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Ratgeber · Steuerticker · KapitalerträgeAntrag bis 15.12.2026§ 43a Abs. 3 EStG20.000-€-Grenze entfallen

Verluste im Depot: eine Frist entscheidet

Banken verrechnen Verluste nur innerhalb des eigenen Hauses. Wer mehrere Depots hat, braucht die Verlustbescheinigung – und muss sie bis zum 15. Dezember beantragen.

Person prüft Depotauszug am SmartphoneEin Blick ins Depot vor dem 15. Dezember spart bares Geld.

Kursverluste sind ärgerlich – steuerlich aber wertvoll. Nur werden sie nicht automatisch dort berücksichtigt, wo die Gewinne anfallen: Jede Bank führt eigene Verlustverrechnungstöpfe.

Wer Gewinne bei Bank A und Verluste bei Bank B hat, kann beides nur über die Einkommensteuererklärung zusammenführen. Voraussetzung ist eine Verlustbescheinigung – und die gibt es nur auf Antrag.

Zuletzt fachlich geprüft am 12. August 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Der Antrag auf Verlustbescheinigung muss bis zum 15. Dezember 2026 bei der Bank eingehen. Ohne Bescheinigung bleiben Verluste im Topf der Bank stehen und lassen sich nicht mit Gewinnen bei anderen Instituten verrechnen. Die frühere Deckelung der Verrechnung auf 20.000 € ist entfallen.

Die Frist: unwiderruflich zum 15. Dezember

Nach § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG muss der Antrag spätestens am 15. Dezember des laufenden Jahres bei der Bank eingehen. Für Verluste des Jahres 2026 heißt das: Antrag bis 15. Dezember 2026.

Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Ein verspäteter Antrag wirkt erst für das Folgejahr; der Verlust bleibt bis dahin im Topf der Bank und wird dort mit künftigen Gewinnen verrechnet.

Kein Nachholen

Die Bescheinigung kann nach dem 15. Dezember nicht mehr für das laufende Jahr ausgestellt werden – auch nicht auf Kulanz.

Wann sich der Antrag lohnt – und wann nicht

Sinnvoll ist die Bescheinigung, wenn bei einem anderen Institut im selben Jahr Gewinne angefallen sind oder wenn das Depot aufgelöst wird. Dann lässt sich der Verlust sofort nutzen statt auf unbestimmte Zeit vorgetragen zu werden.

Wer nur ein Depot führt und dort weiter anlegt, braucht nichts zu tun: Die Bank verrechnet automatisch und trägt Verluste ins Folgejahr vor.

Beispiel

Zwei Depots, ein Jahr

Gewinne Depot A8.000 €
Verluste Depot B5.000 €
Ohne Bescheinigung besteuert8.000 €
Mit Bescheinigung besteuert3.000 €
Ersparnis (rd. 26,4 %)ca. 1.320 €

Wertlose Aktien und die 20.000-€-Grenze

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die Beschränkung der Verlustverrechnung auf 20.000 € für Termingeschäfte und Forderungsausfälle aufgehoben; § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG ist gestrichen.

Für Banken ist die technische Umsetzung seit dem 1. Januar 2026 verpflichtend. Bei Insolvenzen und Ausbuchungen wertloser Papiere lohnt trotzdem der Blick in die Steuerbescheinigung – nicht jedes Institut bucht automatisch.

Verlusttopf Aktien

Verluste aus Aktienverkäufen bleiben ein Sondertopf: Sie sind nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechenbar, nicht mit Zinsen oder Fondserträgen.


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5 Punkte · Steuerticker · Kapitalerträge
  • Depots sichtenAlle Institute auf realisierte Gewinne und Verluste 2026 prüfen.
  • Antrag stellenFormlos oder über das Online-Banking bis 15. Dezember 2026 beantragen.
  • Eingang bestätigen lassenScreenshot oder Empfangsbestätigung aufbewahren.
  • Steuerbescheinigung prüfenAktienverluste und Ausbuchungen gesondert kontrollieren.
  • Anlage KAP ausfüllenBescheinigung im Folgejahr mit der Steuererklärung einreichen.

Häufige Fragen (FAQ)

Was kostet die Verlustbescheinigung?

In der Regel nichts. Einzelne Institute berechnen eine kleine Gebühr; ein Blick ins Preis- und Leistungsverzeichnis lohnt.

Kann ich den Antrag widerrufen?

Nein. Der Antrag ist nach § 43a Abs. 3 Satz 5 EStG unwiderruflich. Die Bank setzt den Verlusttopf auf null.

Brauche ich die Bescheinigung bei nur einem Depot?

Nein. Die Bank verrechnet dann automatisch und trägt den Rest ins nächste Jahr vor.

Was gilt für wertlos gewordene Aktien?

Der Verlust ist berücksichtigungsfähig. Bucht die Bank ihn nicht ein, erklärst du ihn über die Anlage KAP selbst.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Angaben wurden am 12. August 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

  1. § 43a Abs. 3 EStG – Bemessung der Kapitalertragsteuer, Verlustbescheinigung. Gesetzestext, Stand 2026
  2. § 20 Abs. 6 EStG – Verlustverrechnung bei Kapitalerträgen. Fassung nach dem Jahressteuergesetz 2024
  3. BMF – Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer. abgerufen am 12.8.2026
SteuerNest Redaktion
Klar. Digital. Steuerrecht.

Wir übersetzen Steuerrecht in verständliche Sprache und prüfen jede Zahl gegen die Primärquelle. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein.

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