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Ratgeber · VermögenErbStGFreibeträge2026

Erben & Schenken 2026: Freibeträge clever nutzen

Wie viel bleibt steuerfrei, wenn Vermögen den Besitzer wechselt? Dieser Ratgeber erklärt die Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad, die Steuersätze, die 10-Jahres-Frist bei Schenkungen und die Steuerbefreiung fürs Familienheim.

Beratungsgespräch zur VermögensnachfolgeFreibeträge gelten pro Person und alle zehn Jahre neu – wer früh schenkt, überträgt mehr steuerfrei.

Ob geerbt oder geschenkt: Vermögensübertragungen sind steuerpflichtig – aber großzügige Freibeträge machen vieles steuerfrei. Erbschaft- und Schenkungsteuer folgen denselben Regeln. Wer die Freibeträge und die 10-Jahres-Frist kennt, kann erhebliche Beträge steuerfrei übertragen. Dieser Ratgeber gibt den Überblick für 2026.

Zuletzt fachlich geprüft am 9. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Erbschaft- und Schenkungsteuer nutzen dieselben Freibeträge: 500.000 € für Ehe-/Lebenspartner, 400.000 € pro Kind, 200.000 € für Enkel, 20.000 € für entfernte Verwandte und Nichtverwandte. Die Freibeträge gelten pro Person und stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Der Steuersatz richtet sich nach Steuerklasse und Wert.

Die persönlichen Freibeträge

Erbschaft- und Schenkungsteuer sind im selben Gesetz (ErbStG) geregelt und teilen sich die persönlichen Freibeträge. Bis zu deren Höhe bleibt eine Übertragung steuerfrei:

Persönliche Freibeträge 2026
EmpfängerFreibetrag
Ehegatte / eingetragener Lebenspartner500.000 €
Kind, Stiefkind400.000 €
Enkel (Eltern verstorben)400.000 €
Enkel200.000 €
Eltern/Großeltern (bei Erbschaft)100.000 €
übrige Personen (Steuerklasse II/III)20.000 €

Die Freibeträge gelten je Empfänger und je Schenker – und sie stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Das ist der zentrale Hebel jeder Nachfolgeplanung.

Steuerklassen & Steuersätze

Der Verwandtschaftsgrad bestimmt die Steuerklasse und damit den Steuersatz auf den steuerpflichtigen Erwerb (Wert abzüglich Freibetrag):

Steuerklassen und Steuersätze (Auszug)
SteuerklasseWerSatz
IEhegatte, Kinder, Enkel7 % – 30 %
IIGeschwister, Nichten/Neffen, Schwiegerkinder15 % – 43 %
IIIalle Übrigen, Nichtverwandte30 % – 50 %

Innerhalb jeder Klasse steigt der Satz mit dem Wert des Erwerbs stufenweise an. Klasse I ist deutlich günstiger als II und III – enge Verwandte werden also privilegiert.

Versorgungsfreibeträge zusätzlich

Neben den persönlichen Freibeträgen gibt es bei Erbschaften besondere Versorgungsfreibeträge für den überlebenden Ehepartner (256.000 €) und für Kinder (je nach Alter gestaffelt). Sie mindern die Bemessungsgrundlage zusätzlich.

Die 10-Jahres-Frist bei Schenkungen

Der wichtigste Gestaltungshebel: Schenkungen innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Nach Ablauf der Frist lebt der Freibetrag vollständig neu auf. Wer früh und in Etappen überträgt, kann so über die Jahre ein Vielfaches des Freibetrags steuerfrei weitergeben.

Rechenbeispiel · gestaffelte Schenkung

Eltern übertragen Vermögen an ein Kind

Schenkung Jahr 2026 (Freibetrag Vater + Mutter)800.000 €
Schenkung Jahr 2037 (nach 10+ Jahren)erneut 800.000 €
gesamt steuerfrei übertragen1.600.000 €

Da jeder Elternteil einen eigenen 400.000-€-Freibetrag hat und dieser alle zehn Jahre neu gilt, lassen sich große Vermögen steuerfrei übertragen – vorausgesetzt, die Fristen werden eingehalten.

Steuerbefreiung fürs Familienheim

Das selbstgenutzte Familienheim kann steuerfrei übergehen:

  • An den Ehe-/Lebenspartner: steuerfrei, wenn dieser die Immobilie zehn Jahre selbst bewohnt (unabhängig von der Größe).
  • An Kinder: steuerfrei bei zehnjähriger Selbstnutzung, begrenzt auf 200 m² Wohnfläche; der übersteigende Teil ist steuerpflichtig.
  • Bei Schenkung zu Lebzeiten an den Ehepartner ist das Familienheim ohne Zehnjahresfrist und ohne Anrechnung auf den Freibetrag begünstigt.
Selbstnutzung ist Bedingung

Wird das geerbte Familienheim innerhalb von zehn Jahren verkauft, vermietet oder nicht mehr selbst bewohnt (ohne zwingenden Grund wie Pflegebedürftigkeit), entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Plane die Nutzung entsprechend.

Anzeigepflicht & Erklärung

Ein Erwerb von Todes wegen oder eine Schenkung ist dem Finanzamt binnen drei Monaten anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Das Finanzamt fordert dann ggf. zur Abgabe einer Erbschaft- bzw. Schenkungsteuererklärung auf. Bei notariell beurkundeten Schenkungen und Erbfällen erfolgt die Meldung oft automatisch durch Notar oder Gericht.

Person plant Vermögensnachfolge

„Die zehn Jahre sind der eigentliche Freibetrag: Wer früh und gestaffelt schenkt, überträgt ganze Vermögen steuerfrei.“

– SteuerNest Redaktion, geprüft nach ErbStG

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Was du bei der Nachfolge beachten solltest

8 Punkte
  • Freibetrag je Empfänger klären500.000 € / 400.000 € / 200.000 € u. a.
  • Steuerklasse bestimmenVerwandtschaftsgrad entscheidet den Satz.
  • 10-Jahres-Frist planenFreibeträge alle 10 Jahre neu nutzen.
  • Beide Elternteile einbeziehenJe eigener Freibetrag pro Kind.
  • Familienheim prüfenSelbstnutzung sichert Steuerfreiheit.
  • Versorgungsfreibeträge nutzenFür Ehepartner und Kinder zusätzlich.
  • Anzeige binnen 3 MonatenErwerb dem Finanzamt melden (§ 30 ErbStG).
  • Fachberatung einholenBei großem Vermögen unbedingt.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie hoch sind die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer 2026?

500.000 € für Ehe- und eingetragene Lebenspartner, 400.000 € pro Kind, 200.000 € für Enkel (400.000 €, wenn deren Eltern verstorben sind), 100.000 € für Eltern und Großeltern bei Erbschaften sowie 20.000 € für entfernte Verwandte und Nichtverwandte.

Gelten für Schenkungen dieselben Freibeträge?

Ja. Erbschaft- und Schenkungsteuer teilen sich die persönlichen Freibeträge. Der Vorteil bei Schenkungen: Die Freibeträge stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung, sodass sich Vermögen gestaffelt steuerfrei übertragen lässt.

Was besagt die 10-Jahres-Frist?

Schenkungen innerhalb von zehn Jahren an dieselbe Person werden zusammengerechnet. Nach Ablauf der zehn Jahre lebt der volle Freibetrag neu auf. Wer früh und in Etappen schenkt, kann so ein Vielfaches des Freibetrags steuerfrei übertragen.

Wie hoch ist der Steuersatz?

Er hängt von der Steuerklasse (Verwandtschaftsgrad) und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs ab. In Steuerklasse I (Ehegatte, Kinder, Enkel) liegt er zwischen 7 % und 30 %, in Klasse II zwischen 15 % und 43 % und in Klasse III zwischen 30 % und 50 %.

Kann ich das Elternhaus steuerfrei erben?

Ja, unter Bedingungen: Erben es die Kinder und bewohnen es mindestens zehn Jahre selbst, bleibt es bis 200 m² Wohnfläche steuerfrei. Für den Ehepartner gilt die Befreiung ohne Flächenbegrenzung. Wird die Selbstnutzung vorzeitig aufgegeben, entfällt sie rückwirkend.

Muss ich eine Erbschaft dem Finanzamt melden?

Ja. Ein Erwerb von Todes wegen oder eine Schenkung ist binnen drei Monaten beim Finanzamt anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Bei notariellen Vorgängen und Erbfällen erfolgt die Meldung häufig automatisch durch Notar, Gericht oder Bank.

Wie kann ich Erbschaftsteuer legal senken?

Durch frühzeitige, gestaffelte Schenkungen unter Ausnutzung der 10-Jahres-Frist, die Einbeziehung beider Elternteile, die Familienheim-Befreiung, Nießbrauchsgestaltungen und die Versorgungsfreibeträge. Bei größerem Vermögen ist fachkundige Beratung ratsam.

Zählt eine Lebensversicherung zum Nachlass?

Eine Lebensversicherung mit Bezugsberechtigung fällt beim Tod dem Begünstigten zu und unterliegt grundsätzlich der Erbschaftsteuer. Durch geschickte Vertragsgestaltung (z. B. Über-Kreuz-Versicherung bei Ehepartnern) lässt sich die Belastung teils vermeiden.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Werte wurden am 9. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

  1. § 16 ErbStG – Persönliche Freibeträge. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 19 ErbStG – Steuersätze. Gesetze im Internet.
  3. § 14 ErbStG – Berücksichtigung früherer Erwerbe (10-Jahres-Frist). Gesetze im Internet.
  4. § 13 ErbStG – Steuerbefreiungen (Familienheim). Gesetze im Internet.
  5. § 30 ErbStG – Anzeigepflicht. Gesetze im Internet.
  6. Finanztip: Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer. Finanztip-Redaktion, 2026.
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