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Ratgeber · Arbeitnehmer 603 € Minijob Steuerklasse VI 3.300 € Übungsleiter

Nebentätigkeit richtig versteuern

Ein zweiter Job bringt Geld – und Fragen: Muss ich das angeben? Warum bleibt so wenig übrig? Und was ist mit dem Ehrenamt? Dieser Ratgeber sortiert die Regeln 2026 nach Art der Nebentätigkeit und zeigt, wo Pauschalen und Freigrenzen den Steuerabzug ausbremsen.

Angestellter organisiert seinen Nebenjob am SmartphoneEin Nebenjob lohnt sich – wenn du weißt, welcher Teil steuerfrei bleibt und wo Steuerklasse VI zuschlägt.

Ob eine Nebentätigkeit besteuert wird, hängt nicht davon ab, wie viel du verdienst, sondern in welcher Form du sie ausübst. Alle Werte sind an geprüften Quellen belegt und für 2026 verifiziert.

Zuletzt fachlich geprüft am 13. August 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Ein Minijob bis 603 € monatlich bleibt für dich abgabenfrei, weil der Arbeitgeber pauschal abrechnet. Ein zweites sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis läuft dagegen in Steuerklasse VI – dort wird ab dem ersten Euro hoch besteuert, du holst dir aber über die Steuererklärung viel zurück. Selbständige Nebeneinkünfte bleiben bis 410 € im Jahr über den Härteausgleich faktisch steuerfrei. Für Ausbilder, Trainer und Betreuer gilt zusätzlich die Übungsleiterpauschale von 3.300 €, für andere Ehrenämter die Ehrenamtspauschale von 960 €.

Vier Arten von Nebentätigkeit – und ihre Steuerfolge

Steuerlich gibt es nicht „den" Nebenjob, sondern vier klar getrennte Fälle. Erst die Einordnung entscheidet, welche Grenze für dich gilt:

1. Der Minijob (geringfügige Beschäftigung) bis 603 € im Monat – der Arbeitgeber trägt die Pauschalabgaben.
2. Das zweite Arbeitsverhältnis oberhalb der Minijob-Grenze – abgerechnet in Steuerklasse VI.
3. Die selbständige Nebentätigkeit – Einkünfte aus freiberuflicher oder gewerblicher Arbeit, jährlich in der Steuererklärung.
4. Die begünstigte Nebentätigkeit im gemeinnützigen Bereich – mit Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale.

Mischformen sind erlaubt: Du kannst neben deinem Hauptjob einen Minijob und eine kleine selbständige Tätigkeit haben. Nur ein zweiter Minijob neben dem ersten wird zusammengerechnet und damit regelmäßig sozialversicherungspflichtig.

Minijob: bis 603 € im Monat abgabenfrei

Die Minijob-Grenze ist seit 2022 an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und steigt automatisch mit. Für 2026 liegt sie bei 603 € im Monat beziehungsweise 7.236 € im Jahr. Der Arbeitgeber führt Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie eine Pauschsteuer von 2 % ab; für dich bleibt der Verdienst brutto wie netto.

Wichtig: Die 2 % sind eine Pauschsteuer, keine Lohnsteuer. Der Minijob taucht deshalb nicht in deiner Steuererklärung auf und erhöht auch deinen Steuersatz nicht. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber tatsächlich pauschal versteuert – rechnet er stattdessen nach deinen Lohnsteuermerkmalen ab, landet der Verdienst in Steuerklasse VI.

Gelegentliches Überschreiten ist unschädlich: In bis zu zwei Kalendermonaten pro Zeitjahr darfst du die Grenze unvorhersehbar überschreiten, maximal bis zum doppelten Monatsbetrag.

Zweitjob: warum Steuerklasse VI so wehtut

Verdienst du im Nebenjob mehr als 603 €, wird daraus ein reguläres Arbeitsverhältnis. Weil dein Grundfreibetrag und alle Pauschbeträge bereits im Hauptjob berücksichtigt sind, ordnet das Finanzamt den zweiten Job der Steuerklasse VI zu. Dort gibt es keinen Grundfreibetrag, keinen Arbeitnehmer-Pauschbetrag und keine Vorsorgepauschale – der Lohnsteuerabzug beginnt praktisch beim ersten Euro.

Das ist kein Nachteil, sondern eine Vorauszahlung. Am Jahresende rechnet das Finanzamt beide Löhne zusammen und wendet den richtigen Tarif an. Wer im Nebenjob in Steuerklasse VI zu viel gezahlt hat, bekommt die Differenz erstattet – aber nur, wenn er eine Steuererklärung abgibt. Bei zwei parallelen Arbeitsverhältnissen ist die Abgabe ohnehin Pflicht.

Ein Freibetrag im ELStAM-Verfahren kann helfen: Lässt du dir einen Lohnsteuer-Freibetrag auf die Steuerklasse VI eintragen, sinkt der monatliche Abzug – im Gegenzug fällt die Erstattung kleiner aus.

Selbständige Nebeneinkünfte und die 410-€-Freigrenze

Schreibst, programmierst oder berätst du nebenbei auf eigene Rechnung, erzielst du Einkünfte aus selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit. Maßgeblich ist der Gewinn, also Einnahmen minus Betriebsausgaben – nicht der Umsatz.

Bleiben diese Nebeneinkünfte unter 410 € im Jahr, greift der Härteausgleich nach § 46 EStG: Sie bleiben im Ergebnis steuerfrei. Zwischen 410 € und 820 € wird der Betrag nur teilweise erfasst, darüber voll. Angeben musst du sie trotzdem.

Umsatzsteuerlich hilft die Kleinunternehmerregelung: Bis 25.000 € Vorjahresumsatz und 100.000 € im laufenden Jahr weist du keine Umsatzsteuer aus. Eine Gewerbeanmeldung ist bei gewerblicher Tätigkeit trotzdem nötig; Gewerbesteuer fällt erst über einem Freibetrag von 24.500 € Gewinn an.

Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale

Wer nebenberuflich für einen gemeinnützigen Verein, eine Kirche oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft arbeitet, profitiert von zwei Steuerbefreiungen:

Die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG stellt 3.300 € im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei. Sie gilt für ausbildende, betreuende, erzieherische oder pflegerische Tätigkeiten – Trainerin im Sportverein, Chorleiter, Dozentin an der Volkshochschule, Betreuer in der Behindertenhilfe.

Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG stellt 960 € im Jahr frei und deckt alle übrigen Tätigkeiten für gemeinnützige Organisationen ab – Kassenwart, Platzwart, Schriftführerin, Vorstandsarbeit.

Beide Pauschalen setzen voraus, dass die Tätigkeit nebenberuflich ist, also nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitjobs beansprucht. Für dieselbe Tätigkeit lassen sie sich nicht kombinieren – für zwei getrennte Tätigkeiten schon.

Was du im Nebenjob absetzen kannst

Beim zweiten Arbeitsverhältnis gelten dieselben Werbungskosten wie im Hauptjob: Fahrten zur Arbeit über die Entfernungspauschale, Arbeitsmittel, Fachliteratur, Fortbildungen, Arbeitskleidung. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € wird allerdings nur einmal gewährt – für alle Arbeitsverhältnisse zusammen.

Bei selbständiger Nebentätigkeit ziehst du Betriebsausgaben direkt vom Umsatz ab: anteilige Kosten für Laptop und Software, Telefon und Internet, Material, Reisekosten und – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – die Homeoffice-Tagespauschale.

Nutzt du Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale, sind Ausgaben nur abziehbar, soweit sie die steuerfreie Pauschale übersteigen und die Einnahmen den Freibetrag überschreiten.

Wem du den Nebenjob melden musst

Arbeitgeber: Viele Arbeitsverträge verlangen eine Anzeige oder Genehmigung. Ein generelles Verbot ist unwirksam, ein Konkurrenzverbot dagegen zulässig. Auch das Arbeitszeitgesetz gilt über alle Jobs hinweg: in der Regel maximal acht, ausnahmsweise zehn Stunden täglich.

Finanzamt: Eine selbständige Nebentätigkeit meldest du über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung in ELSTER an – innerhalb eines Monats nach Aufnahme.

Gewerbeamt: Bei gewerblicher Tätigkeit kommt die Gewerbeanmeldung dazu. Freie Berufe – etwa Journalistin, Dozent, Entwicklerin – brauchen sie nicht.

Krankenkasse: Freiwillig oder familienversicherte Personen sollten Nebeneinkünfte melden; bei der Familienversicherung gelten eigene Einkommensgrenzen.

Rechenbeispiel

Hauptjob plus Nebenjob: was bleibt übrig?

Eine Angestellte verdient 3.400 € brutto im Hauptjob und nimmt einen Nebenjob an. Der Vergleich zeigt, warum die Form entscheidet:

Minijob, 550 € · Pauschsteuer trägt der Arbeitgeber550 € netto
Zweitjob, 550 € brutto in Steuerklasse VIca. 385 € netto
Erstattung über die Steuererklärung (Näherung)ca. 95 €
Selbständig, 400 € Gewinn im Jahr · Härteausgleich400 € steuerfrei
Vorteil Minijob gegenüber Zweitjob (pro Monat)ca. 70 €

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Bevor du den Nebenjob annimmst

8 Punkte · Arbeitnehmer
  • 1. Art der Tätigkeit klärenMinijob, Zweitjob, selbständig oder Ehrenamt?
  • 2. 603-€-Grenze prüfenDarüber wird es ein reguläres Arbeitsverhältnis.
  • 3. Arbeitgeber informierenAnzeige- oder Genehmigungspflicht im Vertrag prüfen.
  • 4. Steuerklasse VI einplanenHoher Abzug – Erstattung über die Erklärung.
  • 5. Pauschalen ausschöpfen3.300 € Übungsleiter, 960 € Ehrenamt.
  • 6. 410-€-Freigrenze im BlickGilt nur für Nebeneinkünfte, nicht für Arbeitslohn.
  • 7. Fragebogen in ELSTERSelbständige Tätigkeit binnen eines Monats melden.
  • 8. Belege sammelnFahrten, Arbeitsmittel, Fortbildung – ab dem ersten Tag.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie viel darf ich im Nebenjob steuerfrei verdienen?

Im Minijob bis 603 € monatlich, weil der Arbeitgeber pauschal versteuert. Selbständige Nebeneinkünfte bleiben über den Härteausgleich bis 410 € Gewinn im Jahr faktisch steuerfrei. Für begünstigte Tätigkeiten im Verein kommen 3.300 € Übungsleiter- oder 960 € Ehrenamtspauschale hinzu.

Warum wird im zweiten Job so viel Lohnsteuer abgezogen?

Weil das zweite Arbeitsverhältnis in Steuerklasse VI läuft. Dort gibt es keinen Grundfreibetrag und keine Pauschbeträge – die sind schon im Hauptjob verbraucht. Zu viel gezahlte Steuer bekommst du über die Steuererklärung zurück.

Muss ich einen Nebenjob in der Steuererklärung angeben?

Ein pauschal versteuerter Minijob nicht. Ein zweites Arbeitsverhältnis und selbständige Nebeneinkünfte dagegen ja – bei zwei Arbeitsverhältnissen ist die Abgabe sogar Pflicht.

Kann mein Arbeitgeber den Nebenjob verbieten?

Ein pauschales Verbot ist unwirksam. Der Arbeitgeber kann aber untersagen, was ihn konkret beeinträchtigt: Konkurrenztätigkeit, Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz oder Arbeit während des Urlaubs.

Darf ich Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale kombinieren?

Nicht für dieselbe Tätigkeit. Übst du zwei klar getrennte Tätigkeiten aus – etwa Training und Kassenführung –, kannst du beide Pauschalen nebeneinander nutzen.

Was passiert bei zwei Minijobs?

Beide Verdienste werden addiert. Zusammen über 603 € wird der zweite Minijob sozialversicherungspflichtig; steuerlich landet er dann in Steuerklasse VI.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Werte wurden am 13. August 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

  1. § 3 Nr. 26 und 26a EStG – Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 46 EStG – Veranlagungspflicht und Härteausgleich (410 €). Gesetze im Internet.
  3. § 40a EStG – Pauschalierung der Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung. Gesetze im Internet.
  4. Minijob-Zentrale: Verdienstgrenze und Pauschalabgaben. Stand 2026.
  5. Gesetzlicher Mindestlohn und daran gekoppelte Geringfügigkeitsgrenze, Mindestlohnkommission, Rechtsstand 13. August 2026.
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