Die Konstellation ist alltäglich: Ein Termin außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte, im Fuhrpark steht ein Poolfahrzeug – aber der eigene Wagen ist bequemer, steht schon vor der Tür oder ist einfach schneller. Bislang setzten viele Arbeitnehmer für solche Fahrten 0,30 € je Kilometer als Werbungskosten an.
Der BFH hat sich der Auffassung des Finanzamts angeschlossen: Ohne eigene Aufwendungen kein Abzug – und eigene Aufwendungen sind es steuerlich nur, wenn sie beruflich veranlasst und notwendig sind.
Zuletzt fachlich geprüft am 5. August 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Der BFH hat entschieden: Nutzt ein Arbeitnehmer für eine Dienstreise seinen privaten Pkw, obwohl der Arbeitgeber einen Firmenwagen kostenfrei zur Verfügung stellt, ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich. Bei Nutzung des Firmenwagens wären keine eigenen Kosten entstanden – die freiwillige Nutzung des Privatfahrzeugs begründet keinen Abzug. Anders liegt der Fall, wenn kein Firmenwagen kostenfrei verfügbar war oder der Arbeitgeber die Nutzung nicht gestattet hat.
Die Begründung des Gerichts
Kern der Entscheidung: Bei Nutzung des Firmenwagens wären dem Arbeitnehmer keine eigenen Kosten entstanden. Die freiwillige Nutzung des privaten Fahrzeugs kann deshalb nicht zum Werbungskostenabzug führen, wenn der Arbeitgeber eine zumutbare und kostenfreie Alternative zur Verfügung stellt. Der berufliche Anlass allein genügt nicht – es fehlt an einer beruflich veranlassten Mehraufwendung.
Wann der Abzug bleibt
Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn für die Fahrt kein Firmenwagen kostenfrei zur Verfügung gestanden hätte – etwa weil alle Poolfahrzeuge belegt waren – oder wenn der Arbeitgeber die Nutzung eines vorhandenen Fahrzeugs nicht gestattet hat. Dann sind die Kosten des Privatwagens beruflich veranlasst und mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer oder den tatsächlichen Kosten ansetzbar.
Dienstreise 400 km – zwei Szenarien
Was Arbeitnehmer dokumentieren sollten
Wer den Abzug erhalten will, braucht einen Nachweis, dass kein kostenfreier Firmenwagen verfügbar war. Geeignet sind Buchungslisten des Fuhrparks, E-Mails der Disposition, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder eine Dienstreiserichtlinie, die den Einsatz des Privatwagens vorsieht. Ohne solche Belege wird das Finanzamt den Abzug künftig regelmäßig ablehnen.
Zahlt der Arbeitgeber eine steuerfreie Erstattung für die Fahrt, ist ein zusätzlicher Werbungskostenabzug in dieser Höhe ausgeschlossen. Doppelt geht es nicht.
Für Arbeitgeber relevant
Die Entscheidung ist ein Anlass, die Reisekostenrichtlinie zu schärfen: Wann darf der Privatwagen genutzt werden, wann ist das Poolfahrzeug vorrangig, und wie wird die Nichtverfügbarkeit dokumentiert? Klare Regeln verhindern, dass Mitarbeitende später vor dem Finanzamt stehen und die Erstattung offen bleibt.
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Dienstreise steuerlich absichern
5 Punkte · Steuerticker · Meldung- Verfügbarkeit prüfenStand ein Firmenwagen kostenfrei bereit?
- Nichtverfügbarkeit belegenBuchungsliste, E-Mail, Bestätigung.
- Reisekostenrichtlinie lesenVorrang des Poolfahrzeugs beachten.
- Erstattung abgleichenSteuerfreie Erstattung schließt Abzug aus.
- Fahrten aufzeichnenDatum, Ziel, Anlass, Kilometer.
Häufige Fragen (FAQ)
Kann ich 0,30 € je km ansetzen, wenn ein Firmenwagen bereitstand?
Nein. Nach der BFH-Entscheidung ist der Werbungskostenabzug ausgeschlossen, wenn ein Firmenwagen kostenfrei nutzbar war.
Und wenn alle Fahrzeuge belegt waren?
Dann bleibt der Abzug möglich – der Nachweis der Nichtverfügbarkeit sollte dokumentiert werden.
Gilt das auch, wenn der Arbeitgeber den Privatwagen wünscht?
Untersagt der Arbeitgeber die Nutzung des Firmenwagens oder stellt keinen bereit, sind die Kosten beruflich veranlasst.
Zählt die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte dazu?
Nein. Für diese Wege gilt die Entfernungspauschale, unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 5. August 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


