Verschmilzt eine Tochtergesellschaft auf ihre Mutter, entsteht handelsrechtlich ein Übernahmeergebnis. Steuerlich bleibt es weitgehend außer Ansatz – allerdings gelten 5 % des Gewinns als nichtabziehbare Betriebsausgaben.
Bei rein inländischen Fällen ist das akzeptiert. Im grenzüberschreitenden Fall greift jedoch die Fusionsrichtlinie, die eine Besteuerung des Übernahmegewinns grundsätzlich verbietet. Genau hier setzt die Vorlage an.
Zuletzt fachlich geprüft am 11. August 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Der BFH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Fiktion nichtabziehbarer Betriebsausgaben in § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG mit Art. 7 der Fusionsrichtlinie vereinbar ist. Betroffene Konzerne sollten Bescheide offenhalten und das Verfahren als Ruhensgrund benennen.
Was der BFH wissen will
Art. 7 Abs. 1 der Fusionsrichtlinie ordnet an, dass ein Gewinn aus der Beteiligung an der übertragenden Gesellschaft bei der übernehmenden Gesellschaft nicht besteuert wird. Absatz 2 erlaubt eine Ausnahme nur bei Beteiligungen unter 10 %.
Die deutsche 5-%-Regel wirkt wirtschaftlich wie eine Teilbesteuerung – auch bei 100-%-Beteiligungen. Der BFH möchte geklärt wissen, ob das mit der Richtlinie vereinbar ist.
Das Verfahren ist beim EuGH anhängig. Bis zur Entscheidung bleibt die Verwaltungspraxis unverändert.
Was Unternehmen jetzt tun
Wer eine grenzüberschreitende Verschmelzung durchgeführt hat und die 5-%-Hinzurechnung im Bescheid trägt, sollte Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragen.
Bei laufenden Umstrukturierungen empfiehlt sich eine Sensitivitätsrechnung: Bei hohen Übernahmegewinnen kann die Hinzurechnung im sechsstelligen Bereich liegen.
Wirkung der 5-%-Regel
Einordnung
Kippt der EuGH die Regelung für grenzüberschreitende Fälle, stellt sich sofort die Anschlussfrage nach der Inländerdiskriminierung: Rein nationale Verschmelzungen blieben dann schlechter gestellt.
Der Gesetzgeber müsste reagieren – entweder mit einer Streichung oder mit einer Neuformulierung, die sich innerhalb der Richtlinie bewegt.
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Verschmelzungsfälle offenhalten
5 Punkte · Steuerticker · Unternehmen- Bescheide sichtenAlle Veranlagungen mit Übernahmegewinn nach § 12 UmwStG heraussuchen.
- Einspruch einlegenInnerhalb der Monatsfrist unter Hinweis auf das EuGH-Verfahren.
- Ruhen beantragen§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO nennen und Aktenzeichen angeben.
- Betrag beziffernHinzurechnung und Steuerwirkung dokumentieren.
- Planungen prüfenBei geplanten Umwandlungen Zeitpunkt und Struktur neu bewerten.
Häufige Fragen (FAQ)
Wen betrifft die Vorlage?
Kapitalgesellschaften, auf die eine ausländische Tochtergesellschaft verschmolzen wird oder die selbst grenzüberschreitend verschmelzen.
Muss ich Einspruch einlegen?
Ja, wenn der Bescheid nicht bereits vorläufig ergeht. Nur ein offener Bescheid profitiert von einer späteren EuGH-Entscheidung.
Gilt das auch für § 8b Abs. 3 KStG?
Die Vorlage betrifft § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG. Die Argumentation kann aber auf vergleichbare Pauschalierungen ausstrahlen.
Wie lange dauert ein EuGH-Verfahren?
Erfahrungsgemäß 18 bis 24 Monate ab Vorlage, mit Schlussanträgen einige Monate vor dem Urteil.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 11. August 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


