Für Bauleistungen an Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt ein Steuerabzug von 15 % der Gegenleistung. Der Auftraggeber – nicht der Bauunternehmer – muss anmelden, abführen und haftet für den Betrag. Eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG befreit vom Abzug.
Zuletzt fachlich geprüft am 19. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Leistungsempfänger, die Unternehmer im Sinne des UStG sind, müssen von der Gegenleistung für Bauleistungen 15 % einbehalten, bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt des Leistenden anmelden und abführen. Kein Abzug ist erforderlich, wenn eine im Zeitpunkt der Zahlung gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt oder die Gegenleistung im Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 € nicht übersteigt – bei ausschließlich steuerfreier Vermietung 15.000 €. Auch Vermieter sind betroffen; für sie gilt eine Vereinfachung bei bis zu zwei Wohnungen. Der einbehaltene Betrag wird beim Leistenden auf seine Steuern angerechnet.
Wer einbehalten muss
Verpflichtet ist der Leistungsempfänger, wenn er Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn ist – dazu zählen auch Vermieter und Kleinunternehmer. Bauleistungen sind Leistungen, die der Herstellung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Reine Planung, Statik, Gartenpflege oder Materiallieferung ohne Einbau fallen nicht darunter.
Die Freistellungsbescheinigung nach § 48b
Der Bauunternehmer beantragt sie bei seinem Finanzamt; sie ist meist auf drei Jahre befristet und kann auftrags- oder allgemein bezogen sein. Der Auftraggeber muss Gültigkeit und Echtheit im Zeitpunkt der Zahlung prüfen – online über die Abfrage des Bundeszentralamts für Steuern oder beim ausstellenden Finanzamt. Kopie zu den Unterlagen nehmen.
Wird zu Unrecht nicht einbehalten, haftet der Leistungsempfänger für den nicht abgeführten Abzugsbetrag. Eine abgelaufene oder gefälschte Bescheinigung schützt nicht – die Prüfung im Zahlungszeitpunkt ist Pflicht.
Bagatellgrenzen 5.000 € und 15.000 €
Kein Abzug ist nötig, wenn die Gegenleistung an denselben Leistenden im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 € nicht übersteigt. Erbringt der Auftraggeber ausschließlich steuerfreie Vermietungsumsätze, gilt eine Grenze von 15.000 €. Maßgeblich ist die Prognose zu Beginn – wird sie überschritten, greift der Abzug für die weiteren Zahlungen.
Abzug bei fehlender Bescheinigung
Anmeldung, Frist und Anrechnung
Die Anmeldung erfolgt bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats der Zahlung – beim Finanzamt des Leistenden, elektronisch über ELSTER. Der Leistende erhält eine Abrechnung und kann den Betrag auf Lohnsteuer, Vorauszahlungen, Einkommen- oder Körperschaftsteuer anrechnen lassen; ein Erstattungsantrag ist möglich, wenn keine Anrechnung greift.
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Bauabzugsteuer im Griff
6 Punkte · Selbständige- Bauleistung abgrenzenBauwerksbezug prüfen, Planung ausnehmen.
- Bescheinigung anfordernVor der ersten Zahlung.
- Gültigkeit online prüfenBZSt-Abfrage, Kopie archivieren.
- Bagatellgrenze prognostizieren5.000 € bzw. 15.000 € pro Jahr.
- Anmeldung fristgerechtBis 10. des Folgemonats, ELSTER.
- Abrechnung an den LeistendenDamit die Anrechnung läuft.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch ist die Bauabzugsteuer?
15 % der Gegenleistung, also des Bruttobetrags einschließlich Umsatzsteuer.
Wer muss den Abzug vornehmen?
Der Leistungsempfänger, wenn er Unternehmer ist – einschließlich Vermieter und Kleinunternehmer.
Wann entfällt der Abzug?
Bei gültiger Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG oder wenn die Gegenleistung im Jahr voraussichtlich 5.000 € (bei ausschließlich steuerfreier Vermietung 15.000 €) nicht übersteigt.
Was passiert bei Versäumnis?
Der Auftraggeber haftet für den nicht einbehaltenen Betrag. Zusätzlich können Verspätungs- und Säumnisfolgen entstehen.
Ist der Abzug eine endgültige Steuer?
Nein. Er wird beim Leistenden auf dessen Steuern angerechnet oder auf Antrag erstattet.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 19. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


