Das Bundesverfassungsgericht hat 2021 den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ab 2019 als verfassungswidrig verworfen. Der Gesetzgeber senkte daraufhin auf 0,15 % pro Monat – aber nur für § 233a AO.
Für Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen blieb es bei 0,5 % pro Monat, also 6 % im Jahr. Ob das haltbar ist, beschäftigt die Gerichte.
Zuletzt fachlich geprüft am 11. August 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Nachzahlungs- und Erstattungszinsen wurden auf 0,15 % pro Monat gesenkt, Aussetzungszinsen blieben bei 0,5 %. Gegen diese Ungleichbehandlung sind Verfahren anhängig. Zinsbescheide sollten mit Einspruch offengehalten werden – die Aussetzung selbst bleibt sinnvoll.
Warum der Satz angreifbar ist
Das Argument ist einfach: Beide Zinsarten gleichen denselben Liquiditätsvorteil aus. Eine unterschiedliche Höhe braucht deshalb einen sachlichen Grund – und der ist schwer zu begründen.
Für Verzinsungszeiträume ab 2019 bestehen daher ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit. Mehrere Finanzgerichte haben Aussetzung gewährt.
Auch gegen den Zinsbescheid selbst kann Aussetzung der Vollziehung beantragt werden – so bleibt die Liquidität bis zur Klärung erhalten.
Was die Zinsen kosten
Zinsen laufen ab dem Tag, an dem die Fälligkeit hinausgeschoben wurde, bis zum Tag der Zahlung. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.
Bei einem längeren Klageverfahren summiert sich das erheblich – gerade bei sechsstelligen Streitwerten.
Aussetzung über 30 Monate
Strategie: aussetzen oder zahlen?
Wer den Rechtsstreit voraussichtlich gewinnt, fährt mit der Aussetzung gut: Es fallen keine Zinsen an. Bei unsicheren Aussichten kann Zahlen günstiger sein – erstattete Beträge werden mit 0,15 % pro Monat verzinst.
Ein Mittelweg: Teilzahlung leisten und nur den strittigen Kern aussetzen lassen.
Ohne Aussetzung drohen 1 % pro angefangenem Monat – doppelt so teuer wie die Aussetzungszinsen.
Deine Checkliste: Zinsrisiko steuern
Hak ab, was auf dich zutrifft – dein Fortschritt wird automatisch gespeichert.
Zinsrisiko steuern
5 Punkte · Steuerticker · Steuerbescheid- Erfolgsaussichten bewertenVor der Aussetzung realistisch einschätzen, wie der Streit ausgeht.
- Teilbetrag zahlenUnstrittige Beträge begleichen, nur den Rest aussetzen lassen.
- Zinsbescheid prüfenZeitraum, Bemessungsgrundlage und Satz nachrechnen.
- Einspruch einlegenRuhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragen.
- Rücklage bildenFür den Fall des Unterliegens Zinsen mit einkalkulieren.
Häufige Fragen (FAQ)
Wann entstehen Aussetzungszinsen?
Nur, wenn der Einspruch oder die Klage endgültig ohne Erfolg bleibt (§ 237 AO). Bei einem Erfolg entfallen sie vollständig.
Kann ich die Zinsen erlassen bekommen?
Ein Erlass nach § 227 AO ist möglich, etwa bei überlanger Verfahrensdauer, die die Finanzbehörde zu vertreten hat.
Gilt der niedrige Satz von 0,15 % auch hier?
Nein. Die Senkung betrifft ausdrücklich nur Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO.
Was ist günstiger als eine Aussetzung?
Bei geringen Erfolgsaussichten die Zahlung: Erstattungszinsen laufen dann mit 0,15 % pro Monat zu deinen Gunsten.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 11. August 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


