Der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG ist ein Steuervorteil für ältere Menschen mit Einkünften jenseits der klassischen Rente. Viele wissen nicht, dass er ihnen zusteht – dabei wird er vom Finanzamt automatisch berücksichtigt.
Zuletzt fachlich geprüft am 12. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Den Altersentlastungsbetrag bekommt, wer vor Beginn des Veranlagungsjahres das 64. Lebensjahr vollendet hat. Er wird auf Arbeitslohn und die „positive Summe der übrigen Einkünfte" gewährt – etwa Miete, Kapitalerträge oder Gewinne –, nicht aber auf die gesetzliche und die meisten anderen Renten. Prozentsatz und Höchstbetrag richten sich nach dem Jahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt, und bleiben dann lebenslang fest.
Wer ihn bekommt
Anspruch hat, wer vor dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festgesetzt wird, das 64. Lebensjahr vollendet hat. Für das Veranlagungsjahr 2026 bedeutet das: Du musst spätestens 2025 dein 64. Lebensjahr abgeschlossen haben. Der Betrag wird ohne Antrag gewährt.
Worauf er sich bezieht
Begünstigt sind der Arbeitslohn und die positive Summe der übrigen Einkünfte – also zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung, aus selbständiger Tätigkeit oder aus Kapitalvermögen. Nicht begünstigt sind Versorgungsbezüge (Pensionen) und Leibrenten wie die gesetzliche Rente, weil diese bereits eigene Freibeträge haben.
Höhe: Prozentsatz und Höchstbetrag
Der Altersentlastungsbetrag ist ein Prozentsatz der begünstigten Einkünfte, gedeckelt durch einen Höchstbetrag. Beide sinken von Jahrgang zu Jahrgang, weil der Vorteil langfristig ausläuft. Der für dich einmal maßgebliche Prozentsatz und Höchstbetrag gelten dann dauerhaft.
Vermietungseinkünfte mit Freibetrag
Prozentsatz und Höchstbetrag hängen vom Jahrgang ab; der Wert dient nur der Veranschaulichung.
Für dieselben Einkünfte gibt es den Altersentlastungsbetrag nur einmal. Auf die gesetzliche Rente wird er nicht gewährt – dort greift stattdessen der Rentenfreibetrag über den Besteuerungsanteil.
Zusammenspiel mit anderen Freibeträgen
Neben dem Altersentlastungsbetrag wirken der Rentenfreibetrag und der allgemeine Grundfreibetrag. Wer nur eine kleine Rente und geringe Zusatzeinkünfte hat, bleibt häufig ohnehin steuerfrei – der Altersentlastungsbetrag wird trotzdem angesetzt und schafft zusätzlichen Puffer.
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Was du zusammenstellen solltest
6 Punkte · § 24a EStG- Altersvoraussetzung prüfen64. Lebensjahr vor dem Veranlagungsjahr vollendet.
- Begünstigte Einkünfte identifizierenArbeitslohn, Miete, Kapital, Gewinn.
- Renten ausklammernGesetzliche Rente & Pension sind ausgenommen.
- Prozentsatz/Höchstbetrag nachsehenNach maßgeblichem Jahrgang.
- Automatische Berücksichtigung kontrollierenIm Steuerbescheid nachprüfen.
- Mit übrigen Freibeträgen abgleichenRentenfreibetrag & Grundfreibetrag.
Häufige Fragen (FAQ)
Ab welchem Alter bekomme ich den Altersentlastungsbetrag?
Wenn du vor Beginn des Veranlagungsjahres das 64. Lebensjahr vollendet hast. Für 2026 also, wenn dein 64. Geburtstag spätestens 2025 lag.
Gilt der Betrag auch für meine gesetzliche Rente?
Nein. Renten und Pensionen sind ausgenommen, weil sie eigene Freibeträge haben. Begünstigt sind Arbeitslohn und die positive Summe der übrigen Einkünfte.
Muss ich den Altersentlastungsbetrag beantragen?
Nein. Das Finanzamt berücksichtigt ihn automatisch, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Ein Blick in den Bescheid schadet trotzdem nicht.
Warum ist der Betrag bei jüngeren Jahrgängen kleiner?
Der Altersentlastungsbetrag wird über die Jahre schrittweise abgeschmolzen. Je später der maßgebliche Jahrgang, desto niedriger sind Prozentsatz und Höchstbetrag – dann aber lebenslang fest.
Zählen Kapitalerträge dazu?
Ja, soweit sie in der Veranlagung erfasst werden (z. B. über die Günstigerprüfung). Die positive Summe der übrigen Einkünfte umfasst auch Kapitaleinkünfte.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Werte wurden am 12. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


