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Rechner · Gesundheit & Soziales

Außergewöhnliche Belastungen & zumutbare Belastung

Krankheits-, Pflege- und Kurkosten wirken sich erst aus, soweit sie deine zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Der Rechner ermittelt diese Grenze nach der aktuellen stufenweisen Methode des BFH (§ 33 EStG) und zeigt dir den tatsächlich abziehbaren Betrag und die Steuerersparnis.

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Was von deinen Kosten steuerlich wirkt

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Methodik & Rechtsgrundlagen

So rechnet der Rechner – und was das Gesetz sagt

Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art

Zwangsläufige, außergewöhnliche Aufwendungen – etwa Krankheitskosten, Zuzahlungen, Pflege, Kur oder Bestattung – sind nach § 33 EStG abziehbar, aber nur oberhalb der zumutbaren Belastung. Deren Höhe richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Kinderzahl (1 % bis 7 %).

Stufenweise Berechnung nach dem BFH

Seit dem BFH-Urteil vom 19.01.2017 (VI R 75/14) wird die zumutbare Belastung stufenweise berechnet: Der jeweilige Prozentsatz gilt nur für den Einkommensteil innerhalb der Stufe (bis 15.340 €, bis 51.130 €, darüber). Das führt zu einer niedrigeren Grenze als die frühere einheitliche Anwendung – zu deinem Vorteil.

  • Der Rechner setzt die Stufengrenzen 15.340 € und 51.130 € an.
  • Behinderungsbedingte Kosten können alternativ über den Pauschbetrag geltend gemacht werden – ohne Anrechnung einer zumutbaren Belastung.
  • Die tatsächliche Steuerersparnis hängt von deinem Grenzsteuersatz ab.

Quellen

  1. § 33 EStG – außergewöhnliche Belastungen. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. BFH, Urteil vom 19.01.2017 – VI R 75/14: stufenweise Ermittlung der zumutbaren Belastung.
  3. Gesamtbetrag der Einkünfte als Bezugsgröße, Rechtsstand 2026.
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