Wer innergemeinschaftliche Lieferungen, Dreiecksgeschäfte oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen ausführt, muss eine Zusammenfassende Meldung abgeben. Sie ist grundsätzlich bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Eine fehlende oder unrichtige Meldung lässt die Steuerbefreiung der gemeldeten Lieferung entfallen.
Zuletzt fachlich geprüft am 25. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Meldezeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Bleibt die Summe der innergemeinschaftlichen Lieferungen im laufenden und in den vier vorangegangenen Quartalen jeweils unter 50.000 €, genügt die Quartalsmeldung. Für sonstige Leistungen ist stets das Quartal Meldezeitraum, sofern nicht wegen der Lieferungen monatlich gemeldet wird. Anzugeben sind USt-IdNr. des Abnehmers, Bemessungsgrundlage und ein Kennzeichen für Dreiecksgeschäfte. Fehler sind innerhalb eines Monats nach Erkennen zu berichtigen – die Berichtigung wirkt auf den ursprünglichen Meldezeitraum zurück und stellt die Steuerbefreiung wieder her.
Meldepflicht: wer, was und wann
Meldepflichtig sind innergemeinschaftliche Lieferungen, Lieferungen im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte und sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger im anderen Mitgliedstaat die Steuer schuldet. Nicht zu melden sind Ausfuhren in Drittländer, Fernverkäufe an Privatkunden und Inlandsumsätze. Auch Kleinunternehmer können meldepflichtig werden, wenn sie B2B-Leistungen ins EU-Ausland erbringen.
Monat oder Quartal – und die 50.000-Euro-Grenze
Standard ist die monatliche Meldung bis zum 25. des Folgemonats. Auf Quartalsrhythmus darfst du wechseln, wenn die innergemeinschaftlichen Lieferungen weder im laufenden noch in einem der vier vorangegangenen Quartale 50.000 € überstiegen haben. Wird die Grenze im laufenden Quartal überschritten, ist ab diesem Monat wieder monatlich zu melden.
Fristenübersicht im Jahresverlauf
Was in die Meldung gehört
Für jeden Abnehmer sind die USt-IdNr. und die Summe der Bemessungsgrundlagen des Zeitraums anzugeben, getrennt nach Lieferungen und sonstigen Leistungen. Dreiecksgeschäfte erhalten ein eigenes Kennzeichen. Die Beträge müssen mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung abstimmbar sein – Abweichungen führen regelmäßig zu Rückfragen.
Die für die Voranmeldung gewährte Dauerfristverlängerung gilt nicht für die Zusammenfassende Meldung. Wer beides parallel abgibt, verpasst leicht den früheren ZM-Termin.
Berichtigung und Sanktionen
Erkennst du einen Fehler, musst du die Meldung innerhalb eines Monats berichtigen. Die Berichtigung bezieht sich auf den ursprünglichen Meldezeitraum. Bei verspäteter oder unterlassener Abgabe drohen ein Verspätungsgeld und – gravierender – der Wegfall der Steuerbefreiung für die betroffenen Lieferungen. Bei wiederholten Verstößen kann zusätzlich ein Bußgeld festgesetzt werden.
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ZM fristgerecht abgeben
6 Punkte · Umsatzsteuer- Meldepflicht klärenLieferungen, Dreiecksgeschäfte, sonstige Leistungen.
- Rhythmus prüfen50.000-€-Grenze je Quartal beobachten.
- Termin 25. eintragenKeine Dauerfristverlängerung für die ZM.
- Mit Voranmeldung abstimmenBeträge müssen zusammenpassen.
- Dreiecksgeschäfte kennzeichnenEigenes Kennzeichen setzen.
- Fehler sofort berichtigenInnerhalb eines Monats nach Erkennen.
Häufige Fragen (FAQ)
Bis wann muss die ZM abgegeben werden?
Bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums, elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern.
Wann darf ich quartalsweise melden?
Wenn die innergemeinschaftlichen Lieferungen im laufenden und in den vier vorangegangenen Quartalen jeweils unter 50.000 € lagen.
Gilt die Dauerfristverlängerung auch für die ZM?
Nein. Sie betrifft ausschließlich die Umsatzsteuer-Voranmeldung.
Was passiert bei einer fehlerhaften Meldung?
Die Steuerbefreiung der betroffenen Lieferung entfällt, bis fristgerecht berichtigt wird.
Muss ich eine Nullmeldung abgeben?
Nein. Ohne meldepflichtige Umsätze entfällt die Abgabe für diesen Zeitraum.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 25. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


