Der Elektro-Dienstwagen ist einer der stärksten Steuerhebel für Arbeitnehmer. Nutzt du einen Firmenwagen auch privat, entsteht ein geldwerter Vorteil, den du versteuern musst. Bei reinen E-Autos wird dafür nur ein Viertel des sonst üblichen Satzes angesetzt.
Zuletzt fachlich geprüft am 18. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Für rein elektrische Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis bis 100.000 € gilt die 0,25-%-Regel: Monatlich wird nur ein Viertel Prozent des Listenpreises als geldwerter Vorteil versteuert – statt 1 % beim Verbrenner. Die Preisgrenze wurde zum 1. Juli 2025 von 70.000 € auf 100.000 € angehoben. Über 100.000 € gilt die 0,5-%-Regel, immer noch die Hälfte des Verbrenners.
So funktioniert die 0,25-%-Regel
Bei der pauschalen Methode wird für Verbrenner monatlich 1 % des Bruttolistenpreises (BLP) als geldwerter Vorteil dem Lohn zugerechnet. Für reine Batterie-Elektrofahrzeuge (BEV) reduziert sich die Bemessungsgrundlage auf ein Viertel – effektiv also 0,25 %. Maßgeblich ist der inländische Listenpreis inklusive Umsatzsteuer und Werksausstattung zum Zeitpunkt der Erstzulassung, nicht der ausgehandelte Kaufpreis.
Neue Grenze: 100.000 €
Zum 1. Juli 2025 wurde die Preisobergrenze für die günstige Regel von 70.000 € auf 100.000 € angehoben (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Damit fallen erstmals auch viele Mittel- und Oberklasse-Stromer in den niedrigsten Satz. Die Grenze ist hart: Bei 100.001 € BLP greift die 0,5-%-Regel. Plug-in-Hybride bleiben ausgeschlossen und werden – bei Erfüllung der Reichweiten-/CO₂-Kriterien – mit 0,5 % angesetzt.
0,25 % von 50.000 € = 125 € geldwerter Vorteil pro Monat. Beim Verbrenner gleicher Preisklasse wären es 1 % = 500 €. Je nach persönlichem Steuersatz spart der E-Dienstwagen so leicht 150 € Steuer im Monat – rund 1.800 € im Jahr.
Pendlerzuschlag – ebenfalls geviertelt
Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kommt normalerweise ein Zuschlag von 0,03 % des BLP je Entfernungskilometer hinzu. Auch hier wird bei begünstigten E-Autos die Bemessungsgrundlage auf ein Viertel reduziert – der Zuschlag sinkt damit rechnerisch auf 0,0075 % je Kilometer. Das macht besonders bei langem Arbeitsweg einen großen Unterschied.
Ladekosten: was sich 2026 geändert hat
Die früher beliebte monatliche Ladepauschale des Arbeitgebers ist zum 1. Januar 2026 ausgelaufen. Wer den Dienstwagen zu Hause lädt, muss den verbrauchten Strom seither genau nachweisen, um ihn erstattet zu bekommen. Ein separater Zähler oder eine geeichte Wallbox-Auswertung hilft. Das Laden beim Arbeitgeber bleibt steuerfrei.
Die häufigsten Fehler
- Kaufpreis statt Listenpreis: Für die 0,25 % zählt der Bruttolistenpreis bei Erstzulassung, nicht der Rabattpreis.
- Preiserhöhung übersehen: Steigt der Listenpreis über 100.000 €, kippt die Regel auf 0,5 %.
- Plug-in verwechseln: Nur reine BEV bekommen 0,25 % – Hybride nicht.
- Ladepauschale erwarten: Seit 2026 zählt nur der verbrauchsgenaue Nachweis.
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Vor der Fahrzeugwahl
5 Punkte- Reines E-Auto (BEV)Nur batterieelektrische Fahrzeuge bekommen 0,25 %.
- Bruttolistenpreis ≤ 100.000 €Listenpreis bei Erstzulassung, nicht der Kaufpreis.
- Erstzulassung nach 30.6.2025Für die angehobene Grenze maßgeblich.
- Pendlerzuschlag einplanen0,03 % je km, bei E-Autos ebenfalls geviertelt.
- Ladekosten dokumentierenSeit 2026 nur noch verbrauchsgenauer Nachweis.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch ist der geldwerte Vorteil beim E-Dienstwagen 2026?
Bei reinen Elektroautos bis 100.000 € Bruttolistenpreis werden monatlich nur 0,25 % des Listenpreises angesetzt – ein Viertel des Verbrenner-Satzes von 1 %.
Bis zu welchem Preis gilt die 0,25-%-Regel?
Seit dem 1. Juli 2025 bis zu einem Bruttolistenpreis von 100.000 €. Darüber gilt die 0,5-%-Regel.
Gilt die Regel auch für Plug-in-Hybride?
Nein. Nur reine Batterie-Elektrofahrzeuge erhalten 0,25 %. Plug-in-Hybride werden mit 0,5 % angesetzt, wenn sie die Reichweiten- oder CO₂-Kriterien erfüllen.
Kann ich die Ladekosten zu Hause pauschal abrechnen?
Seit 2026 nicht mehr. Die frühere Monatspauschale ist ausgelaufen – der verbrauchte Strom muss genau nachgewiesen werden.
Was zählt zum Bruttolistenpreis?
Der inländische Listenpreis inklusive Umsatzsteuer und werksseitiger Sonderausstattung zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Rabatte und nachträgliche Umbauten zählen nicht.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Werte wurden am 18. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


