Beim häuslichen Arbeitszimmer wird meist über den Mittelpunkt der Tätigkeit und die 1.260-€-Jahrespauschale gestritten. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 24. März 2026 eine ganz andere Hürde geschärft: die Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG. Sie gilt für Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG – und ihre Erfüllung ist Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug.
Zuletzt fachlich geprüft am 28. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen – in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen oder zumindest gebündelt in einem gesonderten Verzeichnis, und zwar zeitnah. Der BFH betont: Die Anforderungen sind zwingend einzuhalten. Ein Verstoß führt dazu, dass die Aufwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig sind.
Was genau verlangt wird
Die Kosten dürfen nicht einfach in der Summe der Betriebsausgaben untergehen. Verlangt wird eine Erfassung, die jede Position sichtbar macht: Miete oder Gebäudekosten anteilig, Strom, Heizung, Reinigung, Versicherungen, Renovierung des Raums. Zulässig ist eine eigene Spalte in der Ausgabenaufzeichnung oder ein gesondertes Verzeichnis – nachträglich am Jahresende zusammengesuchte Belege genügen dem Kriterium „zeitnah" nicht.
Die Folge ist hart
Wird die Aufzeichnungspflicht verletzt, ist der Abzug grundsätzlich verloren – unabhängig davon, ob die Kosten angefallen und der Raum ausschließlich betrieblich genutzt wurde. Das trifft besonders EÜR-Rechner, die ihre Buchhaltung ohne feste Kontenstruktur führen.
Wer den Mittelpunkt seiner Tätigkeit im Arbeitszimmer hat, kann statt der Einzelkosten die Jahrespauschale von 1.260 € ansetzen – ohne Einzelnachweis der Raumkosten. Wer hohe tatsächliche Kosten hat, verliert damit aber Geld.
So richtest du es sauber ein
Lege in deinem Buchhaltungstool eigene Konten oder Kostenstellen für das Arbeitszimmer an und buche laufend, nicht gesammelt. Halte die Flächenberechnung (Arbeitszimmer zu Gesamtfläche) schriftlich fest und erneuere sie bei Umbau oder Umzug. Führe Jahresabrechnungen – Nebenkosten, Strom, Grundsteuer – zeitnah nach Erhalt in dieselbe Aufzeichnung ein.
Typische Aufteilung
Deine Checkliste: Arbeitszimmer-Kosten prüfsicher aufzeichnen
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Arbeitszimmer-Kosten prüfsicher aufzeichnen
5 Punkte · Steuerticker · Selbständige- Eigenes Konto anlegenArbeitszimmer getrennt von sonstigen Kosten.
- Zeitnah buchenLaufend, nicht erst zum Jahresende.
- Flächenberechnung dokumentierenQuadratmeter und Anteil schriftlich.
- Jahresabrechnungen nachtragenNebenkosten, Strom, Grundsteuer.
- Alternative rechnenJahrespauschale 1.260 € gegenüberstellen.
Häufige Fragen (FAQ)
Was verlangt die Aufzeichnungspflicht konkret?
Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden – in einer besonderen Spalte oder zumindest gebündelt in einem gesonderten Verzeichnis, und zwar zeitnah.
Was passiert bei einem Verstoß?
Nach dem BFH-Urteil vom 24.3.2026 (VIII R 6/24) sind die Aufwendungen dann grundsätzlich nicht abzugsfähig.
Gilt das auch für die Jahrespauschale?
Die Pauschale von 1.260 € setzt keinen Einzelnachweis der Raumkosten voraus – sie ist der einfachere Weg, wenn die tatsächlichen Kosten niedrig sind.
Betrifft das nur die EÜR?
Der entschiedene Fall betraf einen Selbständigen mit Einnahmen-Überschussrechnung. Die Aufzeichnungspflicht des § 4 Abs. 7 EStG gilt allgemein für diese Aufwendungen.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 28. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


