Nach § 3 Nr. 33 EStG kann der Arbeitgeber die Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder steuerfrei erstatten – ohne Höchstbetrag. Der Zuschuss ist damit einer der wirksamsten Bausteine der Nettolohnoptimierung. Bedingung: Er muss zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.
Zuletzt fachlich geprüft am 22. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Steuerfrei sind Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen, auch bei Tagesmutter oder Au-pair (Betreuungsanteil). Der Zuschuss ist unbegrenzt, muss aber zusätzlich zum Lohn erfolgen – Entgeltumwandlung ist nicht zulässig. Nicht steuerfrei sind Verpflegungs- und Unterrichtsanteile sowie Kosten für schulpflichtige Kinder. Für kurzfristige, zwingend beruflich veranlasste Betreuung gibt es zusätzlich bis 600 € pro Jahr nach § 3 Nr. 34a EStG. Erstattete Beträge dürfen nicht zusätzlich als Sonderausgaben abgezogen werden.
Was steuerfrei erstattet werden kann
Begünstigt sind Unterbringung und Betreuung in Kindergarten, Kita, Krippe, Tagespflege oder bei einer Tagesmutter. Auch Zuschüsse an eine betriebliche Einrichtung sind erfasst. Nicht begünstigt sind Verpflegung, Unterricht und Freizeitangebote – solche Anteile müssen aus der Abrechnung herausgerechnet werden.
Nicht schulpflichtig – die entscheidende Grenze
Die Steuerfreiheit endet mit der Schulpflicht des Kindes. Für Kinder, die vor dem gesetzlichen Einschulungstermin schon eine Schule besuchen, sowie in der Übergangszeit gelten Sonderregeln der Verwaltung. Danach bleibt nur der Sonderausgabenabzug für Betreuungskosten – 80 % der Aufwendungen, maximal 4.800 € pro Kind.
Der Zuschuss muss zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Eine Umwandlung von bestehendem Gehalt in den Kita-Zuschuss ist unzulässig und führt zur Steuerpflicht – inklusive Nachforderung in der Lohnsteuerprüfung.
Zusätzlich: 600 € für Notbetreuung
Nach § 3 Nr. 34a EStG kann der Arbeitgeber bis 600 € im Kalenderjahr für die kurzfristige, zwingend beruflich veranlasste Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder pflegebedürftigen Angehörigen steuerfrei erstatten – etwa bei Dienstreisen, Projektspitzen oder Ausfall der regulären Betreuung. Diese Leistung ist unabhängig von der Schulpflicht.
Wirkung im Vergleich (Beispiel)
Nachweis und Abrechnung
Der Arbeitgeber muss die Originalbelege oder Kopien der Betreuungsrechnungen zum Lohnkonto nehmen; bei laufenden Beiträgen genügt eine jährliche Bescheinigung der Einrichtung mit Aufteilung der Kostenanteile. Die steuerfreien Leistungen sind in der Lohnabrechnung gesondert auszuweisen. Eltern müssen den erstatteten Anteil in der Steuererklärung kürzen – doppelt geht nicht.
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Kita-Zuschuss richtig aufsetzen
6 Punkte · Familie- Schulpflicht prüfenSteuerfrei nur für nicht schulpflichtige Kinder.
- Kostenanteile trennenBetreuung ja, Verpflegung und Unterricht nein.
- Zusätzlichkeit vereinbarenKeine Umwandlung bestehenden Gehalts.
- Belege zum LohnkontoRechnung oder Jahresbescheinigung.
- 600 € Notbetreuung nutzenKurzfristig, beruflich veranlasst.
- Sonderausgaben kürzenErstattete Beträge nicht doppelt ansetzen.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch darf der Kita-Zuschuss sein?
Der Höhe nach ist er nicht begrenzt – steuerfrei bleiben die tatsächlichen Betreuungs- und Unterbringungskosten für nicht schulpflichtige Kinder.
Geht der Zuschuss auch per Gehaltsumwandlung?
Nein. Er muss zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, sonst ist er steuer- und beitragspflichtig.
Ist die Tagesmutter begünstigt?
Ja, soweit es um Betreuung geht. Verpflegungsanteile sind herauszurechnen.
Was gilt ab der Einschulung?
Dann ist der Zuschuss nicht mehr nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei. Es bleibt der Sonderausgabenabzug von 80 % der Kosten, maximal 4.800 € je Kind.
Kann ich erstattete Beiträge zusätzlich absetzen?
Nein. Vom Arbeitgeber steuerfrei erstattete Beträge sind bei den Sonderausgaben zu kürzen.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 22. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


