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Ratgeber · Steuerticker · MeldungBFH VI R 22/24Verhandelt 27.8.2026§ 33 Abs. 2 S. 4 EStG

Prozesskosten: Existenz oder nur Vermögen?

Prozesskosten sind steuerlich fast nie abziehbar. Die Ausnahme greift nur, wenn ohne den Prozess die Existenzgrundlage verloren ginge – und genau darum streiten Hofübergeber und Finanzamt.

Hofstelle im ländlichen RaumDer Hof als Lebensgrundlage – steuerlich nicht dasselbe wie Existenz.

Seit 2013 gilt ein grundsätzliches Abzugsverbot für Prozesskosten. Nur wer ohne den Rechtsstreit seine Existenzgrundlage verlöre und lebensnotwendige Bedürfnisse nicht mehr befriedigen könnte, darf die Kosten als außergewöhnliche Belastung ansetzen.

Der BFH hat diesen Maßstab bislang eng ausgelegt. Im anhängigen Verfahren geht es um die Abwehr der Rückabwicklung eines Übergabe- und Altenteilvertrags – für den Übernehmer meist der zentrale Vermögenswert.

Zuletzt fachlich geprüft am 11. August 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind Prozesskosten nur abziehbar, wenn der Steuerpflichtige ohne sie Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Der BFH klärt, ob dieser Begriff rein wirtschaftlich zu verstehen ist oder auch die persönlichen Lebensverhältnisse einbezieht.

Der Maßstab der Rechtsprechung

Existenzgrundlage meint nach bisheriger Auslegung die materielle Lebensgrundlage. Ein bedrohtes Vermögen genügt nicht, solange der Lebensunterhalt anderweitig gesichert ist.

Die Vorinstanz hatte den Abzug deshalb versagt. Der BFH prüft nun, ob die Grenze zwischen Vermögensschutz und Existenzsicherung so scharf gezogen werden kann, wenn der Betrieb zugleich Einkommensquelle und Wohnsitz ist.

Zumutbare Belastung

Auch bei einem Abzug wirkt sich nur der Teil aus, der die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG übersteigt.

Was Betroffene tun

Kosten getrennt erfassen: Gerichtskosten, Anwaltshonorare, Gutachten und Reisekosten – jeweils mit Zahlungsnachweis und Zuordnung zum Verfahren.

Im Einspruch die konkrete Bedrohungslage schildern: Wegfall der Einkommensquelle, Verlust der Wohnung, keine zumutbare Alternative. Pauschale Formulierungen genügen nicht.

Beispiel

Wirkung des Abzugs

Prozesskosten24.000 €
Gesamtbetrag der Einkünfte52.000 €
Zumutbare Belastung (rd. 5 %)2.600 €
Abziehbar21.400 €
Steuerersparnis bei 32 %ca. 6.848 €

Alternative Abzugswege prüfen

Steht der Prozess im Zusammenhang mit einer Einkunftsquelle – etwa der Sicherung von Pachteinnahmen – kommt ein Abzug als Betriebsausgabe oder Werbungskosten in Betracht. Dieser Weg geht dem § 33 EStG vor.

Bei Erbstreitigkeiten kann ein Teil der Kosten als Nachlassverbindlichkeit die Erbschaftsteuer mindern.


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Prozesskosten steuerlich retten

5 Punkte · Steuerticker · Meldung
  • Veranlassung prüfenZusammenhang mit einer Einkunftsquelle vorrangig darstellen.
  • Kosten belegenRechnungen, Kostenfestsetzungsbeschluss und Zahlungsnachweise sammeln.
  • Existenzbezug begründenKonkret darlegen, was ohne den Prozess wegfiele.
  • Zumutbare Belastung rechnenSchwelle nach § 33 Abs. 3 EStG ermitteln.
  • Einspruch offenhaltenVerweis auf BFH VI R 22/24 aufnehmen.

Häufige Fragen (FAQ)

Sind Scheidungskosten abziehbar?

Nein. Der BFH hat den Abzug von Scheidungskosten seit 2013 abgelehnt; die Existenzgrundlage sei durch die Scheidung nicht bedroht.

Was zählt zur Existenzgrundlage?

Nach bisheriger Rechtsprechung die materielle Lebensgrundlage – nicht jedes bedrohte Vermögen und nicht die persönlichen Lebensumstände.

Kann ich Rechtsschutzkosten geltend machen?

Erstattete Beträge mindern den Abzug. Nur die selbst getragenen Kosten sind ansetzbar.

Gilt das auch für Verfahren vor dem Finanzgericht?

Kosten eines Steuerprozesses sind grundsätzlich nicht abziehbar, sofern sie nicht betrieblich veranlasst sind.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Angaben wurden am 11. August 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

  1. BFH – Verfahren VI R 22/24, mündliche Verhandlung am 27.8.2026. Terminübersicht des BFH, abgerufen am 7.9.2026 – die Verhandlung hat stattgefunden, die Entscheidung war zu diesem Zeitpunkt noch nicht veröffentlicht
  2. § 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen. Gesetzestext, Stand 2026
  3. § 33 Abs. 3 EStG – Zumutbare Belastung. Gesetzestext, Stand 2026
SteuerNest Redaktion
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