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Ratgeber · Kapitalerträge § 138 AO Anlage KAP Informationsaustausch

Konto im Ausland: was du melden musst

Ein Konto im Ausland ist völlig legal. Nicht legal ist es, die Erträge daraus zu verschweigen – und die Wahrscheinlichkeit, damit durchzukommen, ist heute praktisch null.

Anlegerin prüft Kontoauszüge einer ausländischen BankDeutschland erhält im automatischen Informationsaustausch Finanzkontendaten aus über hundert Staaten – jährlich und ohne Anlass.

Nicht das Auslandskonto ist das Problem, sondern die fehlende Zeile in der Anlage KAP. Alle Werte sind an geprüften Quellen belegt und für 2026 verifiziert.

Zuletzt fachlich geprüft am 11. August 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, versteuert sein Welteinkommen – also auch Erträge aus ausländischen Konten und Depots. Da keine deutsche Bank Abgeltungsteuer einbehält, sind diese Erträge in der Anlage KAP selbst zu erklären; es gilt der gesonderte Steuersatz von 25 %. Der Erwerb qualifizierter Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften ist nach § 138 Abs. 2 AO anzuzeigen. Über den automatischen Informationsaustausch erhält die Finanzverwaltung Kontodaten aus über hundert Staaten.

Der Grundsatz: Welteinkommen

Wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Erfasst wird das gesamte Welteinkommen – unabhängig davon, wo das Konto geführt wird und ob die Erträge nach Deutschland überwiesen werden.

  • Zinsen aus Tages- und Festgeldkonten im Ausland.
  • Dividenden aus ausländischen Aktien und Fonds.
  • Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren im Auslandsdepot.
  • Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds – auch ohne Ausschüttung.
  • Kryptowerte private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG, unabhängig vom Sitz der Börse.
Ein Konto im Ausland ist nicht meldepflichtig – seine Erträge sind erklärungspflichtig

Es gibt keine allgemeine Pflicht, dem Finanzamt die bloße Existenz eines ausländischen Bankkontos anzuzeigen. Die Pflicht besteht darin, die daraus erzielten Einkünfte vollständig zu erklären.

Erklärung: die Anlage KAP richtig ausfüllen

Bei inländischen Banken ist die Steuer mit dem Abzug abgegolten. Im Ausland gibt es diesen Abzug nicht – die Erträge sind deshalb in die Anlage KAP einzutragen, in die Zeilen für Kapitalerträge ohne inländischen Steuerabzug.

Was wohin gehört
SachverhaltWo einzutragen
Zinsen und Dividenden aus dem AuslandKapitalerträge ohne inländischen Steuerabzug
Veräußerungsgewinne aus Aktiengesonderte Zeile für Aktienveräußerungen
Anrechenbare ausländische Quellensteuereigene Zeile mit Nachweis
Erträge aus InvestmentfondsAnlage KAP-INV
Beteiligung an ausländischer GesellschaftAnlage AUS und ggf. Anzeige nach § 138 AO

Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € je Person (2.000 € bei Zusammenveranlagung) wird auch auf ausländische Erträge angewendet – er wird über die Veranlagung berücksichtigt, wenn er nicht bereits bei inländischen Banken ausgeschöpft wurde.

Günstigerprüfung nicht vergessen

Liegt dein persönlicher Steuersatz unter 25 %, beantragst du in der Anlage KAP die Günstigerprüfung. Das Finanzamt rechnet dann mit dem niedrigeren Tarif – ein Kreuz, das bares Geld wert sein kann.

Ausländische Quellensteuer anrechnen

Viele Staaten behalten auf Dividenden eine Quellensteuer ein. Das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen begrenzt sie meist auf 15 %. Genau dieser Anteil wird auf die deutsche Abgeltungsteuer angerechnet.

Typischer Ablauf bei Dividenden
SchrittWirkung
Quellenstaat behält einz. B. 30 % nach nationalem Recht
DBA begrenztauf typischerweise 15 %
Anrechnung in Deutschland15 % werden auf die deutsche Steuer angerechnet
Erstattung im Quellenstaatder überschießende Teil ist dort zurückzufordern
Der überschießende Teil ist kein deutscher Fall

Was über den DBA-Satz hinaus einbehalten wurde, kann das deutsche Finanzamt nicht erstatten. Die Rückforderung läuft über die ausländische Steuerbehörde – oft aufwendig, aber bei größeren Beträgen lohnend.

Anzeigepflichten nach § 138 AO

Über die Erklärung der Erträge hinaus bestehen besondere Anzeigepflichten, wenn du dich unternehmerisch im Ausland engagierst:

  • Beteiligungserwerb Der Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an ausländischen Körperschaften ist anzuzeigen, wenn bestimmte Beteiligungs- oder Anschaffungsschwellen erreicht werden.
  • Betriebsstätten Gründung und Erwerb von Betrieben oder Betriebsstätten im Ausland sind mitzuteilen.
  • Beherrschender Einfluss Auch die Möglichkeit, auf eine Drittstaat-Gesellschaft beherrschenden Einfluss auszuüben, ist anzeigepflichtig.
  • Form und Frist Die Mitteilung erfolgt elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, in der Regel zusammen mit der Steuererklärung des betreffenden Jahres.
Verstöße sind bußgeldbewehrt

Wer die Mitteilungspflichten verletzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 379 AO. Zusätzlich verlängert sich in diesen Fällen die Festsetzungsfrist – die Sache bleibt also lange offen.

Wie das Finanzamt davon erfährt

Seit Einführung des gemeinsamen Meldestandards tauschen über hundert Staaten jährlich Finanzkontendaten aus. Banken melden Kontostände, Zinsen, Dividenden und Veräußerungserlöse an ihre nationale Behörde, die sie an den Ansässigkeitsstaat des Kontoinhabers weiterleitet.

  • Umfang Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Kontonummer, Kontosaldo und Kapitalerträge.
  • Beteiligte Staaten Nahezu alle EU-Staaten sowie zahlreiche Drittstaaten, darunter die Schweiz, Liechtenstein, Luxemburg und Österreich.
  • Zeitversatz Die Daten erreichen die deutsche Finanzverwaltung mit rund einem Jahr Verzögerung – Auffälligkeiten tauchen daher oft erst später auf.
  • Abgleich Die Daten werden maschinell mit den erklärten Kapitalerträgen abgeglichen.

Für die USA gilt ein eigenes Abkommen; dort meldende Institute übermitteln Daten über Konten von in Deutschland ansässigen Personen auf Grundlage des FATCA-Abkommens.

Wenn Erträge bisher fehlten: die Selbstanzeige

Wurden Erträge in der Vergangenheit nicht erklärt, kommt eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO in Betracht. Sie wirkt nur unter engen Voraussetzungen:

  • Vollständigkeit Alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart müssen in vollem Umfang berichtigt werden – eine Teilselbstanzeige genügt nicht.
  • Rechtzeitigkeit Sie muss erfolgen, bevor die Tat entdeckt ist oder eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde.
  • Nachzahlung Die hinterzogenen Steuern sind samt Zinsen fristgerecht zu zahlen.
  • Zuschlag Ab bestimmten Hinterziehungsbeträgen kommt ein zusätzlicher Geldbetrag hinzu, damit von Strafverfolgung abgesehen wird.
Nie ohne fachlichen Beistand

Eine unvollständige Selbstanzeige entfaltet keine Strafbefreiung – liefert dem Finanzamt aber ein vollständiges Geständnis. Der Weg gehört ausnahmslos in die Hände eines spezialisierten Steuerberaters oder Fachanwalts.

Die Festsetzungsfrist beträgt bei Steuerhinterziehung zehn Jahre; die strafrechtliche Verfolgungsverjährung kann in schweren Fällen ebenfalls fünfzehn Jahre erreichen. Aussitzen ist damit keine realistische Strategie.

Rechenbeispiel

Depot in der Schweiz

Dividenden 4.000 €, Schweizer Verrechnungssteuer 35 %, DBA-Satz 15 %. Sparer-Pauschbetrag bereits bei der deutschen Bank ausgeschöpft.

Bruttodividende4.000 €
Einbehalt im Quellenstaat (35 %)− 1.400 €
Deutsche Abgeltungsteuer 25 % zzgl. Soli1.055 €
anrechenbar nach DBA (15 %)− 600 €
Rückforderung beim Quellenstaat (20 %)800 €
Verbleibende deutsche Steuer455 €

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Jahres-Check

10 Punkte · Kapitalerträge
  • 1. Jahresabrechnung anfordernVon jeder ausländischen Bank und jedem Broker.
  • 2. Erträge nach Arten trennenZinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne, Fondserträge.
  • 3. Währungen umrechnenZum Kurs des Zuflusstags.
  • 4. Anlage KAP ausfüllenZeilen für Erträge ohne inländischen Steuerabzug.
  • 5. Anlage KAP-INV prüfenFür Investmentfonds und Vorabpauschale.
  • 6. Quellensteuerbelege beilegenNur mit Nachweis wird angerechnet.
  • 7. Günstigerprüfung beantragenWenn dein Steuersatz unter 25 % liegt.
  • 8. Anzeigepflichten nach § 138 AO prüfenBei Beteiligungen und Betriebsstätten.
  • 9. Altjahre durchsehenFehlen Erträge, frühzeitig fachlich beraten lassen.
  • 10. Unterlagen zehn Jahre aufbewahrenDie Frist ist bei Auslandsfällen selten kürzer.

Häufige Fragen (FAQ)

Muss ich mein Auslandskonto dem Finanzamt melden?

Eine allgemeine Meldepflicht für das Konto selbst gibt es nicht. Die daraus erzielten Kapitalerträge musst du aber vollständig in der Steuererklärung angeben – in der Anlage KAP.

Wie werden ausländische Zinsen und Dividenden besteuert?

Mit dem gesonderten Steuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Da keine deutsche Bank Steuer einbehält, erfolgt die Erhebung über die Veranlagung.

Wird ausländische Quellensteuer angerechnet?

Ja, bis zur Höhe des im Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Satzes, meist 15 %. Was darüber hinaus einbehalten wurde, ist beim ausländischen Fiskus zurückzufordern.

Erfährt das Finanzamt von meinem Auslandskonto?

In aller Regel ja. Über den gemeinsamen Meldestandard tauschen mehr als hundert Staaten jährlich Finanzkontendaten aus; für die USA gilt das FATCA-Abkommen. Die Daten werden maschinell mit den erklärten Erträgen abgeglichen.

Was ist nach § 138 AO anzuzeigen?

Insbesondere der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an ausländischen Körperschaften ab bestimmten Schwellen, die Gründung von Betrieben oder Betriebsstätten im Ausland sowie beherrschender Einfluss auf Drittstaat-Gesellschaften.

Gilt der Sparer-Pauschbetrag auch für ausländische Erträge?

Ja. Soweit er nicht bereits über Freistellungsaufträge bei inländischen Banken verbraucht wurde, wird er im Rahmen der Veranlagung auf die ausländischen Kapitalerträge angewendet.

Wie lange kann das Finanzamt zurückgreifen?

Die reguläre Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre – jeweils gerechnet ab Ablauf des Jahres der Abgabe der Erklärung.

Lohnt sich eine Selbstanzeige?

Sie ist häufig der einzige Weg zur Straffreiheit, wirkt aber nur, wenn sie vollständig, rechtzeitig und mit fristgerechter Nachzahlung erfolgt. Eine unvollständige Selbstanzeige führt nicht zur Straffreiheit – fachliche Begleitung ist zwingend.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Werte wurden am 11. August 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

  1. § 138 AO – Anzeigen über die Erwerbstätigkeit. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 32d EStG – Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  3. Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten. Bundeszentralamt für Steuern.
  4. § 371 AO – Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
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