Baden-Württemberg geht bei der Grundsteuer einen eigenen Weg: Statt Gebäudewerten zählen allein Grundstücksfläche und Bodenrichtwert. Zwei Eigentümer hielten das für ungerecht – ein Einfamilienhaus und ein Zweifamilienhaus wurden bewertet wie unbebaute Grundstücke gleicher Lage. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteilen vom 22. April 2026 entschieden (veröffentlicht am 20. Mai 2026): Das Modell ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Zuletzt fachlich geprüft am 8. September 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Das modifizierte Bodenwertmodell darf pauschalieren: Gebäude, Bebauung, Umgebung und besondere Umstände des Einzelfalls müssen nicht zusätzlich in die Bewertung einfließen. Der Gesetzgeber darf für Massenverfahren wie die Grundsteuer typisieren. Entscheidend war für den BFH auch, dass Baden-Württemberg den Nachweis einer erheblichen Wertabweichung schon ab 30 % zulässt – im Bundesmodell erst ab 40 %.
Warum das Modell so gebaut ist
Das Land wollte ein Verfahren, das ohne Gebäudedaten funktioniert: Grundstücksfläche × Bodenrichtwert ergibt den Grundsteuerwert, darauf folgen Steuermesszahl und kommunaler Hebesatz. Das ist einfach und streitarm, führt aber dazu, dass ein kleines Haus und ein großes Haus auf gleich großen Grundstücken in gleicher Lage gleich viel Grundsteuer kosten.
Was der BFH entschieden hat
Der BFH sieht darin keinen Verfassungsverstoß. Der Gesetzgeber sei berechtigt, für Massenverfahren pauschale Regelungen zu schaffen, und habe seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Wichtig war dem Gericht die im Landesgesetz vorgesehene Nachweismöglichkeit: Weicht der tatsächliche Wert erheblich – ab 30 % – vom festgestellten Wert ab, kann der niedrigere Wert per Gutachten nachgewiesen werden. Diese Öffnungsklausel greift früher als die 40-%-Grenze im Bundesmodell.
Ein Verfahren betraf ein Grundstück mit Einfamilienhaus, das zweite ein Zweifamilienhaus. Die vollständigen Urteilsbegründungen lagen bei Veröffentlichung der ersten Fachmeldungen noch nicht vor.
Was Eigentümer jetzt prüfen sollten
Wer sich in Baden-Württemberg über einen zu hohen Grundsteuerwert ärgert, hat nach diesem Urteil kaum Aussicht mit dem Argument, das Modell sei verfassungswidrig. Aussicht besteht dagegen bei der Bewertung im Einzelfall: falscher Bodenrichtwert, falsche Fläche, nicht berücksichtigte Besonderheiten – oder eben ein Gutachten, das eine Abweichung von mindestens 30 % belegt.
Beim BFH sind weitere Verfahren gegen die Landesgrundsteuergesetze Hamburg, Hessen und Bayern anhängig. Die mündlichen Verhandlungen zu Hamburg und Hessen sind für November 2026 geplant, zu Bayern für die erste Jahreshälfte 2027.
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Grundsteuerwert im Bodenwertmodell prüfen
5 Punkte · Steuerticker · Immobilien- Fläche kontrollierenStimmt die Grundstücksgröße im Bescheid?
- Bodenrichtwert vergleichenRichtwertzone und Stichtag prüfen.
- Besonderheiten sammelnZuschnitt, Lärm, Baubeschränkungen, Denkmalschutz.
- 30 %-Grenze abschätzenLohnt ein Verkehrswertgutachten?
- Fristen beachtenEinspruch gegen Bescheide innerhalb eines Monats.
Häufige Fragen (FAQ)
Ist die Grundsteuer in Baden-Württemberg verfassungswidrig?
Nein. Der BFH hat mit Urteilen vom 22.4.2026 (veröffentlicht am 20.5.2026) entschieden, dass das Landesgrundsteuergesetz für die Bewertung ab 1.1.2025 nicht verfassungswidrig ist.
Zählt das Gebäude wirklich nicht?
Nein. Im modifizierten Bodenwertmodell sind allein Grundstücksfläche und Bodenrichtwert maßgeblich; Gebäude, Bebauung und Umgebung müssen nicht zusätzlich einfließen.
Kann ich einen niedrigeren Wert nachweisen?
Ja. Das Landesgesetz lässt den Nachweis eines erheblich abweichenden Werts zu – erheblich ist eine Abweichung bereits ab 30 %.
Was gilt in anderen Bundesländern?
Zu Hamburg, Hessen und Bayern sind beim BFH noch Verfahren anhängig. Die mündlichen Verhandlungen zu Hamburg und Hessen sind für November 2026 geplant, zu Bayern für die erste Jahreshälfte 2027.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 8. September 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


