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Musterschreiben-Konfigurator · Steuerrecht

Steuer aus Billigkeit abweichend festsetzen lassen

Wäre die Besteuerung nach dem Gesetz zwar zutreffend, im Einzelfall aber unbillig, kann das Finanzamt die Steuer nach § 163 AO von vornherein niedriger festsetzen. Anders als der Erlass (§ 227 AO) setzt die Billigkeitsmaßnahme bereits auf der Festsetzungsebene an.

§ 163 AO Billigkeitsmaßnahme Ermessensentscheidung

Billigkeits-Konfigurator (§ 163 AO)

Kernpunkt ist eine nachvollziehbare Begründung der Unbilligkeit. Bei persönlicher Unbilligkeit legen Sie Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dar; bei sachlicher Unbilligkeit den atypischen, vom Gesetzgeber nicht gewollten Fall.

Absender
Empfänger (Finanzamt)
Betroffene Steuer
Unbilligkeit
Ort, Datum & Anlagen
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Ergänzen Sie die eckigen Platzhalter, belegen Sie Ihre Angaben und unterschreiben Sie eigenhändig.

Rechtlicher Hinweis: unverbindliche Formulierungshilfe – keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Tipp der Redaktion

§ 163 AO oder § 227 AO?

  • § 163 AO setzt auf der Festsetzungsebene an (niedrigere Festsetzung), § 227 AO auf der Erhebungsebene (Erlass bereits festgesetzter Steuer).
  • Beide setzen Unbilligkeit voraus und sind Ermessensentscheidungen – die Begründung ist praktisch identisch.
  • Bei laufender Veranlagung ist § 163 AO oft der elegantere Weg; nach Fälligkeit passt der Erlass besser.

Wann ist § 163 AO das richtige Mittel?

Die abweichende Festsetzung nach § 163 AO kommt in Betracht, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Sie wirkt bereits bei der Festsetzung, während der Erlass nach § 227 AO die bereits festgesetzte Steuer betrifft.

Rechtsgrundlage: § 163 AO

  • § 163 AO – abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen.
  • § 227 AO – Erlass (Erhebungsebene) als Gegenstück.
  • Zwei Fallgruppen: sachliche und persönliche Unbilligkeit.

Pflichtangaben & Aufbau

  • Bezeichnung der betroffenen Steuer und des Zeitraums
  • Ausdrücklicher Antrag nach § 163 AO
  • Begründung der sachlichen oder persönlichen Unbilligkeit
  • Nachweise (insb. bei persönlicher Unbilligkeit)
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Rechtsgrundlagen & Quellen

Verwiesen wird ausschließlich auf geltende Gesetze und öffentlich zugängliche Verwaltungsanweisungen. Rechtsstand: 2026.

  1. § 163 AO – Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  2. § 227 AO – Erlass. Gesetze im Internet.
  3. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu §§ 163, 227 AO.

Wichtiger Hinweis

Dieses Musterschreiben ist eine unverbindliche Formulierungshilfe und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall dar. Ob Unbilligkeit vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Bei streitigen, fristgebundenen oder wirtschaftlich bedeutenden Angelegenheiten sollten Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt (idealerweise Fachanwalt für Steuerrecht bzw. für Verwaltungsrecht), eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater bzw. einen Lohnsteuerhilfeverein hinzuziehen. Fristen und Zuständigkeiten sind stets eigenverantwortlich zu prüfen.

Kontakt

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