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Ratgeber · Selbständige10.000-€-SchwelleQuartalsmeldung§ 18j UStG

One-Stop-Shop: eine Meldung für die ganze EU

Wer aus Deutschland an Privatkunden in anderen EU-Staaten verkauft, schuldet ab einem Gesamtumsatz von 10.000 € die Steuer im Bestimmungsland. Das OSS-Verfahren erspart die Registrierung in jedem einzelnen Land.

Frau am Laptop wertet Unterlagen im Büro ausDie Schwelle gilt EU-weit zusammengerechnet – nicht pro Land.

Fernverkäufe an Privatpersonen in anderen EU-Staaten sind ab einem EU-weiten Gesamtumsatz von 10.000 € im Bestimmungsland zu versteuern. Über den One-Stop-Shop meldest du diese Umsätze zentral beim Bundeszentralamt für Steuern und zahlst dorthin – eine Registrierung in jedem Zielland entfällt. Wird die Schwelle überschritten, gilt das Bestimmungslandprinzip sofort für den Umsatz, der zur Überschreitung führt.

Zuletzt fachlich geprüft am 26. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

In die 10.000-Euro-Schwelle fließen innergemeinschaftliche Fernverkäufe und bestimmte elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer aus allen EU-Staaten zusammen. Unterhalb der Schwelle darf weiterhin mit deutscher Umsatzsteuer abgerechnet werden; ein Verzicht auf die Schwelle ist möglich und bindet für zwei Kalenderjahre. Die Registrierung erfolgt vor Beginn des Quartals über das BZSt-Online-Portal. Gemeldet wird quartalsweise bis zum Ende des Folgemonats; die Zahlung ist bis zum selben Tag fällig. Vorsteuer kann über den OSS nicht geltend gemacht werden – dafür bleibt das Vorsteuer-Vergütungsverfahren.

Die Schwelle richtig berechnen

Zusammengerechnet werden alle innergemeinschaftlichen Fernverkäufe sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet. Maßgeblich ist der Vorjahres- und der laufende Umsatz. Reine Inlandsumsätze und B2B-Umsätze zählen nicht mit.

Rechenbeispiel

Shop mit EU-Versand im laufenden Jahr

Fernverkäufe Österreich5.200 €
Fernverkäufe Niederlande3.100 €
Fernverkäufe Frankreich2.400 €
Summe EU-weit10.700 €
FolgeBestimmungsland ab dem überschreitenden Umsatz

Registrierung und Teilnahme

Die Anmeldung läuft über das BZSt-Online-Portal und wirkt ab dem Beginn des folgenden Quartals. Wer früher starten will, muss die Teilnahme spätestens am zehnten Tag des Folgemonats nach dem ersten OSS-Umsatz anzeigen. Die Teilnahme gilt einheitlich für alle unter das Verfahren fallenden Umsätze in allen Mitgliedstaaten – eine Beschränkung auf einzelne Länder ist nicht möglich.

Quartalsmeldung, Zahlung und Korrekturen

Die Steuererklärung ist bis zum Ende des Monats nach Quartalsende zu übermitteln – auch als Nullmeldung. Die Zahlung erfolgt zum selben Termin in einer Summe an die Bundeskasse, die intern verteilt. Korrekturen früherer Zeiträume werden nicht durch geänderte Altmeldungen, sondern in der laufenden Erklärung vorgenommen.

Ausschluss droht

Wer wiederholt zu spät meldet oder zahlt, wird vom Verfahren ausgeschlossen und muss sich in jedem betroffenen Mitgliedstaat einzeln registrieren. Die Sperrfrist beträgt zwei Jahre.

Was der OSS nicht abdeckt

Nicht über den OSS laufen Lieferungen aus einem Lager im Ausland – etwa bei Fulfillment-Strukturen mit Warenlager in einem anderen Mitgliedstaat. Dort bleibt die lokale Registrierung Pflicht. Ebenso wenig lässt sich Vorsteuer im OSS geltend machen; ausländische Vorsteuer holst du über das Vergütungsverfahren zurück. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und auf Anforderung elektronisch bereitzustellen.


Deine Checkliste: OSS sauber aufsetzen

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OSS sauber aufsetzen

6 Punkte · Onlinehandel
  • Schwelle laufend überwachenEU-Umsätze länderübergreifend addieren.
  • Rechtzeitig registrierenVor Quartalsbeginn im BZSt-Portal.
  • Steuersätze je Land pflegenShop-System auf Bestimmungsland umstellen.
  • Quartalsfristen eintragenMeldung und Zahlung bis Monatsende.
  • Lagerstandorte prüfenAuslandslager erzwingen lokale Registrierung.
  • Aufzeichnungen archivierenZehn Jahre, elektronisch abrufbar.

Häufige Fragen (FAQ)

Ab wann muss ich im Bestimmungsland versteuern?

Sobald deine EU-weiten Fernverkäufe und digitalen Dienstleistungen an Privatkunden 10.000 € übersteigen.

Ist die Teilnahme am OSS Pflicht?

Nein, aber die Alternative ist die umsatzsteuerliche Registrierung in jedem betroffenen Mitgliedstaat.

Wann muss ich melden?

Quartalsweise bis zum Ende des auf das Quartal folgenden Monats – auch bei Nullumsätzen.

Kann ich im OSS Vorsteuer ziehen?

Nein. Ausländische Vorsteuer läuft über das Vorsteuer-Vergütungsverfahren.

Was gilt bei einem Lager im EU-Ausland?

Lieferungen aus diesem Lager fallen nicht unter den OSS; dort ist eine lokale Registrierung erforderlich.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Angaben wurden am 26. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

  1. § 3c UStG – Ort der Lieferung beim Fernverkauf. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 18j UStG – Besonderes Besteuerungsverfahren (One-Stop-Shop). Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  3. Bundeszentralamt für Steuern: One-Stop-Shop, EU-Regelung – Verfahrenshinweise, Stand 2026.
  4. Umsatzsteuer-Anwendungserlass zu Fernverkäufen und OSS, Rechtsstand 2026.
SteuerNest Redaktion
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Wir übersetzen Steuerrecht in verständliche Sprache und prüfen jede Zahl gegen die Primärquelle. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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