Familienunternehmen können nahezu steuerfrei übergehen – wenn Arbeitsplätze und Substanz erhalten bleiben. Die Verschonung von Betriebsvermögen ist das komplexeste Kapitel des Erbschaftsteuerrechts. Dieser Ratgeber führt durch Regel- und Optionsverschonung, Lohnsummen, Behaltensfristen und die Bedürfnisprüfung.
Zuletzt geprüft am 21. Juli 2026 · Rechtsstand 2026
Begünstigtes Betriebsvermögen wird zu 85 % (Regelverschonung) oder auf Antrag zu 100 % (Optionsverschonung) von der Steuer freigestellt (§§ 13a, 13b ErbStG). Bedingung: Einhaltung der Lohnsummen- und Behaltensfristen (5 bzw. 7 Jahre). Ab einem Erwerb von 26 Mio. € greift die Bedürfnisprüfung oder das Abschmelzmodell (§§ 13c, 28a ErbStG).
Was ist begünstigtes Vermögen?
Begünstigt sind Betriebe, Anteile an Personengesellschaften und Kapitalgesellschaftsanteile über 25 % (§ 13b Abs. 1 ErbStG). Nicht begünstigt ist Verwaltungsvermögen (vermietete Grundstücke, Wertpapiere, Kunst, Zahlungsmittelüberhang) – es wird herausgerechnet. Übersteigt es 90 %, entfällt die Verschonung ganz (90-%-Test).
| Regelverschonung | Optionsverschonung | |
|---|---|---|
| Verschonung | 85 % | 100 % |
| Behaltensfrist | 5 Jahre | 7 Jahre |
| Mindestlohnsumme | 400 % (5 J.) | 700 % (7 J.) |
| Verwaltungsvermögen max. | — | 20 % |
Lohnsummenregelung & Behaltensfrist
Die Lohnsumme darf über die Behaltensfrist eine Mindestgrenze nicht unterschreiten – so wird der Erhalt von Arbeitsplätzen gesichert. Betriebe mit bis zu 5 Beschäftigten sind von der Lohnsummenprüfung befreit. Wird der Betrieb innerhalb der Frist veräußert oder aufgegeben, kommt es zur anteiligen Nachversteuerung.
Zusätzlich gibt es einen gleitenden Abzugsbetrag von bis zu 150.000 € (§ 13a Abs. 2 ErbStG) und für Familienunternehmen mit Verfügungsbeschränkungen einen Vorwegabschlag von bis zu 30 % (§ 13a Abs. 9 ErbStG).
Großerwerbe ab 26 Mio. €
Bei einem begünstigten Erwerb über 26 Mio. € hat der Erwerber die Wahl: die Verschonungsbedarfsprüfung (er muss offenlegen, dass er die Steuer nicht aus verfügbarem Privatvermögen zahlen kann, § 28a ErbStG) oder das Abschmelzmodell (der Verschonungssatz sinkt mit steigendem Erwerb, § 13c ErbStG).
Rechtsprechung
Das Bundesverfassungsgericht hielt die pauschale Privilegierung großer Betriebsvermögen für teils gleichheitswidrig. Der Gesetzgeber reagierte 2016 mit Lohnsummenregelung, 90-%-Test und der Bedürfnisprüfung ab 26 Mio. €.
Innerhalb von zwei Jahren eingelegtes „junges“ Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel sind stets voll steuerpflichtig – kurzfristige Umschichtungen vor der Übergabe werden nicht begünstigt.
Wer 100 % wählt, bindet sich an die strengere 7-Jahres-Frist und 700-%-Lohnsumme. Reißt eine Bedingung, kann die Nachversteuerung höher ausfallen als bei der sicheren Regelverschonung. Vorab durchrechnen lassen.
Deine Checkliste: Unternehmensnachfolge
Vor der Übergabe klären
6 Punkte- Begünstigtes Vermögen abgrenzen90-%-Test bestehen
- Verwaltungsvermögen reduzierenrechtzeitig, nicht „jung“
- Verschonungsvariante wählen85 % oder 100 %
- Lohnsumme sichernBeschäftigung halten
- Behaltensfrist einplanen5 bzw. 7 Jahre
- Großerwerb prüfenBedürfnisprüfung ab 26 Mio.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie viel Betriebsvermögen bleibt steuerfrei?
85 % bei der Regelverschonung, 100 % bei der Optionsverschonung – jeweils gebunden an Lohnsummen- und Behaltensfristen (§§ 13a, 13b ErbStG).
Was ist Verwaltungsvermögen?
Nicht dem Betrieb dienendes Vermögen wie vermietete Grundstücke, Wertpapiere, Kunst oder überschüssige Finanzmittel. Es wird herausgerechnet; über 90 % entfällt die Verschonung ganz.
Was passiert bei Verkauf innerhalb der Frist?
Es kommt zur anteiligen Nachversteuerung – die verschonte Steuer entfällt zeitanteilig rückwirkend für die noch nicht abgelaufenen Jahre.
Ab wann greift die Bedürfnisprüfung?
Ab einem begünstigten Erwerb von mehr als 26 Mio. €. Dann muss der Erwerber entweder seine Bedürftigkeit nachweisen (§ 28a) oder das Abschmelzmodell wählen (§ 13c).
Gilt die Verschonung auch für GmbH-Anteile?
Ja, wenn der Erblasser/Schenker unmittelbar mehr als 25 % hielt oder eine Poolvereinbarung besteht (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).
Quellen & Rechtsgrundlagen
Geprüft am 21. Juli 2026. Rechtsstand 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; ersetzen keine individuelle Beratung.


