft die Karenzzeit bis Ende März 2027; erst ab April 2027 wird verzinst. Wer vorher zahlt oder seine Erstattung erhält, hat mit Zinsen nichts zu tun.

Der Zinssatz

Seit der Neuregelung beträgt der Zinssatz 0,15 % pro Monat – das sind 1,8 % pro Jahr. Er gilt gleichermaßen für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen und wird regelmäßig auf Angemessenheit überprüft.

Rechenbeispiel

Nachzahlung 5.000 €, 6 Monate verzinst

Nachzahlungsbetrag5.000 €
Zinssatz 0,15 % × 6 Monate0,9 %
Nachzahlungszinsen45 €

Volle Monate zählen; angefangene Monate bleiben unberücksichtigt.

Erstattungszinsen sind steuerpflichtig

Bekommst du nach der Karenzzeit eine Erstattung, zahlt das Finanzamt dir Erstattungszinsen. Diese sind allerdings als Kapitalerträge steuerpflichtig und gehören in die Anlage KAP. Nachzahlungszinsen hingegen sind steuerlich nicht abziehbar.

Nachzahlungszinsen vermeiden

Rechne bei einer erwarteten Nachzahlung mit einer freiwilligen Vorauszahlung, um die Verzinsung zu stoppen. Auch eine frühzeitige, vollständige Abgabe hilft – dann wird meist vor Ablauf der Karenzzeit veranlagt. Bei Liquiditätsengpässen kann eine Stundung sinnvoller sein als das Auflaufen von Zinsen und Säumniszuschlägen.

Zinslauf endet mit Festsetzung

Der Zinslauf endet mit der Wirksamkeit des Steuerbescheids. Wer eine hohe Nachzahlung erwartet, kann durch eine freiwillige Zahlung ans Finanzamt den weiteren Zinslauf begrenzen.


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Was du zusammenstellen solltest

6 Punkte · § 233a AO
  • Karenzzeit beachten15 Monate nach Jahresende.
  • Zinssatz kennen0,15 %/Monat = 1,8 % p. a.
  • Nachzahlung früh begleichenFreiwillige Zahlung stoppt Zinsen.
  • Erstattungszinsen erklärenAls Kapitalerträge (Anlage KAP).
  • Nachzahlungszinsen nicht absetzenSteuerlich nicht abziehbar.
  • Bei Engpass Stundung prüfenStatt Säumniszuschläge.

Häufige Fragen (FAQ)

Ab wann fallen Zinsen an?

Erst nach der Karenzzeit von 15 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres. Für die Steuer 2025 also ab April 2027.

Wie hoch ist der Zinssatz?

Seit der Reform 0,15 % pro Monat, das entspricht 1,8 % pro Jahr – für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gleichermaßen.

Sind Erstattungszinsen steuerpflichtig?

Ja, sie gelten als Kapitalerträge und werden in der Anlage KAP erfasst. Nachzahlungszinsen sind dagegen steuerlich nicht abziehbar.

Wie vermeide ich Nachzahlungszinsen?

Durch frühe, vollständige Abgabe oder eine freiwillige Vorauszahlung ans Finanzamt, die den Zinslauf begrenzt.

Zählen angefangene Monate?

Nein. Verzinst werden nur volle Monate; angefangene Monate bleiben außer Betracht.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Werte wurden am 15. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

  1. § 233a AO – Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 238 AO – Höhe der Zinsen (0,15 %/Monat). Gesetze im Internet.
  3. § 20 EStG – Erstattungszinsen als Kapitalerträge. Gesetze im Internet.
  4. Zinssatz 0,15 % pro Monat (1,8 % p. a.) seit der Zinsreform; Karenzzeit 15 Monate (Stand 2026).
SteuerNest Redaktion
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Wir übersetzen Steuerrecht in verständliche Sprache und prüfen jede Zahl gegen die Primärquelle. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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