§ 35a EStG ist einer der wenigen Steuervorteile, der direkt von der Steuerschuld abgezogen wird – nicht vom Einkommen. Das macht ihn besonders wertvoll. Wer Handwerker, eine Reinigungskraft oder Gartenpflege beauftragt, holt sich 20 % der Lohnkosten zurück. Dieser Ratgeber erklärt die drei Fördertöpfe und die formalen Voraussetzungen für 2026.
Zuletzt fachlich geprüft am 9. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Absetzbar sind 20 % der Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten – nicht des Materials. Es gibt drei Töpfe: haushaltsnahe Dienstleistungen (bis 4.000 € Ermäßigung/Jahr), Handwerkerleistungen (bis 1.200 €) und haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse/Minijob (bis 510 €). Voraussetzung: eine Rechnung und die Zahlung per Überweisung.
Drei Fördertöpfe – so viel ist drin
§ 35a EStG kennt drei getrennte Bereiche, die sich nebeneinander nutzen lassen. Abgezogen werden jeweils 20 % der begünstigten Aufwendungen direkt von der tariflichen Einkommensteuer:
| Bereich | Fördersatz | Höchstbetrag (Ermäßigung/Jahr) |
|---|---|---|
| Haushaltsnahe Dienstleistungen | 20 % | 4.000 € |
| Handwerkerleistungen | 20 % | 1.200 € |
| Haushaltsnahe Minijobs (§ 35a Abs. 1) | 20 % | 510 € |
Der Höchstbetrag bezeichnet die Steuerermäßigung, nicht die Aufwendung. Für die vollen 1.200 € Handwerker-Ermäßigung brauchst du also 6.000 € begünstigte Lohnkosten (20 % davon = 1.200 €).
Anders als Werbungskosten oder Sonderausgaben mindert § 35a nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern direkt die Steuerschuld. 1.200 € Ermäßigung bedeuten 1.200 € weniger Steuer – unabhängig vom persönlichen Steuersatz.
Was zählt – und was nicht
Begünstigt ist stets nur der Arbeitslohn einschließlich Fahrt- und Maschinenkosten sowie der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Materialkosten sind nie absetzbar. Die Rechnung sollte Lohn und Material daher getrennt ausweisen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
- Reinigungskraft, Fensterputzer, Winterdienst
- Gartenpflege (Rasenmähen, Heckenschnitt)
- Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt
- Umzugsdienstleistungen (Privatumzug)
Handwerkerleistungen
- Renovierung, Streichen, Tapezieren
- Reparatur und Wartung (Heizung, Elektro, Sanitär)
- Schornsteinfeger-Kehrarbeiten
- Arbeiten an Außenanlagen, Pflasterarbeiten
Neubaumaßnahmen (Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit einer Neuerrichtung), reine Materialkosten, Leistungen außerhalb des Haushalts sowie öffentlich geförderte Maßnahmen mit zinsverbilligtem Darlehen oder steuerfreiem Zuschuss sind vom Abzug ausgeschlossen.
Rechenbeispiel
Handwerker- und Dienstleistungskosten im Jahr
Beide Töpfe wirken nebeneinander. Die Handwerker-Ermäßigung (760 €) liegt unter dem Höchstbetrag von 1.200 €; die Dienstleistungs-Ermäßigung (480 €) unter 4.000 €.
Die zwei formalen Bedingungen
An zwei Voraussetzungen scheitern die meisten Anträge – dabei sind sie einfach:
- Rechnung: Es muss eine Rechnung des Leistungserbringers vorliegen, aus der der Lohnanteil hervorgeht.
- Unbare Zahlung: Der Betrag muss auf das Konto des Leistungserbringers überwiesen werden. Barzahlung – auch gegen Quittung – ist ausgeschlossen (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG).
Auch Mieter profitieren: Die in der Nebenkostenabrechnung enthaltenen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerkosten (z. B. Hausmeister, Gartenpflege, Treppenhausreinigung) sind anteilig absetzbar. Fordere von der Hausverwaltung eine entsprechende Bescheinigung an.
Wo du es einträgst
Die Aufwendungen trägst du in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen ein. Das Finanzamt zieht die Ermäßigung automatisch von der Steuerschuld ab. Kann die Ermäßigung im betreffenden Jahr nicht voll genutzt werden (weil die Steuer zu niedrig ist), verfällt der übersteigende Teil – ein Vor- oder Rücktrag ist nicht möglich.

„Bei § 35a entscheidet die Rechnung: Lohn und Material getrennt, Betrag überwiesen – dann sind 20 % sicher.“
– SteuerNest Redaktion, geprüft nach § 35a EStG
Deine Checkliste: § 35a nutzen
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Was du für den Abzug brauchst
8 Punkte- Lohnanteil identifizierenNur Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten zählen.
- Rechnung anfordernMit getrenntem Ausweis von Lohn und Material.
- Immer überweisenBarzahlung wird nicht anerkannt (§ 35a Abs. 5).
- Kontobelege aufbewahrenAls Nachweis der unbaren Zahlung.
- Töpfe zuordnenDienstleistung, Handwerker oder Minijob.
- Höchstbeträge beachten4.000 € / 1.200 € / 510 € Ermäßigung.
- Nebenkostenabrechnung prüfenAls Mieter anteilige Kosten geltend machen.
- Anlage Haushaltsnahe AufwendungenDort werden alle Beträge erfasst.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie viel kann ich für Handwerkerleistungen absetzen?
20 % der Lohnkosten, höchstens 1.200 € Steuerermäßigung pro Jahr. Dafür sind bis zu 6.000 € begünstigte Lohnkosten nötig. Materialkosten zählen nicht.
Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?
Tätigkeiten im Haushalt, die gewöhnlich durch Haushaltsmitglieder erledigt werden – etwa Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst oder Betreuung. Dafür gilt eine Ermäßigung von 20 %, höchstens 4.000 € pro Jahr.
Kann ich Materialkosten absetzen?
Nein. Nur der Lohnanteil einschließlich Fahrt- und Maschinenkosten sowie der darauf entfallenden Umsatzsteuer ist begünstigt. Die Rechnung sollte Lohn und Material getrennt ausweisen.
Muss ich die Handwerkerrechnung überweisen?
Ja. Die unbare Zahlung ist zwingend (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Barzahlung – auch mit Quittung – erkennt das Finanzamt nicht an. Bewahre den Kontoauszug als Nachweis auf.
Können auch Mieter § 35a nutzen?
Ja. In der Nebenkostenabrechnung enthaltene haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten sind anteilig absetzbar. Fordere von der Hausverwaltung eine entsprechende Bescheinigung an.
Zählt der Neubau meines Hauses?
Nein. Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit einer Neuerrichtung sind nicht begünstigt. Erst Arbeiten an bestehendem Wohnraum – Renovierung, Reparatur, Wartung – fallen unter § 35a.
Kann ich die drei Töpfe kombinieren?
Ja. Haushaltsnahe Dienstleistungen (4.000 €), Handwerkerleistungen (1.200 €) und haushaltsnahe Minijobs (510 €) sind eigenständige Höchstbeträge und lassen sich im selben Jahr nebeneinander ausschöpfen.
Was passiert, wenn meine Steuer zu niedrig ist?
Kann die Ermäßigung mangels ausreichender Steuerschuld nicht voll genutzt werden, verfällt der übersteigende Betrag. Ein Vortrag oder Rücktrag in ein anderes Jahr ist bei § 35a nicht vorgesehen.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Werte wurden am 9. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


