Für beruflich veranlasste Auslandsreisen gelten anstelle der Inlandspauschalen die länderweise festgelegten Auslandstagegelder. Es gibt je Land einen vollen Satz für 24 Stunden Abwesenheit und einen verminderten Satz für An- und Abreisetage sowie für Abwesenheiten von mehr als acht Stunden. Die Übernachtungspauschale darf nur der Arbeitgeber steuerfrei erstatten – als Werbungskosten zählen ausschließlich die tatsächlichen Übernachtungskosten.
Zuletzt fachlich geprüft am 27. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Maßgeblich ist das im BMF-Schreiben genannte Land bzw. die genannte Stadt; für nicht aufgeführte Länder gilt der Satz des Nachbarlands, für nicht aufgeführte Städte der Landessatz. Bei mehreren Ländern an einem Tag zählt das Land, das vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht wurde. Bei Flugreisen kommt es auf das Land der Landung an; bei Schiffsreisen gelten besondere Regeln. Gestellte Mahlzeiten kürzen die Verpflegungspauschale um 20 % für ein Frühstück und um jeweils 40 % für Mittag- und Abendessen – bezogen auf den vollen Tagessatz des jeweiligen Landes.
Voller und verminderter Tagessatz
Der volle Satz gilt für Kalendertage mit 24 Stunden Abwesenheit. Der verminderte Satz – regelmäßig zwei Drittel des vollen Satzes – gilt für An- und Abreisetage sowie für Tage mit mehr als acht Stunden Abwesenheit von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Bei mehrtägigen Reisen ohne Übernachtung im Ausland kann für den Rückreisetag ein anderer Satz gelten als für die Hinreise.
Mehrländertage und Flugreisen
Wird an einem Tag mehr als ein Land berührt, ist der Satz des Landes maßgebend, das vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht wurde. Bei Flugreisen gilt das Land der Landung; überfliegt der Flug nur ein Land, ist es unbeachtlich. Dauert ein Flug über Mitternacht hinaus, wird der Tag dem Land zugeordnet, in dem das Flugzeug zuletzt gelandet ist.
Dienstreise Zürich–Mailand (Beispielsätze)
Mahlzeitenkürzung richtig anwenden
Stellt der Arbeitgeber oder ein Dritter auf dessen Veranlassung eine Mahlzeit, wird gekürzt: 20 % des vollen Tagessatzes für ein Frühstück, jeweils 40 % für Mittag- und Abendessen. Bezugsgröße ist immer der volle Satz des jeweiligen Landes – auch an An- und Abreisetagen. Das im Hotelpreis enthaltene Frühstück ist eine gestellte Mahlzeit.
Die im BMF-Schreiben genannten Übernachtungspauschalen darf ausschließlich der Arbeitgeber steuerfrei erstatten. Im Werbungskostenabzug zählen nur die tatsächlich nachgewiesenen Übernachtungskosten – Rechnung aufbewahren.
Nachweis, Dreimonatsfrist und Abrechnung
Für die Pauschalen brauchst du keine Belege, wohl aber einen Nachweis der Reise: Ziel, Zweck, Beginn und Ende. Bei längerfristiger Tätigkeit an derselben auswärtigen Stelle greift die Dreimonatsfrist – danach entfällt der Verpflegungsabzug, bis eine Unterbrechung von mindestens vier Wochen eintritt. Erstattet der Arbeitgeber steuerfrei, mindert das den Werbungskostenabzug entsprechend.
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Auslandsreise korrekt abrechnen
6 Punkte · Dienstreise- Land und Stadt bestimmenSonderregelung für aufgeführte Städte beachten.
- Abwesenheitszeiten festhaltenBeginn und Ende je Kalendertag notieren.
- Satz zuordnenVoller Satz oder verminderter Satz je Tag.
- Mahlzeiten kürzen20 % / 40 % / 40 % vom vollen Landessatz.
- Übernachtungsbelege sammelnWerbungskosten nur mit Rechnung.
- Dreimonatsfrist prüfenBei längeren Einsätzen am selben Ort.
Häufige Fragen (FAQ)
Wo finde ich die Sätze für mein Reiseland?
Im jährlichen BMF-Schreiben zu den steuerlichen Pauschbeträgen für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland.
Was gilt, wenn mein Land nicht aufgeführt ist?
Dann ist der Satz des jeweiligen Nachbarlands maßgebend; für nicht genannte Städte gilt der Landessatz.
Welcher Satz gilt bei mehreren Ländern an einem Tag?
Der Satz des Landes, das vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht wurde.
Kann ich die Übernachtungspauschale als Werbungskosten ansetzen?
Nein. Als Werbungskosten zählen nur die tatsächlichen, nachgewiesenen Übernachtungskosten.
Wie wirkt das Hotelfrühstück?
Es gilt als gestellte Mahlzeit und kürzt die Verpflegungspauschale um 20 % des vollen Tagessatzes.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 27. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


