Die Zweitwohnungsteuer gehört zu den Unterkunftskosten der doppelten Haushaltsführung. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass sie damit unter den Höchstbetrag von 1.000 € pro Monat fällt und nicht daneben abgezogen werden kann. Wer die Grenze schon mit Miete ausschöpft, verliert den Abzug faktisch.
Zuletzt fachlich geprüft am 23. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung sind Unterkunftskosten am Beschäftigungsort bis 1.000 € pro Monat als Werbungskosten abziehbar. Dazu zählen Miete, Betriebs- und Nebenkosten, Zweitwohnungsteuer sowie Kosten für notwendige Stellplätze. Nicht in den Höchstbetrag fallen Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat – diese sind zusätzlich abziehbar. Der Höchstbetrag ist ein Monatsbetrag, unausgenutzte Beträge können innerhalb desselben Jahres verrechnet werden.
Was die Zweitwohnungsteuer ist
Die Zweitwohnungsteuer ist eine kommunale Aufwandsteuer. Viele Städte und Gemeinden erheben sie auf das Innehaben einer Nebenwohnung, meist als Prozentsatz der Jahresnettomiete. Sie hat mit der Einkommensteuer nichts zu tun – bei der Steuererklärung wird sie aber als Kostenposition der Zweitwohnung relevant.
Der Höchstbetrag von 1.000 € pro Monat
Für die Unterkunft am Beschäftigungsort erkennt das Finanzamt höchstens 1.000 € pro Monat an. Der BFH zählt die Zweitwohnungsteuer ausdrücklich zu diesen Unterkunftskosten (Urteil vom 13.12.2023, VI R 30/21). Sie wird also nicht zusätzlich gewährt.
Zweitwohnung in einer teuren Großstadt
Was zusätzlich abziehbar bleibt
Nicht in den Höchstbetrag fallen Einrichtung und Hausrat: Bett, Schrank, Lampen, Küchengeräte, Geschirr. Aufwendungen bis 5.000 € (inkl. USt) erkennt die Verwaltung ohne weitere Prüfung als notwendig an. Ebenfalls separat abziehbar sind Fahrten für eine Familienheimfahrt pro Woche und – in den ersten drei Monaten – Verpflegungspauschalen.
Monate mit geringeren Kosten können Monate mit höheren Kosten innerhalb desselben Kalenderjahres ausgleichen. Führe die Kosten deshalb monatsweise auf, nicht als Jahressumme.
Voraussetzung: doppelte Haushaltsführung
Der Abzug setzt voraus, dass du am Lebensmittelpunkt einen eigenen Hausstand unterhältst, dich finanziell daran beteiligst und die Zweitwohnung beruflich veranlasst ist. Fehlt der eigene Hausstand am Erstwohnsitz, entfällt der Abzug – die Zweitwohnungsteuer ist dann Privataufwand.
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Zweitwohnung richtig abrechnen
6 Punkte · Arbeitnehmer- Eigenen Hausstand belegenMietvertrag, Kostenbeteiligung, Lebensmittelpunkt.
- Berufliche Veranlassung notierenArbeitsort, Fahrzeit, Einsatzdauer.
- Kosten monatsweise erfassenMiete, Nebenkosten, Zweitwohnungsteuer.
- Höchstbetrag prüfen1.000 € pro Monat, jahresbezogen ausgleichbar.
- Einrichtung separat listenZusätzlich abziehbar, Grenze 5.000 €.
- Bescheid der Gemeinde aufbewahrenNachweis für die Zweitwohnungsteuer.
Häufige Fragen (FAQ)
Ist die Zweitwohnungsteuer absetzbar?
Ja, als Unterkunftskosten der doppelten Haushaltsführung – jedoch innerhalb des Höchstbetrags von 1.000 € pro Monat, nicht zusätzlich.
Was gehört alles in die 1.000 €?
Miete, Betriebs- und Nebenkosten, Zweitwohnungsteuer, Reinigung, notwendige Stellplatzkosten sowie Rundfunkbeitrag für die Zweitwohnung.
Sind Möbel im Höchstbetrag enthalten?
Nein. Einrichtung und Hausrat sind zusätzlich abziehbar; bis 5.000 € gelten sie ohne Einzelprüfung als notwendig.
Was gilt bei Eigentum statt Miete?
Dann treten Abschreibung, Finanzierungszinsen und laufende Kosten an die Stelle der Miete – ebenfalls begrenzt auf 1.000 € pro Monat.
Kann ich die Steuer bei Studium oder Nebenwohnung ohne Job absetzen?
Nein. Ohne beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung ist die Zweitwohnungsteuer nicht abziehbar.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 23. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


