Sachbezugswerte legen fest, mit welchem Betrag kostenlose oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft als geldwerter Vorteil zu versteuern sind. Sie werden jährlich in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzt und gelten bundeseinheitlich – unabhängig vom tatsächlichen Marktpreis. Alle Werte sind an geprüften Quellen belegt und für 2026 verifiziert.
Zuletzt fachlich geprüft am 13. August 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Für 2026 gelten neue amtliche Sachbezugswerte: Der monatliche Wert für volle Verpflegung liegt bei rund 345 € (Frühstück ca. 71 €, Mittag- und Abendessen je ca. 137 €), pro Mahlzeit sind das etwa 2,37 € fürs Frühstück und je 4,57 € für Mittag- und Abendessen. Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt rund 285 € monatlich. Maßgeblich ist stets die aktuelle Sozialversicherungsentgeltverordnung.
Verpflegung 2026
Der monatliche Verpflegungswert liegt 2026 bei etwa 345 €. Pro Tag entspricht das rund 2,37 € fürs Frühstück und jeweils 4,57 € für Mittag- und Abendessen. Diese Werte gelten unabhängig davon, was das Essen tatsächlich kostet.
Gibt der Arbeitgeber Essen verbilligt ab, ist die Differenz zwischen Zuzahlung und Sachbezugswert lohnsteuerpflichtig. Zahlt der Mitarbeiter mindestens den Sachbezugswert, entfällt die Besteuerung.
Unterkunft und Wohnung
Für eine freie Unterkunft gilt 2026 ein Sachbezugswert von rund 285 € im Monat. Bei einer echten Wohnung (abgeschlossen, eigene Küche/Bad) wird dagegen der ortsübliche Mietwert angesetzt, nicht der pauschale Sachbezug.
So wirkt es in der Lohnabrechnung
Der geldwerte Vorteil erhöht das steuer- und sozialversicherungspflichtige Bruttoentgelt. Bei Auswärtstätigkeiten mit vom Arbeitgeber gestellter Mahlzeit wird die Verpflegungspauschale entsprechend gekürzt.
Zahlt der Arbeitnehmer für die Mahlzeit oder Unterkunft zu, mindert das den steuerpflichtigen Sachbezug – bis auf null, wenn mindestens der amtliche Wert gezahlt wird.
Volle Verpflegung durch den Arbeitgeber
So summiert sich der monatliche geldwerte Vorteil 2026:
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Verpflegung & Unterkunft korrekt bewerten
6 Punkte · Arbeitnehmer- Aktuelle Werte nutzenSvEV 2026 zugrunde legen.
- Mahlzeiten erfassenFrühstück, Mittag, Abend getrennt.
- Zuzahlungen abziehenMindert den geldwerten Vorteil.
- Unterkunft vs. WohnungPauschale oder ortsüblicher Mietwert?
- Reisekosten kürzenVerpflegungspauschale bei Gestellung anpassen.
- Lohnabrechnung dokumentierenSachbezug nachvollziehbar ausweisen.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch ist der Verpflegungs-Sachbezug 2026?
Rund 345 € im Monat für volle Verpflegung; pro Tag etwa 2,37 € fürs Frühstück und je 4,57 € für Mittag- und Abendessen.
Was gilt für die Unterkunft?
Für eine freie Unterkunft rund 285 € monatlich; bei einer echten Wohnung der ortsübliche Mietwert.
Wo sind die Werte geregelt?
In der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), die jährlich angepasst wird.
Was passiert bei Zuzahlung?
Zahlt der Arbeitnehmer mindestens den Sachbezugswert, entfällt die Besteuerung des Vorteils.
Wirken Mahlzeiten auf Reisekosten?
Ja, eine vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeit kürzt die Verpflegungspauschale auf der Dienstreise.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Werte wurden am 13. August 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


