Erlass aus Billigkeitsgründen vollständig beantragen
Wenn die Einziehung einer Steuer nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre, kann das Finanzamt sie ganz oder teilweise erlassen. Der Konfigurator fragt alle Voraussetzungen ab – persönliche und sachliche Unbilligkeit – und baut daraus ein fachlich gegliedertes Schreiben nach § 227 AO.
Erlass-Konfigurator
Tragen Sie Ihre Angaben ein – unten entsteht in Echtzeit ein vollständiges, unterschriftsreifes Schreiben. Zentral ist eine nachvollziehbare Begründung der Unbilligkeit samt Nachweisen zu Einkommen, Vermögen und Belastungen.
Belegen Sie Ihre Angaben und unterschreiben Sie eigenhändig.
Rechtlicher Hinweis: unverbindliche Formulierungshilfe – keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
Unbilligkeit belegen – nicht nur behaupten
- Der Erlass ist die Ausnahme. Legen Sie die Notlage mit Zahlen und Nachweisen dar (Einkommen, Vermögen, laufende Belastungen), statt sie nur zu behaupten.
- Denken Sie an die Erlasswürdigkeit: Legen Sie dar, dass Sie die Notlage nicht selbst vorwerfbar herbeigeführt haben.
- Sichern Sie parallel die Zahlung ab – kombinieren Sie den Antrag mit einer Stundung nach § 222 AO, damit während der Prüfung keine Vollstreckung droht.
Wann ist der Erlass das richtige Mittel?
Der Erlass nach § 227 AO ist die endgültige Befreiung von einer Steuerschuld – kein bloßer Zahlungsaufschub. Er kommt in Betracht, wenn die Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Als Ermessensentscheidung verlangt er eine sorgfältige Darlegung der Unbilligkeit.
Abzugrenzen ist der Erlass von der Stundung (§ 222 AO – nur Aufschub) und der Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO – bei strittigem Bescheid im Einspruchsverfahren). Ist die Steuer der Höhe nach unrichtig festgesetzt, ist nicht der Erlass, sondern der Einspruch das richtige Mittel.
Rechtsgrundlage: § 227 AO
Rechtsgrundlage ist § 227 AO (Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis). Zu unterscheiden sind zwei Fallgruppen:
- Persönliche Unbilligkeit: Sie setzt Erlassbedürftigkeit (die Zahlung würde die wirtschaftliche Existenz gefährden) und Erlasswürdigkeit (die Notlage ist nicht vorwerfbar herbeigeführt) voraus.
- Sachliche Unbilligkeit: Die Besteuerung widerspricht im Einzelfall den Wertungen des Gesetzgebers, obwohl sie dem Wortlaut nach zutrifft.
Pflichtangaben & Aufbau
Damit das Schreiben wirksam ist, gehören diese Angaben hinein:
- Absender und Steuernummer
- Genaue Bezeichnung der betroffenen Steuer, des Bescheids und des Betrags
- Ausdrücklicher Antrag auf Erlass nach § 227 AO
- Begründung der persönlichen oder sachlichen Unbilligkeit
- Nachweise zu Einkommen, Vermögen und Belastungen
- Datum und Unterschrift
Frist & Versand
Der Erlassantrag ist an keine feste Frist gebunden und auch nach Bestandskraft möglich. Versenden Sie ihn nachweisbar per Post, Fax oder über „Mein ELSTER".
Solange über den Erlass nicht entschieden ist, bleibt die Steuer fällig. Kombinieren Sie den Antrag ggf. mit einer Stundung (§ 222 AO), um die Vollstreckung zu vermeiden.
Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden
- Erlass mit Stundung verwechselt: Der Erlass ist endgültig, die Stundung nur Aufschub.
- Unbilligkeit nur behauptet: Ohne Zahlen und Nachweise bleibt der Antrag erfolglos.
- Erlasswürdigkeit nicht dargelegt: Eigene Mitverantwortung an der Notlage kann den Erlass ausschließen.
- Kein Parallelantrag auf Stundung: Zwischenzeitliche Vollstreckung droht.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen Erlass und Stundung?
Der Erlass nach § 227 AO befreit endgültig von der Steuerschuld, die Stundung nach § 222 AO schiebt die Fälligkeit nur auf (auch als Ratenzahlung). Der Erlass setzt Unbilligkeit voraus und ist die Ausnahme, die Stundung der Regelfall.
Wann liegt persönliche Unbilligkeit vor?
Wenn die Einziehung die wirtschaftliche Existenz gefährden würde (Erlassbedürftigkeit) und der Steuerpflichtige erlasswürdig ist, also seine Notlage nicht selbst vorwerfbar herbeigeführt hat.
Was bedeutet sachliche Unbilligkeit?
Sie liegt vor, wenn die Besteuerung im Einzelfall den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft, obwohl sie dem Wortlaut nach zutrifft – die Einziehung also im konkreten Fall dem Gesetzeszweck widerspricht.
Ist der Erlassantrag an eine Frist gebunden?
Nein. Der Antrag ist an keine feste Frist gebunden und auch nach Bestandskraft möglich. Solange nicht entschieden ist, bleibt die Steuer aber fällig – kombinieren Sie ihn ggf. mit einer Stundung nach § 222 AO.
Welche Nachweise sollte ich beifügen?
Bei persönlicher Unbilligkeit insbesondere Einkommensnachweise, eine Aufstellung der laufenden Ausgaben, Angaben zum Vermögen sowie Belege zu besonderen Umständen (z. B. Erkrankung, Arbeitslosigkeit). Bei sachlicher Unbilligkeit die Unterlagen, aus denen sich der atypische Fall ergibt.
Kann ich einen Teilerlass beantragen?
Ja. Das Finanzamt kann die Steuer ganz oder teilweise erlassen. Ein Teilerlass ist häufig realistischer und kann mit einer Ratenzahlung des Restbetrags kombiniert werden.
Können auch Zinsen und Säumniszuschläge erlassen werden?
Ja. Auch steuerliche Nebenleistungen wie Nachzahlungszinsen oder Säumniszuschläge sind Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis und können bei Unbilligkeit erlassen werden.
Muss ich trotz Erlassantrag zahlen?
Grundsätzlich ja – der Antrag hemmt die Fälligkeit nicht. Um die Vollstreckung zu vermeiden, beantragen Sie zusätzlich eine Stundung oder das Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen nach § 222 AO.
Kann ich gegen eine Ablehnung vorgehen?
Ja. Die Ablehnung ist ein Verwaltungsakt und mit dem Einspruch angreifbar. Überprüft wird, ob das Finanzamt sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.
Kostet der Erlassantrag Gebühren?
Nein. Der Antrag selbst ist gebührenfrei. Kosten entstehen nur, wenn Sie sich beraten oder vertreten lassen oder später klagen.
Ist das Finanzamt zum Erlass verpflichtet?
Nein. Der Erlass ist eine Ermessensentscheidung. Selbst bei vorliegender Unbilligkeit besteht in der Regel kein strikter Anspruch; das Finanzamt muss sein Ermessen jedoch pflichtgemäß und fehlerfrei ausüben.
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Rechtsgrundlagen & Quellen
Verwiesen wird ausschließlich auf geltende Gesetze und den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO). Rechtsstand: 2026. Es werden keine Einzelfallentscheidungen zitiert, die nicht öffentlich belegbar sind.
Wichtiger Hinweis
Dieses Musterschreiben ist eine unverbindliche Formulierungshilfe und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall dar. Ob eine Unbilligkeit in Ihrem konkreten Fall vorliegt, hängt vom Sachverhalt ab. Bei streitigen, fristgebundenen oder wirtschaftlich bedeutenden Angelegenheiten sollten Sie eine Steuerberaterin, einen Steuerberater, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt (idealerweise Fachanwalt für Steuerrecht) bzw. einen Lohnsteuerhilfeverein hinzuziehen.
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Allgemeine Information statt Beratung: Wir dürfen keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall leisten (§ 2 StBerG, § 3 RDG), prüfen keine Unterlagen und vertreten nicht gegenüber Behörden oder Gerichten.
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