Erbringt ein Unternehmer eine Bauleistung an einen anderen Unternehmer, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Nachhaltigkeit wird angenommen, wenn mindestens 10 % des Weltumsatzes des Vorjahres auf Bauleistungen entfallen. Nachgewiesen wird das durch die Freistellungsbescheinigung USt 1 TG des Finanzamts.
Zuletzt fachlich geprüft am 19. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Bauleistungen sind Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Nicht darunter fallen Planungs- und Überwachungsleistungen von Architekten und Ingenieuren, die reine Materiallieferung, Gerüstbau in bestimmten Konstellationen sowie die Vermietung von Baugeräten ohne Bedienpersonal. Der Leistende weist in der Rechnung keine Umsatzsteuer aus und ergänzt den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Der Empfänger meldet die Steuer an und zieht sie im selben Zug als Vorsteuer ab, soweit er zum Abzug berechtigt ist. Sind sich beide über die Anwendung einig und stellt sich das später als falsch heraus, bleibt es unter bestimmten Voraussetzungen bei der Umkehr.
Was als Bauleistung gilt
Erfasst sind Arbeiten an Bauwerken – auch an Betriebsvorrichtungen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind. Dazu zählen Rohbau, Ausbau, Sanierung, Dach- und Fassadenarbeiten, Elektro-, Sanitär- und Heizungsinstallation sowie der Einbau von Anlagen. Nicht erfasst sind Planung und Überwachung, Wartungsarbeiten unterhalb bestimmter Grenzen, reine Materiallieferungen und Reinigungsleistungen ohne Substanzeingriff.
Der Leistungsempfänger muss selbst Bauleister sein
Die Umkehr greift nur, wenn der Empfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt. Die Verwaltung nimmt das an, wenn mindestens 10 % seines Weltumsatzes im Vorjahr auf Bauleistungen entfielen. Der Nachweis erfolgt durch die Bescheinigung USt 1 TG, die drei Jahre gültig ist. Sie gilt auch dann, wenn sie im Einzelfall zu Unrecht erteilt wurde – solange sie nicht widerrufen ist.
Anwendungsfälle in der Praxis
Rechnung, Voranmeldung und Vorsteuer
Die Rechnung enthält keinen Steuerausweis, dafür den Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers sowie beide USt-IdNr. oder Steuernummern. Der Empfänger meldet die Steuer in seiner Voranmeldung an und zieht sie – bei voller Abzugsberechtigung – zeitgleich als Vorsteuer ab. Wirtschaftlich entsteht dann keine Zahllast.
Weist der Leistende trotz § 13b Umsatzsteuer aus, schuldet er sie zusätzlich nach § 14c UStG – der Empfänger darf sie nicht als Vorsteuer abziehen. Umgekehrt bleibt der Empfänger Steuerschuldner, wenn beide von § 13b ausgegangen sind und die Steuer angemeldet wurde.
Abgrenzung zur Bauabzugsteuer
Die Bauabzugsteuer nach §§ 48 ff. EStG ist eine eigenständige Regelung: Der Leistungsempfänger behält 15 % des Rechnungsbetrags ein, wenn keine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorliegt. Sie hat mit § 13b UStG nichts zu tun – beide Bescheinigungen sind unterschiedliche Dokumente und müssen getrennt eingeholt werden.
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§ 13b bei Bau anwenden
6 Punkte · Bauleistungen- Leistung einordnenBauleistung am Bauwerk oder nicht?
- USt 1 TG anfordernVom Empfänger vor Rechnungsstellung.
- Gültigkeit prüfenDrei Jahre, kein Widerruf.
- Rechnungstext setzenHinweis statt Steuerausweis.
- Voranmeldung ausfüllenSteuer anmelden und Vorsteuer ziehen.
- § 48b getrennt klärenBauabzugsteuer ist eine andere Baustelle.
Häufige Fragen (FAQ)
Wann greift § 13b bei Bauleistungen?
Wenn ein Unternehmer eine Bauleistung an einen Unternehmer erbringt, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt.
Was ist die USt 1 TG?
Eine Bescheinigung des Finanzamts, mit der der Leistungsempfänger seine Bauleistereigenschaft nachweist. Sie gilt drei Jahre.
Gilt § 13b auch bei privaten Bauherren?
Nein. Gegenüber Privatpersonen bleibt es bei der normalen Besteuerung.
Sind Architektenleistungen erfasst?
Nein. Planung und Bauüberwachung sind keine Bauleistungen im Sinne des § 13b UStG.
Was hat das mit der Bauabzugsteuer zu tun?
Nichts. Die 15-prozentige Bauabzugsteuer nach §§ 48 ff. EStG ist eine eigenständige Regelung mit eigener Bescheinigung nach § 48b.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 19. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


