Das Ehegattensplitting ist einer der größten Steuervorteile im deutschen Einkommensteuerrecht – aber nur, wenn die Voraussetzungen stimmen und die Einkommen unterschiedlich hoch sind. Dieser Ratgeber erklärt, wie der Splittingtarif funktioniert, wann sich die Zusammenveranlagung lohnt und welche Steuerklasse ihr wählen solltet. Alle Werte sind für den Veranlagungszeitraum 2026 geprüft.
Zuletzt fachlich geprüft am 9. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Beim Splitting wird das gemeinsame Einkommen halbiert, der Tarif angewandt und das Ergebnis verdoppelt. Der Vorteil ist am größten, wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere – bei gleich hohen Einkommen bringt das Splitting nichts. Der Grundfreibetrag 2026 beträgt 12.348 € je Person, also 24.696 € für das Paar.
Was ist das Ehegattensplitting?
Das Ehegattensplitting ist eine besondere Art der Tarifberechnung für zusammenveranlagte Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (§ 26b i. V. m. § 32a Abs. 5 EStG). Vereinfacht läuft es in drei Schritten ab: Zuerst werden die zu versteuernden Einkommen beider Partner zusammengerechnet, dann halbiert, auf die Hälfte wird der Einkommensteuertarif angewandt – und die so ermittelte Steuer schließlich wieder verdoppelt.
Der Effekt: Durch die Halbierung wird die Steuerprogression gebremst. Verdient ein Partner viel und der andere wenig, „leiht" der Geringverdiener dem Vielverdiener rechnerisch seinen niedrigen Steuersatz und seinen Grundfreibetrag. Genau daraus entsteht der Splittingvorteil.
Ihr müsst verheiratet oder verpartnert sein, dürft nicht dauernd getrennt leben und müsst beide unbeschränkt steuerpflichtig sein. Es genügt, wenn diese Voraussetzungen an einem einzigen Tag des Jahres vorlagen – wer im Dezember 2026 heiratet, wird für das ganze Jahr 2026 zusammen veranlagt.
Wie groß ist der Splittingvorteil?
Die Faustregel lautet: Je größer der Einkommensunterschied, desto größer der Vorteil. Verdienen beide exakt gleich viel, ist der Splittingvorteil null – die gemeinsame Steuer entspricht dann genau der Summe zweier Einzelveranlagungen. Bei einem Alleinverdiener-Haushalt fällt der Vorteil dagegen am höchsten aus.
Ein Partner 60.000 €, ein Partner 0 € zu versteuerndes Einkommen
Die Werte sind gerundete Näherungen nach dem Tarif 2026 und dienen nur der Veranschaulichung. Den exakten Betrag ermittelt das Finanzamt.
Bei zwei ähnlich hohen Gehältern – etwa 40.000 € und 38.000 € – schrumpft der Vorteil auf wenige Euro. Deshalb gilt: Das Splitting belohnt vor allem Paare mit ungleicher Einkommensverteilung.
Zusammen- oder Einzelveranlagung?
Ehepaare haben jedes Jahr die Wahl zwischen Zusammenveranlagung (gemeinsame Erklärung, Splittingtarif) und Einzelveranlagung (jeder gibt eine eigene Erklärung ab, Grundtarif). In den allermeisten Fällen ist die Zusammenveranlagung günstiger. Es gibt aber Ausnahmen, in denen sich die Einzelveranlagung lohnt:
- Wenn ein Partner Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt bezogen hat (z. B. Elterngeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld).
- Bei Verlusten eines Partners, die sich einzeln besser nutzen lassen.
- Wenn ein Partner Einkünfte mit ermäßigtem Steuersatz (z. B. Abfindung nach der Fünftelregelung) hat.
- Bei hohen außergewöhnlichen Belastungen, deren zumutbare Eigenbelastung sich einzeln günstiger berechnet.
Moderne Steuerprogramme und ELSTER berechnen automatisch die Günstigerprüfung zwischen Zusammen- und Einzelveranlagung. Gib einfach beide Fälle ein – das Finanzamt wählt ohnehin nicht automatisch die günstigere Variante, du musst sie aktiv beantragen.
Die richtige Steuerklassenkombination
Die Steuerklasse beeinflusst nicht die Jahressteuer, sondern nur, wie viel Lohnsteuer unterjährig einbehalten wird. Die endgültige Abrechnung erfolgt immer über die Steuererklärung. Trotzdem lohnt sich die richtige Wahl – wegen der monatlichen Liquidität und der Höhe von Lohnersatzleistungen wie Elterngeld:
| Kombination | Wann sinnvoll | Besonderheit |
|---|---|---|
| IV / IV | Beide verdienen ähnlich viel | Standard nach der Heirat |
| III / V | Ein Partner verdient deutlich mehr | Hoher Netto beim Höherverdiener, aber oft Nachzahlung |
| IV / IV mit Faktor | Ungleiche Einkommen, faire Verteilung | Monatlicher Abzug nahe an der Jahressteuer |
Wichtig: Die Kombination III/V führt beim Höherverdiener zu einem hohen Nettolohn, endet aber häufig mit einer Steuernachzahlung – und löst dann sogar eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung aus. Das Faktorverfahren (IV/IV mit Faktor) verteilt die Last realistischer.
Die Bundesregierung plant, die Steuerklassenkombination III/V abzuschaffen und alle betroffenen Paare in das Faktorverfahren zu überführen. Der Zeitpunkt ist noch nicht endgültig festgelegt – die Zusammenveranlagung und der Splittingvorteil bleiben davon unberührt.
Trennung, Tod & besondere Fälle
Im Trennungsjahr ist die Zusammenveranlagung noch ein letztes Mal möglich, sofern die Eheleute an mindestens einem Tag des Jahres nicht dauernd getrennt gelebt haben. Ab dem Folgejahr gilt der Grundtarif.
Verstirbt ein Partner, wird für das Todesjahr weiterhin zusammen veranlagt. Im Folgejahr gilt das sogenannte „Gnaden-" oder „Witwensplitting": Der überlebende Partner profitiert ein weiteres Jahr vom günstigen Splittingtarif (§ 32a Abs. 6 EStG).

„Das Splitting ist kein Automatismus für Reiche – es belohnt vor allem Paare, bei denen einer die Familienarbeit übernimmt.“
– SteuerNest Redaktion, geprüft nach § 32a EStG
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Was ihr als Paar prüfen solltet
8 Punkte- Voraussetzungen prüfenVerheiratet/verpartnert, nicht dauernd getrennt, unbeschränkt steuerpflichtig.
- Einkommensunterschied einschätzenJe größer, desto höher der Splittingvorteil.
- Zusammen- vs. Einzelveranlagung rechnenBeide Varianten in ELSTER gegenüberstellen.
- Lohnersatzleistungen bedenkenElterngeld & Co. können Einzelveranlagung günstig machen.
- Steuerklasse überprüfenIV/IV, III/V oder Faktorverfahren – zur Einkommenslage passend.
- Faktor beantragenBei ungleichem Einkommen oft fairer als III/V.
- Abfindungen separat betrachtenFünftelregelung kann Einzelveranlagung begünstigen.
- Günstigere Variante aktiv wählenDas Finanzamt wählt sie nicht von selbst.
Häufige Fragen (FAQ)
Lohnt sich das Ehegattensplitting immer?
Nein. Der Splittingvorteil entsteht nur bei unterschiedlich hohen Einkommen. Verdienen beide Partner gleich viel, ist die gemeinsame Steuer genauso hoch wie die Summe zweier Einzelveranlagungen – der Vorteil ist dann null.
Wie hoch ist der maximale Splittingvorteil?
Der Vorteil ist bei einem Alleinverdiener-Haushalt am größten und kann mehrere Tausend Euro pro Jahr betragen. Die genaue Höhe hängt vom zu versteuernden Einkommen und dem Tarif des jeweiligen Jahres ab.
Welche Steuerklasse ist nach der Heirat am besten?
Automatisch werdet ihr in IV/IV eingestuft. Bei ähnlichem Einkommen ist das ideal. Verdient einer deutlich mehr, kommen III/V oder das Faktorverfahren infrage – letzteres verteilt die unterjährige Last am fairsten.
Ändert die Steuerklasse meine Jahressteuer?
Nein. Die Steuerklasse bestimmt nur den monatlichen Lohnsteuerabzug. Die endgültige Jahressteuer wird über die Steuererklärung ermittelt und ist unabhängig von der gewählten Klasse.
Können auch eingetragene Lebenspartner splitten?
Ja. Eingetragene Lebenspartnerschaften sind Ehen steuerlich vollständig gleichgestellt und können ebenfalls die Zusammenveranlagung mit Splittingtarif wählen.
Was passiert im Jahr der Trennung?
Im Trennungsjahr ist die Zusammenveranlagung noch möglich, wenn ihr an mindestens einem Tag nicht dauernd getrennt gelebt habt. Ab dem folgenden Jahr gilt für beide der Grundtarif.
Muss ich die Zusammenveranlagung jedes Jahr neu wählen?
Ja, die Veranlagungsart wird für jedes Jahr in der Steuererklärung gewählt. In der Praxis übernimmt das Finanzamt die zuletzt gewählte Variante, ihr könnt aber jährlich neu entscheiden.
Bekomme ich nach dem Tod meines Partners weiter den Splittingtarif?
Für das Todesjahr wird weiterhin zusammen veranlagt. Im darauffolgenden Jahr greift das Witwensplitting, sodass der überlebende Partner ein weiteres Jahr vom Splittingtarif profitiert.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Werte wurden am 9. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


