Altersvorsorgeaufwendungen der sogenannten Basisversorgung sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar – begrenzt auf den gesetzlichen Höchstbetrag. Dieser entspricht dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung und liegt 2026 bei rund 30.800 € für Ledige, dem Doppelten bei Zusammenveranlagung. Bei Arbeitnehmern kürzt der steuerfreie Arbeitgeberanteil den abziehbaren Betrag – bei Selbständigen nicht.
Zuletzt fachlich geprüft am 25. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Zur Basisversorgung gehören Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungswerken, zur landwirtschaftlichen Alterskasse und zu Rürup-Verträgen (Basisrente). Abziehbar sind 100 % dieser Beiträge bis zum Höchstbetrag. Bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern wird zunächst der gesamte Beitrag – Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil – angesetzt und anschließend der steuerfreie Arbeitgeberanteil wieder abgezogen. Nicht zur Basisversorgung zählen Riester-Verträge (§ 10a EStG), betriebliche Altersvorsorge (§ 3 Nr. 63 EStG) sowie private Renten- und Kapitallebensversicherungen.
Welche Beiträge zur Basisversorgung zählen
Begünstigt sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich freiwilliger Beiträge und Ausgleichszahlungen für Rentenabschläge, Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken und zu Rürup-Verträgen. Der Vertrag muss die Auszahlung als lebenslange Leibrente frühestens ab dem 62. Lebensjahr vorsehen und darf nicht vererblich, übertragbar, beleihbar oder kapitalisierbar sein.
Warum Arbeitnehmer weniger absetzen als sie zahlen
Der Gesetzgeber setzt zunächst den Gesamtbeitrag an und zieht anschließend den steuerfreien Arbeitgeberanteil ab. Unterm Strich wirkt sich damit nur der eigene Anteil aus. Für Beamte und beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer mit Pensionszusage kommt zusätzlich eine Kürzung um einen fiktiven Gesamtbeitrag ins Spiel.
Selbständiger mit Rürup-Beitrag (Ledig, 2026)
Die Kehrseite: nachgelagerte Besteuerung
Was heute abziehbar ist, wird später besteuert. Für Renten, die ab 2058 beginnen, gilt der volle Besteuerungsanteil von 100 %; für frühere Rentenbeginne steigt er in Ein-Prozentpunkt-Schritten. Der einmal ermittelte Rentenfreibetrag wird lebenslang festgeschrieben. Trotzdem lohnt sich der Abzug meist, weil der Steuersatz im Ruhestand in der Regel niedriger ist.
Gestaltung: Einmalzahlung zum Jahresende
Wer den Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft hat, kann bis zum 31. Dezember eine Sonderzahlung in den Rürup-Vertrag leisten oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rente einzahlen. Interessant ist das besonders in Jahren mit einmalig hohem Einkommen – etwa nach einer Abfindung oder einem Unternehmensverkauf.
Die Kürzung um den steuerfreien Arbeitgeberanteil und bereits gezahlte Pflichtbeiträge verringern den verbleibenden Spielraum oft deutlich. Ermittle den offenen Restbetrag, bevor du eine Einmalzahlung anweist.
Deine Checkliste: Höchstbetrag ausschöpfen
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Höchstbetrag ausschöpfen
6 Punkte · Vorsorge- Pflichtbeiträge erfassenGRV, Versorgungswerk, Alterskasse zusammenstellen.
- Arbeitgeberanteil abziehenNur der eigene Anteil wirkt sich aus.
- Restbetrag ermittelnDifferenz zum Höchstbetrag berechnen.
- Rürup prüfenSonderzahlung bis 31. Dezember möglich.
- Kürzungsfälle beachtenBeamte und GGF mit Pensionszusage.
- Spätere Besteuerung einplanenRentenfreibetrag wird lebenslang festgeschrieben.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch ist der Höchstbetrag 2026?
Er entspricht dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung und liegt 2026 bei rund 30.800 € für Ledige, dem Doppelten bei Zusammenveranlagung.
Sind Rürup-Beiträge voll absetzbar?
Ja, zu 100 % im Rahmen des Höchstbetrags – zusammen mit allen anderen Beiträgen zur Basisversorgung.
Zählt die Riester-Rente dazu?
Nein. Riester wird nach § 10a EStG mit eigenem Höchstbetrag und Zulagen gefördert.
Warum wird bei Arbeitnehmern gekürzt?
Weil der steuerfreie Arbeitgeberanteil bereits steuerlich entlastet ist und daher wieder abgezogen wird.
Lohnt sich eine Einmalzahlung zum Jahresende?
Meist ja, wenn der Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft ist und der Grenzsteuersatz hoch liegt.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 25. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


