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Ratgeber · Selbständige § 13b UStG Steuerschuld EU-Leistung

Reverse-Charge richtig anwenden

Wer Werbung bei ausländischen Plattformen bucht oder als Bauunternehmer arbeitet, stößt unweigerlich auf das Reverse-Charge-Verfahren. Dieser Ratgeber erklärt, wann die Steuerschuld auf den Empfänger übergeht, wie die Rechnung aussehen muss und wie du die Umsatzsteuer korrekt meldest.

Selbständiger prüft eine Rechnung ohne ausgewiesene UmsatzsteuerKeine Umsatzsteuer auf der Rechnung? Beim Reverse-Charge schuldet sie der Empfänger – und muss sie selbst melden.

Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Diese „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ nach § 13b UStG greift bei bestimmten grenzüberschreitenden und inländischen Leistungen und verschiebt die umsatzsteuerliche Pflicht auf den Kunden. Alle Werte sind an geprüften Quellen belegt und für 2026 verifiziert.

Zuletzt fachlich geprüft am 8. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Bei Reverse-Charge (§ 13b UStG) stellt der leistende Unternehmer eine Rechnung ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Der Empfänger berechnet die Umsatzsteuer selbst, meldet sie in seiner Voranmeldung an und kann sie – bei voller Vorsteuerberechtigung – im selben Zug wieder als Vorsteuer abziehen. Typische Fälle: Leistungen ausländischer Unternehmer (z. B. Online-Werbung), Bauleistungen zwischen Bauunternehmern, Gebäudereinigung und der Handel mit bestimmten Waren.

Das Prinzip von Reverse-Charge

Normalerweise weist der Verkäufer die Umsatzsteuer aus und führt sie ab. Beim Reverse-Charge kehrt sich das um: Der Empfänger der Leistung wird zum Steuerschuldner. Er berechnet die deutsche Umsatzsteuer auf den Nettobetrag selbst und meldet sie dem Finanzamt. Ist er vorsteuerabzugsberechtigt, zieht er denselben Betrag als Vorsteuer wieder ab – unterm Strich also ein Nullsummenspiel, aber mit Meldepflicht.

Typische Anwendungsfälle

Wann Reverse-Charge gilt
LeistungBeispiel
Leistungen ausländischer UnternehmerOnline-Werbung, Software-Abos, Beratung aus dem EU-Ausland
BauleistungenSubunternehmer für einen anderen Bauunternehmer
GebäudereinigungReinigungsleistung an einen Reinigungsunternehmer
Lieferung von Schrott & AltmetallHandel mit bestimmten Metallen
Mobilfunkgeräte / Tablets ab 5.000 €Sammelrechnung über der Wertgrenze

Häufigster Fall: ausländische Dienstleister

Für viele Selbständige ist der wichtigste Anwendungsfall die Buchung von Leistungen aus dem EU-Ausland – etwa Online-Werbung oder Software-Abonnements. Der Anbieter stellt netto ohne Umsatzsteuer in Rechnung und verlangt deine USt-IdNr. Du versteuerst die Leistung in Deutschland selbst.

Rechenbeispiel

Online-Werbung aus dem EU-Ausland

Ein Freiberufler bucht Werbung für 1.000 € netto bei einem EU-Anbieter. Er berechnet 19 % deutsche USt und zieht sie zugleich als Vorsteuer ab:

Rechnungsbetrag (netto)1.000 €
selbst berechnete USt (19 %)190 €
gleichzeitiger Vorsteuerabzug− 190 €
Zahllast ans Finanzamt0 €

So muss die Rechnung aussehen

Wer selbst eine Reverse-Charge-Leistung erbringt, stellt die Rechnung ohne Umsatzsteuer und ergänzt den Pflichthinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Bei grenzüberschreitenden Leistungen gehören die USt-IdNr. beider Beteiligten auf die Rechnung. Fehlt der Hinweis, ist die Rechnung formal fehlerhaft.

Nicht doppelt Umsatzsteuer ausweisen

Weist der ausländische Anbieter versehentlich Umsatzsteuer aus, darfst du diese nicht als Vorsteuer ziehen. Trotzdem musst du die Reverse-Charge-Umsatzsteuer selbst anmelden – kläre den Fehler mit dem Rechnungssteller.

Meldung in der Voranmeldung

Die selbst berechnete Umsatzsteuer trägst du in den dafür vorgesehenen Zeilen der Umsatzsteuer-Voranmeldung ein (Leistungen nach § 13b UStG). Auch Kleinunternehmer können in bestimmten Fällen Steuerschuldner nach § 13b werden – sie müssen die Steuer dann abführen, dürfen aber keine Vorsteuer abziehen.


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Damit die Umsatzsteuer stimmt

6 Punkte · § 13b UStG
  • Anwendungsfall erkennenAusland, Bau, Reinigung, Schrott, Mobilgeräte.
  • USt-IdNr. bereithaltenBei EU-Leistungen erforderlich.
  • Rechnung ohne USt prüfenMit Hinweis auf § 13b.
  • USt selbst berechnen19 % bzw. 7 % auf den Nettobetrag.
  • Vorsteuer gegenrechnenBei voller Berechtigung Nullsummenspiel.
  • In der Voranmeldung meldenZeilen für § 13b-Leistungen ausfüllen.

Häufige Fragen (FAQ)

Was bedeutet Reverse-Charge?

Die Umsatzsteuer schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger. Er berechnet und meldet sie selbst (§ 13b UStG).

Wann gilt das Reverse-Charge-Verfahren?

Unter anderem bei Leistungen ausländischer Unternehmer, Bauleistungen zwischen Bauunternehmern, Gebäudereinigung und beim Handel mit bestimmten Waren wie Schrott.

Wie muss die Rechnung aussehen?

Ohne Umsatzsteuer, mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Bei EU-Leistungen gehören die USt-IdNr. beider Beteiligten auf die Rechnung.

Muss ich als Empfänger tatsächlich zahlen?

Du berechnest die Umsatzsteuer und meldest sie an. Bist du vorsteuerabzugsberechtigt, ziehst du denselben Betrag als Vorsteuer ab – die Zahllast ist dann null, die Meldepflicht bleibt.

Gilt Reverse-Charge auch für Kleinunternehmer?

Ja, in bestimmten Fällen. Kleinunternehmer werden dann Steuerschuldner nach § 13b, müssen die Steuer abführen, dürfen aber keine Vorsteuer abziehen.

Was mache ich bei falsch ausgewiesener Umsatzsteuer?

Eine vom ausländischen Anbieter fälschlich ausgewiesene Umsatzsteuer darfst du nicht als Vorsteuer ziehen. Die Reverse-Charge-Steuer musst du trotzdem anmelden – kläre den Fehler mit dem Rechnungssteller.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Werte wurden am 8. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

  1. § 13b UStG – Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 14a UStG – zusätzliche Pflichten bei der Rechnungsstellung. Gesetze im Internet.
  3. Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) zu § 13b UStG, Rechtsstand 2026.
  4. § 15 UStG – Vorsteuerabzug. Gesetze im Internet.
  5. Finanztip: Umsatzsteuer für Selbständige. Stand 2026.
SteuerNest Redaktion
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