Der Basiszinssatz ist die Rechengröße für Verzugszinsen – nicht zu verwechseln mit den steuerlichen Zinsen nach § 233a AO, die einer eigenen gesetzlichen Regelung folgen. Er wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.
Zum 1. Juli 2026 ist er von 1,27 % auf 1,52 % gestiegen. Für Unternehmen mit offenen Forderungen bedeutet das einen etwas höheren Verzugszins.
Zuletzt fachlich geprüft am 30. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Der Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB beträgt für die Zeit vom 1.7.2026 bis 31.12.2026 1,52 % (zuvor 1,27 %). Daraus ergeben sich die Verzugszinsen: 6,52 % gegenüber Verbrauchern (§ 288 Abs. 1 BGB) und 10,52 % im unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB) – bei Schuldverhältnissen, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind, 9,52 %. Bei Verzug eines Unternehmers kommt zusätzlich eine Pauschale von 40 € in Betracht.
Die aktuellen Sätze
Der Verzugszins ergibt sich als Basiszinssatz plus Zuschlag: 5 Prozentpunkte gegenüber Verbrauchern, 9 Prozentpunkte im Verkehr mit Nichtverbrauchern (bei Verträgen ab 29.7.2014).
Verzugszinsen ab 1.7.2026
Entwicklung der letzten Halbjahre
1.1.–30.6.2026: 1,27 %. 1.7.–31.12.2025: 1,27 %. 1.1.–30.6.2025: 2,27 %. 1.7.–31.12.2024: 3,37 %. 1.1.–30.6.2024: 3,62 %. Wer ältere Zeiträume verzinsen muss, findet die historischen Sätze bei der Deutschen Bundesbank – wichtig, weil für jeden Zeitabschnitt der jeweils geltende Satz anzuwenden ist.
Praxis: Forderungen richtig verzinsen
Verzug tritt regelmäßig durch Mahnung ein – oder bei einer Entgeltforderung 30 Tage nach Zugang der Rechnung, gegenüber Verbrauchern nur, wenn darauf hingewiesen wurde. Bei einem kalendermäßig bestimmten Zahlungstermin genügt dessen Ablauf. Für jeden Halbjahresabschnitt ist der jeweils geltende Basiszinssatz anzusetzen, nicht der bei Fälligkeit geltende.
Nachzahlungs- und Erstattungszinsen des Finanzamts nach § 233a AO haben einen eigenen gesetzlichen Zinssatz und eine eigene Berechnung. Der Basiszinssatz spielt dort keine Rolle.
Steuerliche Behandlung
Vereinnahmte Verzugszinsen sind bei Unternehmen Betriebseinnahmen, im Privatbereich Einkünfte aus Kapitalvermögen. Gezahlte Verzugszinsen sind bei betrieblichem Anlass Betriebsausgaben. Umsatzsteuerlich sind Verzugszinsen und die 40-€-Pauschale echter Schadensersatz – also kein Entgelt und nicht steuerbar. Sie gehören deshalb ohne Umsatzsteuer in die Mahnung.
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Forderungen und Zinsen im Griff
5 Punkte · Steuerticker · Statistik- Aktuellen Satz verwenden1,52 % Basiszins seit 1.7.2026.
- Zeitabschnitte trennenJe Halbjahr eigener Basiszinssatz.
- Verzug korrekt begründenMahnung, 30-Tage-Regel oder Termin.
- 40-€-Pauschale ansetzenBei Verzug eines Unternehmers.
- Ohne Umsatzsteuer mahnenVerzugszinsen sind Schadensersatz.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch ist der Basiszinssatz aktuell?
Vom 1.7.2026 bis 31.12.2026 beträgt er 1,52 %.
Wie hoch sind die Verzugszinsen?
6,52 % gegenüber Verbrauchern und 10,52 % im unternehmerischen Geschäftsverkehr; 9,52 % bei Schuldverhältnissen von vor dem 29.7.2014.
Gibt es zusätzlich eine Pauschale?
Ja, bei Verzug eines Unternehmers kommt eine Pauschale von 40 € in Betracht.
Gilt der Basiszinssatz auch für Steuerzinsen?
Nein. Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO folgen einer eigenen Regelung.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 30. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


