Der Minijob ist die abgabengünstigste Beschäftigungsform – aber nicht kostenlos: Neben Pauschalbeiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung und Umlagen fällt die pauschale Lohnsteuer an, die üblicherweise der Arbeitgeber übernimmt.
Genau dieser Posten soll steigen. Für einzelne Haushalte ist das überschaubar, für Betriebe mit vielen Minijobbern summiert es sich.
Zuletzt fachlich geprüft am 2. August 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Für Minijobber beträgt die pauschale Lohnsteuer, die üblicherweise der Arbeitgeber trägt, aktuell 2 % vom Bruttolohn – im gewerblichen Bereich wie im Privathaushalt. Sie soll zum 1.1.2027 auf 5 % angehoben werden. Bei der Verdienstgrenze von 603 € monatlich bedeutet das rund 18 € mehr pro Monat und Beschäftigungsverhältnis.
Was die Anhebung kostet
Die Pauschsteuer wird vom Bruttolohn berechnet. Bei der aktuellen Geringverdienstgrenze von 603 € monatlich ergibt sich folgende Differenz:
Ein Minijob mit 603 € Monatslohn
Auch im Privathaushalt
Die Anhebung soll für Minijobs im gewerblichen Bereich und im Privathaushalt gelten. Für Haushalte ist relevant: Ein über das Haushaltsscheckverfahren angemeldeter Minijob bleibt steuerlich attraktiv, weil 20 % der Aufwendungen – maximal 510 € pro Jahr – als Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 EStG abgezogen werden können. Diese Ermäßigung überkompensiert die höhere Pauschsteuer in vielen Fällen.
Alternative: Individuelle Besteuerung
Die Pauschalierung ist ein Wahlrecht. Alternativ kann die Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Beschäftigten erhoben werden. Bei Personen ohne weitere Einkünfte – Studierenden, Rentnerinnen mit kleiner Rente, Ehepartnern in Steuerklasse III–V-Konstellationen – fällt dabei häufig keine oder kaum Lohnsteuer an. Ab 2027 lohnt dieser Vergleich stärker als bisher.
Der Eigenanteil zur Rentenversicherung liegt im gewerblichen Bereich bei 3,6 %, im Privathaushalt bei 13,6 % – davon ist die geplante Änderung unabhängig.
Was Arbeitgeber vorbereiten
1. Personalkosten 2027 mit 5 % Pauschsteuer neu kalkulieren. 2. Prüfen, für welche Beschäftigten die individuelle Besteuerung günstiger wäre. 3. Bei mehreren Minijobs im Betrieb die Gesamtwirkung hochrechnen. 4. Verdienstgrenzen im Blick behalten – die Minijob-Grenze ist an den Mindestlohn gekoppelt und steigt mit ihm.
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Minijobs für 2027 kalkulieren
5 Punkte · Steuerticker · Gesetzgebung- Pauschsteuer neu rechnen5 % statt 2 % ab 2027 geplant.
- Individuelle Besteuerung prüfenOft günstiger ohne weitere Einkünfte.
- Haushaltsscheck nutzen20 %, max. 510 € Ermäßigung.
- Verdienstgrenze beachten603 € pro Monat, an den Mindestlohn gekoppelt.
- Gesamtabgaben aufstellenPauschalbeiträge und Umlagen einbeziehen.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch ist die Pauschsteuer aktuell?
2 % vom Bruttolohn – im gewerblichen Bereich und im Privathaushalt.
Was ist geplant?
Eine Anhebung auf 5 % zum 1.1.2027.
Wer trägt die Pauschsteuer?
Üblicherweise der Arbeitgeber; eine Abwälzung ist arbeitsrechtlich zu prüfen.
Gibt es eine Alternative zur Pauschalierung?
Ja, die Besteuerung nach individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen – bei Beschäftigten ohne weitere Einkünfte oft günstiger.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 2. August 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.
- Steuerinfo August 2026: Einkommensteuerreform 2027 – Das sind die Pläne der Bundesregierung.
- Das Wichtigste aus dem Steuerrecht – August 2026: Kernpunkte der geplanten Einkommensteuerreform.
- § 40a EStG – Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte.
- Minijob-Zentrale – Informationen für Arbeitgeber.


