Negative Einkünfte, die im Verlustentstehungsjahr nicht ausgeglichen werden können, sind nach § 10d EStG in andere Veranlagungszeiträume abziehbar. Der Verlustrücktrag geht in die beiden vorangegangenen Jahre, der Verlustvortrag zeitlich unbegrenzt in die Zukunft. Beim Vortrag greift die Mindestbesteuerung: Über einen Sockelbetrag hinaus ist nur ein Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte verrechenbar.
Zuletzt fachlich geprüft am 22. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Der Rücktrag erfolgt von Amts wegen zunächst in das unmittelbar vorangegangene Jahr, dann in das zweite. Auf Antrag kann er der Höhe nach beschränkt oder ganz ausgeschlossen werden – sinnvoll, um Grundfreibetrag, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen in den Rücktragsjahren nicht verpuffen zu lassen. Der verbleibende Verlust wird gesondert festgestellt und wirkt in Folgejahren. Beim Vortrag sind bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. € (2 Mio. € bei Zusammenveranlagung) volle Verrechnung möglich, darüber hinaus nur ein prozentualer Anteil des übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte. Für Kapitalerträge, private Veräußerungsgeschäfte und Termingeschäfte gelten eigene Verrechnungskreise.
Verlustrücktrag: Steuer aus den Vorjahren zurückholen
Der Rücktrag erfolgt automatisch, zuerst in das Vorjahr, dann in das Jahr davor. Er führt zur Änderung bereits bestandskräftiger Bescheide und damit zu einer Erstattung. Weil er vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird, können Freibeträge und Abzugsbeträge der Rücktragsjahre ins Leere laufen – deshalb existiert das Wahlrecht zur Beschränkung.
Verlust 2026: 120.000 €
Den Rücktrag gezielt beschränken
Mit einem Antrag in der Steuererklärung kannst du den Rücktrag der Höhe nach begrenzen oder vollständig darauf verzichten. Das lohnt sich, wenn im Rücktragsjahr ohnehin kaum Steuer angefallen ist oder wenn du in Folgejahren mit einem höheren Grenzsteuersatz rechnest. Der Antrag ist bis zur Bestandskraft des Bescheids des Verlustentstehungsjahres möglich.
Verlustvortrag und Mindestbesteuerung
Der verbleibende Verlust wird gesondert festgestellt und in den Folgejahren abgezogen – zeitlich unbegrenzt, aber nicht unbeschränkt der Höhe nach. Bis zum Sockelbetrag von 1 Mio. € (2 Mio. € bei Zusammenveranlagung) ist die Verrechnung vollständig möglich; darüber hinaus wird nur ein Anteil des übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet. Der Rest bleibt vortragsfähig.
Der Verlustvortrag wirkt nur, wenn er gesondert festgestellt ist. Prüfe den Feststellungsbescheid jedes Jahr – ein zu niedrig festgestellter Betrag wird sonst bestandskräftig und ist später kaum noch korrigierbar.
Eigene Verrechnungskreise und Sonderfälle
Nicht alle Verluste fallen unter § 10d. Eigene Kreise gelten für Kapitalerträge, private Veräußerungsgeschäfte, gewerbliche Tierzucht und Steuerstundungsmodelle. Bei Kapitalgesellschaften gelten zusätzlich die Beschränkungen der §§ 8c, 8d KStG beim Anteilseignerwechsel. Für die Gewerbesteuer gibt es keinen Rücktrag – nur einen Vortrag mit eigener Mindestbesteuerung.
Deine Checkliste: Verluste optimal nutzen
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Verluste optimal nutzen
6 Punkte · Gewinnermittlung- Verlust korrekt ermittelnAlle Einkunftsarten sauber saldieren.
- Rücktragsjahre durchrechnenFreibeträge nicht verpuffen lassen.
- Antrag auf Beschränkung stellenIn der Erklärung des Verlustjahres.
- Feststellungsbescheid prüfenHöhe des Vortrags kontrollieren.
- Mindestbesteuerung einplanenSockelbetrag und Quote beachten.
- Sonderkreise trennenKapital, § 23, § 8c KStG separat.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie weit kann ich Verluste zurücktragen?
In die beiden dem Verlustjahr vorangegangenen Veranlagungszeiträume.
Kann ich auf den Rücktrag verzichten?
Ja. Auf Antrag kann er der Höhe nach beschränkt oder ganz ausgeschlossen werden.
Wie lange gilt der Verlustvortrag?
Zeitlich unbegrenzt, allerdings begrenzt durch die Mindestbesteuerung oberhalb des Sockelbetrags.
Muss der Verlust festgestellt werden?
Ja. Der verbleibende Verlustvortrag wird gesondert festgestellt – der Bescheid ist jährlich zu prüfen.
Gilt § 10d auch für Kapitalerträge?
Nein. Für Kapitalerträge, private Veräußerungsgeschäfte und Termingeschäfte gelten eigene Verrechnungskreise.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 22. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


