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Ratgeber · Steuerticker · SelbständigeBFH 24.3.2026VIII R 6/24EÜR

Arbeitszimmer: Aufzeichnung entscheidet

Selbständige mit Einnahmen-Überschussrechnung müssen die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer einzeln, getrennt und zeitnah festhalten. Wer das versäumt, verliert den Abzug – auch wenn die Kosten tatsächlich entstanden sind.

Selbständiger in seinem ArbeitszimmerNicht die Höhe der Kosten war der Streitpunkt, sondern ihre Aufzeichnung.

Beim häuslichen Arbeitszimmer wird meist über den Mittelpunkt der Tätigkeit und die 1.260-€-Jahrespauschale gestritten. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 24. März 2026 eine ganz andere Hürde geschärft: die Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG. Sie gilt für Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG – und ihre Erfüllung ist Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug.

Zuletzt fachlich geprüft am 28. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026

Das Wichtigste in Kürze

Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen – in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen oder zumindest gebündelt in einem gesonderten Verzeichnis, und zwar zeitnah. Der BFH betont: Die Anforderungen sind zwingend einzuhalten. Ein Verstoß führt dazu, dass die Aufwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig sind.

Was genau verlangt wird

Die Kosten dürfen nicht einfach in der Summe der Betriebsausgaben untergehen. Verlangt wird eine Erfassung, die jede Position sichtbar macht: Miete oder Gebäudekosten anteilig, Strom, Heizung, Reinigung, Versicherungen, Renovierung des Raums. Zulässig ist eine eigene Spalte in der Ausgabenaufzeichnung oder ein gesondertes Verzeichnis – nachträglich am Jahresende zusammengesuchte Belege genügen dem Kriterium „zeitnah" nicht.

Die Folge ist hart

Wird die Aufzeichnungspflicht verletzt, ist der Abzug grundsätzlich verloren – unabhängig davon, ob die Kosten angefallen und der Raum ausschließlich betrieblich genutzt wurde. Das trifft besonders EÜR-Rechner, die ihre Buchhaltung ohne feste Kontenstruktur führen.

Alternative: Jahrespauschale

Wer den Mittelpunkt seiner Tätigkeit im Arbeitszimmer hat, kann statt der Einzelkosten die Jahrespauschale von 1.260 € ansetzen – ohne Einzelnachweis der Raumkosten. Wer hohe tatsächliche Kosten hat, verliert damit aber Geld.

So richtest du es sauber ein

Lege in deinem Buchhaltungstool eigene Konten oder Kostenstellen für das Arbeitszimmer an und buche laufend, nicht gesammelt. Halte die Flächenberechnung (Arbeitszimmer zu Gesamtfläche) schriftlich fest und erneuere sie bei Umbau oder Umzug. Führe Jahresabrechnungen – Nebenkosten, Strom, Grundsteuer – zeitnah nach Erhalt in dieselbe Aufzeichnung ein.

Beispiel

Typische Aufteilung

Wohnfläche gesamt100 m²
Arbeitszimmer14 m²
Anteil14 %
Jahreskosten Wohnung13.500 €
Abziehbar (bei Mittelpunkt)1.890 € – laufend aufgezeichnet

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5 Punkte · Steuerticker · Selbständige
  • Eigenes Konto anlegenArbeitszimmer getrennt von sonstigen Kosten.
  • Zeitnah buchenLaufend, nicht erst zum Jahresende.
  • Flächenberechnung dokumentierenQuadratmeter und Anteil schriftlich.
  • Jahresabrechnungen nachtragenNebenkosten, Strom, Grundsteuer.
  • Alternative rechnenJahrespauschale 1.260 € gegenüberstellen.

Häufige Fragen (FAQ)

Was verlangt die Aufzeichnungspflicht konkret?

Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden – in einer besonderen Spalte oder zumindest gebündelt in einem gesonderten Verzeichnis, und zwar zeitnah.

Was passiert bei einem Verstoß?

Nach dem BFH-Urteil vom 24.3.2026 (VIII R 6/24) sind die Aufwendungen dann grundsätzlich nicht abzugsfähig.

Gilt das auch für die Jahrespauschale?

Die Pauschale von 1.260 € setzt keinen Einzelnachweis der Raumkosten voraus – sie ist der einfachere Weg, wenn die tatsächlichen Kosten niedrig sind.

Betrifft das nur die EÜR?

Der entschiedene Fall betraf einen Selbständigen mit Einnahmen-Überschussrechnung. Die Aufzeichnungspflicht des § 4 Abs. 7 EStG gilt allgemein für diese Aufwendungen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Alle Angaben wurden am 28. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.

  1. Steuerinfo Juli 2026 – Häusliches Arbeitszimmer: Aufzeichnungspflichten (BFH-Urteil vom 24.3.2026, VIII R 6/24; BFH PM Nr. 30/26 vom 15.5.2026). Benefitax GmbH, Steuerinformationen Juli 2026.
  2. § 4 EStG – Gewinnbegriff, Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und Abs. 7. Gesetze im Internet, Bundesamt für Justiz.
  3. BMF-Schreiben vom 15.8.2023 zum häuslichen Arbeitszimmer (IV C 6 – S 2145/19/10006 :027). Bundesministerium der Finanzen.
SteuerNest Redaktion
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