Die Erbschaft- und Schenkungsteuer stand mehrfach in Karlsruhe zur Prüfung – zuletzt mit Folgen für die Verschonung von Betriebsvermögen. Dass das Gericht nun mündlich verhandelt, zeigt: Die Verfahren sind entscheidungsreif.
Was daraus folgt, ist offen. Planbar ist aber das eigene Verhalten: Ein bestandskräftiger Bescheid lässt sich später nur noch in engen Grenzen ändern – ein offener Bescheid nimmt an einer künftigen Entscheidung teil.
Zuletzt fachlich geprüft am 7. August 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Die Fachpresse meldet für Oktober 2026 mündliche Verhandlungen des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer. Eine mündliche Verhandlung ist noch keine Entscheidung – wer betroffen ist, sollte laufende Verfahren aber offen halten: Einspruch innerhalb eines Monats, gegebenenfalls Antrag auf Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO.
Worum es geht
Im Kern geht es um die Frage, ob die Belastungsunterschiede der Erbschaftsteuer verfassungsrechtlich tragfähig sind – insbesondere die weitgehende Verschonung von Betriebsvermögen gegenüber der Vollbesteuerung von Geld- und Immobilienvermögen, außerdem die Höhe der persönlichen Freibeträge und die Tarifstufen. Details der Verfahren und der Verhandlungstermin ergeben sich aus der Terminvorschau des Gerichts.
Mögliche Folgen einer Entscheidung
Erklärt das Gericht Vorschriften für unvereinbar mit dem Grundgesetz, folgt daraus in der Regel keine sofortige Rückabwicklung, sondern eine Frist zur Nachbesserung für den Gesetzgeber – teils mit Weitergeltung des alten Rechts, teils mit rückwirkender Anwendung des neuen Rechts. Für Steuerpflichtige ist deshalb entscheidend, ob ihr Fall zum Zeitpunkt der Entscheidung noch offen ist.
Wer einen Erbschaftsteuerbescheid ohne Einspruch bestandskräftig werden lässt, profitiert später regelmäßig nicht mehr von einer günstigen Entscheidung – auch nicht über einen Änderungsantrag.
Was jetzt zu tun ist
1. Bescheide prüfen: Enthält der Bescheid einen Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO, ist er in diesem Punkt bereits offen. 2. Fehlt er, innerhalb eines Monats Einspruch einlegen und auf die anhängigen Verfahren verweisen. 3. Bei laufendem Einspruch Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO anregen. 4. Zahlung im Blick behalten: Ein Einspruch hemmt die Vollziehung nicht – dafür braucht es einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Für Übertragungen in Planung
Wer eine Schenkung ohnehin erwägt, sollte sie nicht allein wegen des Verfahrens vorziehen oder aufschieben – die Richtung einer Entscheidung ist nicht absehbar. Sinnvoll bleiben die bewährten Bausteine: Freibeträge alle zehn Jahre nutzen, Kettenschenkungen sauber gestalten, bei Betriebsvermögen die Behaltensfristen und Lohnsummenregeln dokumentieren.
Deine Checkliste: Erbschaftsteuerfall offen halten
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Erbschaftsteuerfall offen halten
5 Punkte · Steuerticker · Presseschau- Bescheid auf § 165 AO prüfenVorläufigkeitsvermerk hält den Punkt offen.
- Einspruchsfrist wahrenEin Monat ab Bekanntgabe.
- Ruhen des Verfahrens anregen§ 363 Abs. 2 AO bei anhängigen Verfahren.
- Aussetzung der Vollziehung prüfenEinspruch stoppt die Zahlung nicht.
- Zehnjahresfristen dokumentierenFreibeträge und Vorschenkungen erfassen.
Häufige Fragen (FAQ)
Ist die Erbschaftsteuer damit verfassungswidrig?
Nein. Eine mündliche Verhandlung ist keine Entscheidung; der Ausgang ist offen.
Muss ich Einspruch einlegen?
Wenn der Bescheid keinen Vorläufigkeitsvermerk enthält, ist der Einspruch der einzige Weg, den Fall offen zu halten.
Muss ich trotzdem zahlen?
Ja. Ein Einspruch hemmt die Vollziehung nicht; dafür ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nötig.
Sollte ich Schenkungen vorziehen?
Nicht allein wegen des Verfahrens – die Richtung einer möglichen Entscheidung ist nicht absehbar.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 7. August 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


