Geschenke an Personen, die keine Arbeitnehmer des Unternehmens sind, sind nur bis 35 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr als Betriebsausgabe abziehbar. Wird die Grenze auch nur um einen Cent überschritten, entfällt der Abzug für das gesamte Geschenk – es handelt sich um eine Freigrenze. Der Abzug setzt außerdem voraus, dass die Aufwendungen einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.
Zuletzt fachlich geprüft am 27. Juli 2026 · Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026
Maßgeblich ist die Summe aller Geschenke an denselben Empfänger im Wirtschaftsjahr, einschließlich Verpackung und Versand. Bei Vorsteuerabzugsberechtigten zählt der Nettowert, sonst der Bruttowert. Streuwerbeartikel von geringem Wert – Kugelschreiber, Notizblöcke, Kalender – gelten nicht als Geschenk in diesem Sinne. Der Empfänger muss den Wert grundsätzlich als Betriebseinnahme versteuern; der Schenker kann diese Steuer mit 30 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nach § 37b EStG pauschal übernehmen. Die Pauschalsteuer teilt das Schicksal des Geschenks: Ist das Geschenk nicht abziehbar, ist es auch die Pauschalsteuer nicht.
Freigrenze, nicht Freibetrag
Die 35 € gelten je Empfänger und Wirtschaftsjahr, kumuliert über alle Zuwendungen. Zu den Anschaffungskosten zählen auch Verpackung und Versand, wenn sie dem Geschenk direkt zuzuordnen sind. Bist du zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist der Nettobetrag maßgeblich – andernfalls der Bruttobetrag.
Drei Zuwendungen an denselben Kunden
Getrennte Aufzeichnung als Abzugsvoraussetzung
Der Abzug ist an eine besondere Aufzeichnungspflicht geknüpft: Geschenke müssen einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben gebucht werden – üblicherweise auf einem eigenen Konto, mit Name des Empfängers. Fehlt die Zuordnung, versagt die Betriebsprüfung den Abzug selbst dann, wenn die 35 € eingehalten wurden.
Ohne benannten Empfänger kein Abzug. Ausnahme: Streuwerbeartikel von geringem Wert, die wegen der Vielzahl der Empfänger nicht einzeln erfasst werden müssen.
Pauschalsteuer nach § 37b EStG
Damit der Beschenkte keine Steuer tragen muss, kann der Schenker die Besteuerung mit 30 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer übernehmen. Die Wahl ist für alle Zuwendungen eines Wirtschaftsjahres einheitlich auszuüben – getrennt für Geschäftspartner und für eigene Arbeitnehmer. Der Beschenkte ist über die Übernahme zu unterrichten.
Ausnahmen, Streuartikel und Vorsteuer
Keine Geschenke im Sinne der Vorschrift sind Zugaben im Zusammenhang mit einem Kauf, Preise bei Preisausschreiben und Gegenstände, die der Empfänger ausschließlich betrieblich nutzen kann. Umsatzsteuerlich folgt der Vorsteuerabzug der ertragsteuerlichen Grenze: Über 35 € netto ist die Vorsteuer nicht abziehbar, unter der Grenze schon.
Deine Checkliste: Geschenke sauber behandeln
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Geschenke sauber behandeln
6 Punkte · Betriebsausgaben- Empfängerkonto führenGeschenke separat und namentlich buchen.
- Jahressumme überwachenAlle Zuwendungen pro Empfänger addieren.
- Netto oder brutto klärenJe nach Vorsteuerabzugsberechtigung.
- Streuartikel abgrenzenWerbeartikel geringen Werts extra erfassen.
- § 37b einheitlich wählenEntscheidung fürs ganze Wirtschaftsjahr.
- Empfänger informierenHinweis auf übernommene Pauschalsteuer.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch ist die Grenze für Geschenke?
35 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr. Sie gilt als Freigrenze – bei Überschreitung entfällt der Abzug vollständig.
Zählt die Umsatzsteuer mit?
Bei Vorsteuerabzugsberechtigten nicht; dann gilt der Nettowert. Sonst ist der Bruttowert maßgeblich.
Was sind Streuwerbeartikel?
Werbeartikel von geringem Wert wie Kugelschreiber oder Notizblöcke. Sie fallen nicht unter die 35-Euro-Grenze.
Muss der Beschenkte das versteuern?
Grundsätzlich ja. Der Schenker kann die Steuer nach § 37b EStG mit 30 % pauschal übernehmen.
Reicht die Buchung als Werbekosten?
Nein. Ohne getrennte Aufzeichnung mit Empfängerangabe versagt die Betriebsprüfung den Abzug.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Angaben wurden am 27. Juli 2026 anhand der folgenden Primär- und Fachquellen geprüft. Rechtsstand: Veranlagungszeitraum 2026.


