Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Bruttoentgelt Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. 2026 liegt sie in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung bundeseinheitlich bei 101.400 € im Jahr, in der Kranken- und Pflegeversicherung bei 69.750 €. Wer darüber verdient, zahlt vom Mehrbetrag keine Beiträge – der Steuerabzug für Vorsorgeaufwendungen steigt trotzdem mit.
Zuletzt fachlich geprüft am 26. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Renten- und Arbeitslosenversicherung: 101.400 € jährlich bzw. 8.450 € monatlich, bundeseinheitlich. Kranken- und Pflegeversicherung: 69.750 € jährlich bzw. 5.812,50 € monatlich. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze für den Wechsel in die private Krankenversicherung liegt bei 77.400 €. Höhere Grenzen bedeuten höhere Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge, gleichzeitig aber auch einen höheren abziehbaren Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen und eine höhere spätere Rentenanwartschaft.
Die Rechengrößen 2026 im Überblick
Die Werte werden jährlich an die Lohnentwicklung angepasst. Seit 2025 gilt in der Rentenversicherung eine bundeseinheitliche Grenze; die Unterscheidung zwischen West und Ost ist entfallen.
Rechengrößen 2026 (Jahr / Monat)
Was das fürs Netto bedeutet
Liegt dein Bruttogehalt über der bisherigen Grenze, steigt der beitragspflichtige Anteil – der Abzug wächst, ohne dass sich dein Brutto ändert. Betroffen sind vor allem Einkommen zwischen der alten und der neuen Grenze. Arbeitgeber tragen die Erhöhung paritätisch mit; für sie steigen die Lohnnebenkosten entsprechend.
Steuerlich: höherer Sonderausgabenabzug
Der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 EStG orientiert sich am Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung und steigt mit den Bemessungsgrenzen. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur Rürup-Rente und zu berufsständischen Versorgungswerken sind damit 2026 in größerem Umfang abziehbar. Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung bleiben in voller Höhe Sonderausgabe.
Versicherungspflichtgrenze und PKV-Wechsel
Erst wenn dein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die JAEG von 77.400 € übersteigt – und zwar auch im Folgejahr voraussichtlich – endet die Krankenversicherungspflicht. Ein Wechsel in die private Krankenversicherung sollte langfristig gerechnet werden: Beiträge im Alter, Zusatzbeitrag der GKV und Familienversicherung gehören in den Vergleich.
Steigt dein Entgelt durch Einmalzahlungen nur einmalig über die JAEG, bleibt die Versicherungspflicht bestehen. Maßgeblich ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt – variable Boni zählen nur, wenn sie mit hinreichender Sicherheit wiederkehren.
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Rechengrößen 2026 einordnen
6 Punkte · Arbeitnehmer- Brutto mit Grenze abgleichenLiegt dein Entgelt zwischen alter und neuer Grenze?
- Abrechnung Januar prüfenWerden die neuen Werte korrekt angewendet?
- Vorsorgeaufwendungen erhöhenHöherer Höchstbetrag – Rürup-Beitrag anpassen?
- Rentenanwartschaft prüfenHöhere Beiträge erhöhen die spätere Rente.
- JAEG im Blick behaltenNur regelmäßiges Entgelt zählt.
- Steuerklasse gegenrechnenWeniger Netto? Freibetrag oder Steuerklasse prüfen.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze 2026?
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung 101.400 € im Jahr, in der Kranken- und Pflegeversicherung 69.750 € im Jahr.
Gibt es noch unterschiedliche Werte für Ost und West?
Nein. In der Rentenversicherung gilt seit 2025 eine bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze.
Was ist der Unterschied zur Versicherungspflichtgrenze?
Die Beitragsbemessungsgrenze deckelt die Beiträge. Die Versicherungspflichtgrenze von 77.400 € entscheidet, ob du dich privat krankenversichern darfst.
Wirken sich die Grenzen auf die Steuer aus?
Ja. Der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen ist an die Rentenversicherung gekoppelt und steigt mit.
Zahlt der Arbeitgeber die Erhöhung mit?
Ja, die Beiträge werden weiterhin paritätisch getragen, ergänzt um den kassenindividuellen Zusatzbeitrag.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 26. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


