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Privatwagen statt Firmenwagen: kein Abzug

Wer freiwillig mit dem eigenen Auto zur Dienstreise fährt, obwohl ein Firmenwagen kostenfrei bereitsteht, bekommt keine Werbungskosten – so der BFH.

Mann steigt für eine Dienstreise in ein AutoEntscheidend ist, ob eine zumutbare und kostenfreie Alternative bereitstand.

Die Konstellation ist alltäglich: Ein Termin außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte, im Fuhrpark steht ein Poolfahrzeug – aber der eigene Wagen ist bequemer, steht schon vor der Tür oder ist einfach schneller. Bislang setzten viele Arbeitnehmer für solche Fahrten 0,30 € je Kilometer als Werbungskosten an.

Der BFH hat sich der Auffassung des Finanzamts angeschlossen: Ohne eigene Aufwendungen kein Abzug – und eigene Aufwendungen sind es steuerlich nur, wenn sie beruflich veranlasst und notwendig sind.

Zuletzt fachlich geprüft am 5. August 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Der BFH hat entschieden: Nutzt ein Arbeitnehmer für eine Dienstreise seinen privaten Pkw, obwohl der Arbeitgeber einen Firmenwagen kostenfrei zur Verfügung stellt, ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich. Bei Nutzung des Firmenwagens wären keine eigenen Kosten entstanden – die freiwillige Nutzung des Privatfahrzeugs begründet keinen Abzug. Anders liegt der Fall, wenn kein Firmenwagen kostenfrei verfügbar war oder der Arbeitgeber die Nutzung nicht gestattet hat.

Die Begründung des Gerichts

Kern der Entscheidung: Bei Nutzung des Firmenwagens wären dem Arbeitnehmer keine eigenen Kosten entstanden. Die freiwillige Nutzung des privaten Fahrzeugs kann deshalb nicht zum Werbungskostenabzug führen, wenn der Arbeitgeber eine zumutbare und kostenfreie Alternative zur Verfügung stellt. Der berufliche Anlass allein genügt nicht – es fehlt an einer beruflich veranlassten Mehraufwendung.

Wann der Abzug bleibt

Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn für die Fahrt kein Firmenwagen kostenfrei zur Verfügung gestanden hätte – etwa weil alle Poolfahrzeuge belegt waren – oder wenn der Arbeitgeber die Nutzung eines vorhandenen Fahrzeugs nicht gestattet hat. Dann sind die Kosten des Privatwagens beruflich veranlasst und mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer oder den tatsächlichen Kosten ansetzbar.

Beispiel

Dienstreise 400 km – zwei Szenarien

Firmenwagen war frei verfügbar0 € Werbungskosten
Poolfahrzeuge belegt, Nachweis vorhanden400 km × 0,30 €
Ansatz in der Anlage N120 €
ErgebnisNachweis entscheidet

Was Arbeitnehmer dokumentieren sollten

Wer den Abzug erhalten will, braucht einen Nachweis, dass kein kostenfreier Firmenwagen verfügbar war. Geeignet sind Buchungslisten des Fuhrparks, E-Mails der Disposition, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder eine Dienstreiserichtlinie, die den Einsatz des Privatwagens vorsieht. Ohne solche Belege wird das Finanzamt den Abzug künftig regelmäßig ablehnen.

Auch Erstattungen prüfen

Zahlt der Arbeitgeber eine steuerfreie Erstattung für die Fahrt, ist ein zusätzlicher Werbungskostenabzug in dieser Höhe ausgeschlossen. Doppelt geht es nicht.

Für Arbeitgeber relevant

Die Entscheidung ist ein Anlass, die Reisekostenrichtlinie zu schärfen: Wann darf der Privatwagen genutzt werden, wann ist das Poolfahrzeug vorrangig, und wie wird die Nichtverfügbarkeit dokumentiert? Klare Regeln verhindern, dass Mitarbeitende später vor dem Finanzamt stehen und die Erstattung offen bleibt.


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5 Punkte · Steuerticker · Meldung
  • Verfügbarkeit prüfenStand ein Firmenwagen kostenfrei bereit?
  • Nichtverfügbarkeit belegenBuchungsliste, E-Mail, Bestätigung.
  • Reisekostenrichtlinie lesenVorrang des Poolfahrzeugs beachten.
  • Erstattung abgleichenSteuerfreie Erstattung schließt Abzug aus.
  • Fahrten aufzeichnenDatum, Ziel, Anlass, Kilometer.

Häufige Fragen (FAQ)

Kann ich 0,30 € je km ansetzen, wenn ein Firmenwagen bereitstand?

Nein. Nach der BFH-Entscheidung ist der Werbungskostenabzug ausgeschlossen, wenn ein Firmenwagen kostenfrei nutzbar war.

Und wenn alle Fahrzeuge belegt waren?

Dann bleibt der Abzug möglich – der Nachweis der Nichtverfügbarkeit sollte dokumentiert werden.

Gilt das auch, wenn der Arbeitgeber den Privatwagen wünscht?

Untersagt der Arbeitgeber die Nutzung des Firmenwagens oder stellt keinen bereit, sind die Kosten beruflich veranlasst.

Zählt die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte dazu?

Nein. Für diese Wege gilt die Entfernungspauschale, unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Angaben wurden am 5. August 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

  1. Das Wichtigste aus dem Steuerrecht – August 2026. Nitz Steuerberatung, Mandanteninformation vom 1.8.2026, Rechtsstand 15.7.2026, Quelle: Ernst Röbke Verlag.
  2. § 9 EStG – Werbungskosten. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  3. Entscheidungen online. Bundesfinanzhof, Entscheidungsdatenbank.
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