Arbeitslohn wird grundsätzlich dort besteuert, wo die Arbeit ausgeübt wird – der Wohnsitzstaat behält das Recht, wenn besondere Grenzgängerregelungen greifen. Homeoffice verschiebt den Tätigkeitsort in den Wohnsitzstaat. Ob das schädlich ist, hängt vom jeweiligen Abkommen ab.
Zuletzt fachlich geprüft am 17. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Nach dem Tätigkeitsstaatsprinzip besteuert der Staat, in dem gearbeitet wird; bei kurzfristiger Entsendung greift die 183-Tage-Regelung. Für Grenzgänger enthalten mehrere Abkommen Sonderregeln: Bei der Schweiz bleibt das Besteuerungsrecht überwiegend beim Wohnsitzstaat, der Tätigkeitsstaat behält eine begrenzte Quellensteuer; für Homeoffice-Tage gibt es eine Verständigungsregelung. Mit Österreich und Frankreich existieren eigene Grenzzonen- und Tagesregelungen, die Homeoffice in bestimmtem Umfang zulassen. Freigestellter Lohn unterliegt im Wohnsitzstaat dem Progressionsvorbehalt und ist in der Erklärung anzugeben.
Grundregel: Tätigkeitsstaat und 183 Tage
Nach Art. 15 des OECD-Musterabkommens besteuert der Tätigkeitsstaat. Bleibt der Aufenthalt unter 183 Tagen im maßgeblichen Zeitraum und zahlt kein dortiger Arbeitgeber und keine Betriebsstätte, bleibt das Besteuerungsrecht beim Wohnsitzstaat. Homeoffice verlagert Arbeitstage in den Wohnsitzstaat – die Aufteilung erfolgt tagegenau.
Schweiz: Grenzgängerregelung und Homeoffice
Für Grenzgänger in die Schweiz gilt eine Sonderregel: Der Wohnsitzstaat besteuert den Lohn, der Tätigkeitsstaat darf eine begrenzte Quellensteuer von 4,5 % einbehalten, die in Deutschland angerechnet wird. Für Homeoffice-Tage haben beide Staaten eine Verständigungsvereinbarung geschlossen, die Arbeit im Wohnsitzstaat in einem definierten Umfang unschädlich stellt. Prüfe den aktuellen Umfang vor jeder Vereinbarung.
Aufteilung ohne Grenzgängerregelung (Beispiel)
Österreich und Frankreich
Mit Österreich gilt eine Grenzgängerregelung, die auf eine Grenzzone abstellt; Homeoffice innerhalb dieser Zone ist unter den Voraussetzungen des Abkommens unschädlich. Mit Frankreich besteht eine Grenzgängerregelung mit einer festgelegten Zahl unschädlicher Tage außerhalb der Grenzzone, in die Homeoffice-Tage eingerechnet werden. Beide Regelungen wurden in den vergangenen Jahren angepasst – aktueller Stand entscheidet.
Für die Sozialversicherung gilt nicht das DBA, sondern EU-Recht. Bei Telearbeit im Wohnsitzstaat kann ein Rahmenübereinkommen anwendbar sein, das höhere Homeoffice-Anteile ohne Wechsel der Zuständigkeit erlaubt – Antrag erforderlich.
Erklärung, Nachweise, Progressionsvorbehalt
Steuerfrei gestellter ausländischer Arbeitslohn ist in der Anlage N-AUS anzugeben und erhöht über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte. Führe eine Tagesliste mit Arbeitsort, ergänzt um Kalender, Reisebelege und Arbeitgeberbescheinigung. Ohne Nachweis unterstellt das Finanzamt häufig die für dich ungünstigere Variante.
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6 Punkte · International- Abkommen bestimmenWelches DBA gilt für dein Land?
- Grenzgängerregelung prüfenZone, Tage, Quellensteuer.
- Homeoffice-Tage zählenTagesgenau dokumentieren.
- Sozialversicherung klärenRahmenübereinkommen prüfen.
- Anlage N-AUS ausfüllenFreistellung und Anrechnung.
- Arbeitgeber einbindenBescheinigungen und Lohnabzug.
Häufige Fragen (FAQ)
Wo wird mein Lohn besteuert, wenn ich im Homeoffice arbeite?
Grundsätzlich im Staat, in dem du tätig bist. Homeoffice-Tage zählen zum Wohnsitzstaat, sofern keine Grenzgängerregelung etwas anderes bestimmt.
Was besagt die 183-Tage-Regelung?
Bleibt der Aufenthalt im Tätigkeitsstaat unter 183 Tagen und zahlt kein dortiger Arbeitgeber, bleibt das Besteuerungsrecht beim Wohnsitzstaat.
Wie viel Homeoffice ist als Grenzgänger unschädlich?
Das hängt vom Abkommen ab. Für die Schweiz, Österreich und Frankreich existieren eigene Regelungen mit definierten Tages- oder Zonengrenzen – prüfe den aktuellen Stand.
Was ist der Progressionsvorbehalt?
Freigestellter ausländischer Lohn erhöht den Steuersatz auf die in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte, wird selbst aber nicht besteuert.
Folgt die Sozialversicherung der Steuer?
Nein. Zuständigkeit und Beitragspflicht richten sich nach EU-Recht beziehungsweise Abkommen – nicht nach dem DBA.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 17. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


