Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen bleiben bis 110 € brutto je Arbeitnehmer und Veranstaltung steuerfrei. Der Freibetrag gilt für höchstens zwei Veranstaltungen pro Kalenderjahr; jede weitere ist in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn. Kosten für Begleitpersonen werden dem Arbeitnehmer zugerechnet – ohne eigenen Freibetrag.
Zuletzt fachlich geprüft am 27. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
In die Gesamtkosten fließen alle Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer: Speisen, Getränke, Raummiete, Musik, Eventagentur, Geschenke bis 60 € und auch die Kosten des äußeren Rahmens. Die Summe wird durch die Zahl der tatsächlich teilnehmenden Personen geteilt; der Anteil einer Begleitperson wird dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet. Bis 110 € bleibt der Betrag steuer- und sozialversicherungsfrei, der übersteigende Teil ist Arbeitslohn. Der Arbeitgeber kann diesen mit 25 % pauschal versteuern und damit auch beitragsfrei halten. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
Welche Kosten in die 110 Euro einfließen
Einzubeziehen sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer – auch solche, die nicht direkt beim Arbeitnehmer ankommen: Raummiete, Dekoration, Technik, Sicherheitsdienst, Eventagentur. Nicht einzubeziehen sind rechnerische Selbstkosten des Betriebs, etwa Lohnkosten eigener Mitarbeitender oder die Nutzung eigener Räume.
Weihnachtsfeier mit 60 Teilnehmenden
Teilnehmerzahl und Begleitpersonen
Maßgeblich ist die Zahl der tatsächlich anwesenden Personen – Absagen gehen also zulasten der Erschienenen. Nimmt eine Begleitperson teil, wird deren Anteil dem Arbeitnehmer zugerechnet; ein zusätzlicher Freibetrag entsteht dadurch nicht. Wer mit Partner kommt, überschreitet die Grenze deshalb schneller.
Der Freibetrag setzt voraus, dass die Veranstaltung allen Betriebsangehörigen oder allen Angehörigen eines Betriebsteils offensteht. Eine Feier nur für Führungskräfte ist von Anfang an voll steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Pauschalversteuerung mit 25 Prozent
Übersteigt der Betrag pro Kopf 110 € oder handelt es sich um die dritte Veranstaltung im Jahr, kann der Arbeitgeber den steuerpflichtigen Teil mit 25 % pauschal versteuern. Damit bleibt die Zuwendung sozialversicherungsfrei – vorausgesetzt, die Pauschalierung erfolgt spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung.
Umsatzsteuer: Vorsteuer nur bis zur Grenze
Umsatzsteuerlich gilt die 110-€-Grenze als Freigrenze, nicht als Freibetrag. Liegen die Kosten pro Kopf darüber, entfällt der Vorsteuerabzug für die gesamte Veranstaltung, weil dann eine überwiegend private Mitveranlassung angenommen wird. Bleibt der Betrag darunter, ist die Vorsteuer voll abziehbar.
Deine Checkliste: Betriebsfeier steuerfrei halten
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Betriebsfeier steuerfrei halten
6 Punkte · Arbeitgeber- Alle Kosten sammelnInklusive Rahmen, Technik und Umsatzsteuer.
- Teilnehmerliste führenNur tatsächlich Anwesende zählen.
- Begleitpersonen einrechnenAnteil dem Arbeitnehmer zurechnen.
- Zwei-Veranstaltungen-Regel prüfenAb der dritten Feier voll steuerpflichtig.
- Pauschalierung entscheiden25 % sichern die Beitragsfreiheit.
- Vorsteuer prüfenÜber 110 € pro Kopf entfällt der Abzug.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch ist der Freibetrag 2026?
110 € brutto je Arbeitnehmer und Veranstaltung, für höchstens zwei Veranstaltungen im Kalenderjahr.
Freibetrag oder Freigrenze?
Lohnsteuerlich ein Freibetrag – nur der übersteigende Teil ist steuerpflichtig. Umsatzsteuerlich wirkt die Grenze dagegen wie eine Freigrenze.
Wie werden Begleitpersonen behandelt?
Ihre Kosten werden dem begleiteten Arbeitnehmer zugerechnet, ohne dass ein zusätzlicher Freibetrag entsteht.
Was passiert bei der dritten Feier?
Sie ist in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn. Eine Pauschalversteuerung mit 25 % ist möglich.
Zählen Absagen mit?
Nein. Geteilt wird durch die Zahl der tatsächlich anwesenden Personen.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 27. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


