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Ratgeber · Verbraucher bis 20 % Sonderausgaben 300-€-Regel

Spenden clever absetzen

Spenden an gemeinnützige Organisationen mindern als Sonderausgaben die Steuer – bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Für Kleinspenden reicht der Kontoauszug. Dieser Ratgeber zeigt, wie du Gutes tust und dabei Steuern sparst.

Spende an eine gemeinnützige OrganisationBis 20 % des Einkommens lassen sich als Spende von der Steuer absetzen.

Zuwendungen an steuerbegünstigte Organisationen kannst du als Sonderausgaben abziehen – bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte pro Jahr. Was darüber hinausgeht, geht nicht verloren, sondern wird als Spendenvortrag in die Folgejahre übertragen. Alle Werte sind an geprüften Quellen belegt und für 2026 verifiziert.

Zuletzt fachlich geprüft am 18. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Spenden und Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen sind als Sonderausgaben bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbar; ein Überhang wird zeitlich unbegrenzt vorgetragen. Bis 300 € genügt als Nachweis der vereinfachte Beleg (Kontoauszug), darüber ist eine Zuwendungsbestätigung erforderlich. Parteispenden werden gesondert behandelt: zunächst 50 % direkte Steuerermäßigung bis zu einer Höchstgrenze.

Wie viel ist absetzbar?

Abziehbar sind Spenden bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Höhere Beträge gehen nicht verloren – sie werden als Spendenvortrag zeitlich unbegrenzt in die Folgejahre übernommen.

Nachweis: der 300-Euro-Trick

Bis 300 € je Spende genügt der vereinfachte Nachweis: ein Kontoauszug oder Buchungsbeleg reicht. Erst darüber brauchst du eine Zuwendungsbestätigung der Organisation.

Bei Katastrophen noch einfacher

Für Spenden in amtlich festgestellten Katastrophenfällen gilt der vereinfachte Nachweis oft unabhängig von der Höhe – ein Buchungsbeleg genügt.

Parteispenden gesondert

Spenden an politische Parteien werden anders behandelt: Zunächst gibt es eine direkte Steuerermäßigung von 50 % der Spende (bis 825 € Ermäßigung bei Einzelveranlagung), der übersteigende Teil ist bis zu einer Grenze als Sonderausgabe abziehbar.

Sach- und Zeitspenden

Auch Sachspenden sind absetzbar; maßgeblich ist der gemeine Wert, der in der Zuwendungsbestätigung ausgewiesen wird. Eine reine Arbeitszeitspende (unentgeltliche Mitarbeit) ist dagegen nicht abziehbar – es sei denn, auf eine vereinbarte Vergütung wird nachweislich verzichtet.

Nur an begünstigte Empfänger

Steuerlich wirksam sind nur Spenden an anerkannte gemeinnützige Körperschaften. Ohne Gemeinnützigkeit des Empfängers gibt es keinen Abzug.

Rechenbeispiel

40.000 € Einkünfte, 1.200 € gespendet

So wirkt die Spende als Sonderausgabe 2026:

Gesamtbetrag der Einkünfte40.000 €
Höchstbetrag (20 %)8.000 €
Geleistete Spende1.200 €
Abziehbar als Sonderausgabe1.200 €

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Zuwendungen richtig geltend machen

6 Punkte · Verbraucher
  • Empfänger prüfenAnerkannt gemeinnützig?
  • 20-%-Grenze kennenBezogen auf die Einkünfte.
  • Belege sammelnKontoauszug bis 300 €, sonst Bestätigung.
  • Sachspenden bewertenGemeiner Wert in der Bestätigung.
  • Parteispenden trennen50 % direkte Ermäßigung nutzen.
  • Anlage SonderausgabenBeträge korrekt eintragen.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie viel Spenden kann ich absetzen?

Bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte pro Jahr; ein Überhang wird vorgetragen.

Bis wann reicht der Kontoauszug?

Bis 300 € je Spende genügt der vereinfachte Nachweis, darüber ist eine Zuwendungsbestätigung nötig.

Sind Sachspenden absetzbar?

Ja, mit dem gemeinen Wert, der in der Zuwendungsbestätigung ausgewiesen wird.

Wie werden Parteispenden behandelt?

Zunächst 50 % direkte Steuerermäßigung, der übersteigende Teil bis zu einer Grenze als Sonderausgabe.

Kann ich Arbeitszeit spenden?

Reine unentgeltliche Mitarbeit ist nicht abziehbar, wohl aber der nachweisliche Verzicht auf eine vereinbarte Vergütung.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Angaben wurden am 18. Juli 2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

  1. § 10b EStG – Steuerbegünstigte Zwecke (Spenden). Gesetze im Internet.
  2. § 34g EStG – Ermäßigung bei Parteispenden. Gesetze im Internet.
  3. BMF-Muster für Zuwendungsbestätigungen und vereinfachter Nachweis, Rechtsstand 2026.
SteuerNest Redaktion
Klar. Digital. Steuerrecht.

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