Einnahmen aus der Kurzzeitvermietung gehören zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Nur die gelegentliche Untervermietung in der eigenen Wohnung bleibt bis 520 € im Jahr außen vor. Alle Werte sind an geprüften Quellen belegt und für 2026 verifiziert.
Zuletzt fachlich geprüft am 23. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Vermietest du Räume in deiner selbst genutzten Wohnung nur gelegentlich und bleiben die Einnahmen unter 520 € im Jahr, verzichtet die Verwaltung auf die Besteuerung. Darüber – und bei Ferienwohnungen immer – sind die Einnahmen in der Anlage V zu erklären. Dafür sind alle anteiligen Kosten abziehbar: Miete, Nebenkosten, Reinigung, Plattformgebühren, Ausstattung, AfA. Umsatzsteuer fällt bei kurzfristiger Beherbergung mit 7 % an, solange die Kleinunternehmerregelung nicht greift. Plattformbetreiber melden Verkäufer- und Umsatzdaten nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz.
Die 520-€-Grenze bei Untervermietung
Vermietest du einzelne Räume deiner selbst genutzten Wohnung nur vorübergehend, bleiben Einnahmen bis 520 € im Kalenderjahr unversteuert – eine Vereinfachung der Finanzverwaltung. Wird die Grenze überschritten, sind die Einnahmen von Anfang an in voller Höhe steuerpflichtig.
Für Ferienwohnungen und dauerhaft angebotene Objekte gilt die Grenze nicht: Hier zählt jeder Euro.
Diese Kosten sind abziehbar
Gegenzurechnen sind alle Aufwendungen, die auf die Vermietung entfallen: Plattform- und Servicegebühren, Reinigung, Wäsche, Verbrauchskosten, Wartung, Versicherung, Zinsen und die Gebäude-AfA. Bei gemischt genutzten Räumen wird nach Fläche und Vermietungstagen aufgeteilt.
Auch die Erstausstattung – Betten, Küche, Handtücher – ist absetzbar; bei Anschaffungskosten über 800 € netto verteilt über die Nutzungsdauer.
Bei echter Vermietungsabsicht sind auch Verluste anzuerkennen. Bei Ferienwohnungen prüft das Finanzamt die Auslastung – dokumentiere Vermietungstage und Bewerbung.
Umsatzsteuer und Kleinunternehmer
Die kurzfristige Beherbergung ist umsatzsteuerpflichtig, ermäßigt mit 7 %; Nebenleistungen wie Frühstück oder Parkplatz unterliegen 19 %. Bleibt dein Gesamtumsatz unter den Grenzen der Kleinunternehmerregelung, führst du keine Umsatzsteuer ab, darfst aber auch keine Vorsteuer ziehen.
Was Plattformen und Gemeinden wollen
Plattformbetreiber übermitteln nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz Identität, Kontodaten und Umsätze der Anbieter an das Bundeszentralamt für Steuern. Ein Abgleich mit deiner Erklärung ist Routine.
Viele Städte verlangen eine Registrierungsnummer für Kurzzeitvermietung und erheben Bettensteuer oder Zweitwohnungsteuer. Prüfe die kommunalen Regeln, bevor du inserierst.
Ferienwohnung, 90 Vermietungstage
Einnahmen und Kosten eines Jahres im Überblick:
Deine Checkliste: Kurzzeitvermietung
Hak ab, was auf dich zutrifft – dein Fortschritt wird automatisch gespeichert.
Vermietung steuerlich saubermachen
7 Punkte · Immobilien- Einnahmen zusammenstellenPlattform-Abrechnungen exportieren.
- 520-€-Grenze prüfenNur bei Untervermietung relevant.
- Kosten anteilig ermittelnNach Fläche und Vermietungstagen.
- AfA berechnenGebäudeanteil und Ausstattung.
- Umsatzsteuer klären7 % oder Kleinunternehmer?
- Kommunale Pflichten prüfenRegistrierung, Bettensteuer.
- Anlage V ausfüllenJe Objekt eine Anlage.
Häufige Fragen (FAQ)
Ab wann muss ich Airbnb-Einnahmen versteuern?
Bei gelegentlicher Untervermietung in der eigenen Wohnung ab 520 € im Jahr; bei Ferienwohnungen ab dem ersten Euro.
Welche Kosten kann ich abziehen?
Alle anteiligen Aufwendungen: Plattformgebühren, Reinigung, Nebenkosten, Ausstattung, Zinsen und Gebäude-AfA.
Fällt Umsatzsteuer an?
Kurzfristige Beherbergung ist mit 7 % umsatzsteuerpflichtig – es sei denn, die Kleinunternehmerregelung greift.
Meldet Airbnb meine Einnahmen?
Ja. Plattformen übermitteln Anbieter- und Umsatzdaten nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz an die Finanzverwaltung.
Brauche ich eine Genehmigung der Stadt?
Häufig ja: Viele Kommunen verlangen eine Registrierungsnummer und erheben zusätzlich Bettensteuer.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Werte wurden am 23. Juli 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


